{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-07-04_5_StR_250_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-07-04","aktenzeichen":"5 StR 250/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 250/61 2177 024\n\n(alt: 5 StR 90/60)\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baurat Gerhard 1 EB zu: ze,\ngeboren am EEE 1511 in ve,\n\nwegen einfacher passiver Bestechung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 17.Januar 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier\neinfacher passiver Bestechungen zu Geldstrafen und wegen\neiner schweren passiven Bestechung zu einer Gefängnisstrafe\nverurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist,\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI. Einfache passive Bestechungen\n\nEine einfache passive Bestechung liegt nicht\nvor, wenn der zuständige Dienstvorgesetzte dem Beamten\ngestattet, das Geschenk oder den Vorteil anzunehmen. Diese\nZustimmung behält § 30 (jetzt § 34) des Berliner Landes-\n‚beamtengesetzes (LBG) der obersten Dienstbehörde vor. Das\nUrteil erwähnt, daß. der Angeklagte ihre Erlaubnis nicht\neingeholt hat (UA S.28).\n\nDas Landgericht unterstellt jedoch folgende Behauptungen eines Hilfsbeweisamtrages als wahr (VA S.25): Dem\nSenator für Inneres, der obersten Dienstbehörde des Angeklagten, sei zur Tatzeit die \"Zuwendunespraxis\", die die\nBauunternehmer gegenüber den Beamten der Bauverwaltung\nentwickelt hatten, bekannt gewesen. Er habe erwogen, eine\nbestimmte Wertgrenze festzusetzen, habe davon aber Abstand\ngenommen. Er habe dabei nur an nichtkriminelle Zuwendungen\ngedacht. Insoweit habe \"nach dem Willen des obersten Dienstherrn vom Genehmigungsverfahren des Landesbeamtenrechts\nabgesehen werden\" sollen.\n\nAus diesen als wahr unterstellten Tatsachen folgert die\nRevision, die Annahme von Zuwendungen sei \"vom beamten-.\nrechtlichen Zustimmungserfordernis allgemein befreit\", soweit\nsie sich im üblich gewordenen Rahmen hielten und keine\nschwere passive Bestechung vorliege.\n\n- 3 -\n\nWie der Revision zuzugeben ist, setzt sich das Landgericht mit dieser Frage nicht auseinander. Die Geschenke,\ndie der Verurteilung des Angeklagten wegen einfacher\npassiver Bestechungen zugrunde liegen, mögen auch der\nÜbung entsprochen haben, die nach den Feststellungen des\nUrteils (UA S.10) in Verbindung mit der als wahr unterstellten Beweisbehauptung zur Tatzeit bestand und dem\nSenator für Inneres bekannt war.\n\nDamit ist ihre Annahme durch den Angeklagten jedoch\nnicht objektiv gerechtfertigt, wie die Revision meint,\n\nDie oberste Dienstbehörde ist rechtlich nicht in der\nLage, Belohnungen oder Geschenke, die Beamten im Zusammenhange mit ihrer dienstlichen Tätigkeit gemacht werden, vom\nErfordernis der Zustimmung zu \"befreien\". Denn § 30 (§ 34) LBG\nschreibt diese Zustimmung vor und kann von der Verwaltung\nnicht geändert werden. Es handelt sich daher nur darum, ob\ndie oberste Dienstbehörde die Zustimmung gegeben hat.\n\nEs mag dahingestellt bleiben, ob die Erlaubnis nur für\nden Einzelfall oder auch allgemein für einen bestimmten\nKreis von Zuwendungen erteilt werden kann, wenn dieser nach\neindeutigen Merkmalen genau umschrieben wird. Jedenfalls\nliegt keine wirksame Zustimmung vor, wenn die oberste Dienstbehörde lediglich stillschweigend duldet, daß bestimmte\nWirtschaftskreise den für sie wichtigen Beamten aus. regelmäßig\nwiederkehrenden Anlässen Geschenke zu machen pflegen und\ndabei allmählich immer etwas weiter gehen. In solcher Lage\ndarf die oberste Dienstbehörde nicht den Dingen ihren Lauf\nlassen. Schon ihre Pflicht der Fürsorge für die unterstellten\nBeamten verbietet es, diesen allein die rechtliche und\n‘ sittliche Verantwortung zu überlassen. Das widerspricht auch\ndem eindeutigen Sinn und Zweck des § 30 (§ 34) LEG.\n\nEin Rechtfertigungsgrund für die hier allein in Betracht\nkommende e inf ach e passive Bestechung liegt daher\n\nnicht vor,\n\nDas Landgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob der\nAngeklaste das von ihm behauptete und im Urteil unterstellte\nVerhalten seiner obersten Nienstbehörde als wirksame Zustimmung zur Annahme von Geschenken, die im Rahmen des\nÜblichen lagen, angesehen und geglaubt hat, dsdurch in den\nhier behandelten drei Fällen gedeckt zu sein. Sollte sich\ndies nicht ausschließen lassen, so wäre ein Verbotsirrtum\nanzunehmen. Fr würde, wenn für den Angeklagten unvermeidbar, die strafrechtliche Schuld beseitigen, wenn vermeidbar,\nsie mindern.\n\nEin unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt besonders in\n\n. dem Falle nahe, in dem der Angeklagte nachträglich von der\n\nzum größten Teil schon verbrauchten Ostereiersendung erfuhr\nund nicht v:rhinderte, daß auch der Rest im Werte von etwa\n\n1,75 DM in seiner Familie verzehrt wurde,\n\nII. Schwere passive Bestechung\n\nIm Urteil ist nicht bestimmt genug dargelegt, daß der\nAngeklagte den Inhalt der beiden Weihnachtspakete, soweit\ndieser ihm überhaupt bekannt geworden ist, für eine Handlung\nangenommen hat, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthielt (§ 332 Abs.1 StGB).\n\nDas Landgericht sagt zwar mehrfach, da“ die Firmen\nStB\" uns: HS 7E als Gegenleistung pflichtwidrige Amtshandlungsen des Angeklagten im Zusammenhange mit\nErmessensentscheidungen erwarteten und daß der Angeklagte\ndies erkannt habe (UA 5.22,23,27). Was die Strafkammer aber\nim einzelnen feststellt, szibt nicht die Gewähr, daß sie den\nRechtsbegriff der pflichtwidrigen Amtshandlung bei Ermessensentscheidungen richtig anwendet.\n\nIm Urteil wird zunächst im wesentlichen ausgeführt, daß\ndie beiden Firmen mit den Geschenkpaketen bezweckten, sich\n\n5 -\n\nbeim Angeklagten \"in Trinnerung zu bringen\" (TA 5.16),\n\nihn \"zu ihren Gunsten einzunehmen\" (JA 5.22), um bei seinen\nErmessensentscheidungen über die Erteilung von Aufträgen\n\"wohlwollend berücksichtigt zu werden\" (UL S.16,22). Über\nden Angeklagten wird unter anderem gesagt, er habe erkannt,\ndaß mit den Geschenken \"eine wohlwollende Berücksichtigung\nbei der Vergabe von Tiefbauarbeiten angestrebt wurde!\n\n(UA S.17).\n\nAus diesen Feststellungen, werden sie zunächst für\nsich allein betrachtet, ergibt sich nicht mehr, als daß die\nbeiden Urternehmer für ihren geschäftlichen Verkehr mit dem\nTiefbauamt eine gute Atnosphäre, eine freunäliche Stimmung\nschaffen oder aufrechterhalten wollten. Der Staat kann\nallerdineas nicht dulden, daß dies durch Geschenke geschieht.\nDarum wird ein Beamter, der sich sein nflichigemäßes Wohlwollen (vgl. BGHSt 15,239,251) bezahlen läßt, indem er\nüberhaupt ein Geschenk für eine Amtshandlung annimmt, wegen\neinfacher passiver Bestechung nach § 331 StGB bestraft.\nDas gilt grundsätzlich auch für den sogenannten \"rmessensbeamten. Fr erpfängt freilich ein Geschenk oder einen anderen\nVorteil schon dann für die Verletzung einer Amts- oder\nDienstpflicht, begeht also eine schwere passive Bestechung,\nwenn er sich - ausdrücklich oder stillschweigend, ernstlich\noder nur zum Schein -— bereit zeigt, bei der Ausübung seines\nErmessens \"nicht ausschließlich sachliche Gesichtspunkte\nwalten zu lassen, sondern der Rücksicht auf den Vorteil\nRaum zu geben\" (EGHSt 15,239,249). Eine solche sogenannte\nUnrechtsvereinbarung zwischen ihm.und dem Schenker muß aber\nfestgestellt werden. Es ist verfehlt, \"die Pflichtwidrigkeit\nder Amtshandlung einfach aus der Stellung als Ermessensbeamter\nzu folgern\" (BGESt 15,239,249).\n\nDas angefochtene Urteil erweckt die Besorgnis, daß\ndas Landgericht diese rechtlichen Grundsätze verkannt hat.\n\n-6-\n\nDarauf deuten namentlich Sie wiederholt gebrauchten Worte\ntwohlwollend\" und \"Wohlwollen\" hin Was das Urteil außer\nden bisher inhaltlich wjiedergegebenen hauptsächlichen Feststellungen noch enthält, trägt die Entscheidung ebenfalls\nnicht. Die Ausführunsen in dem Abschritt über die rechtliche\nWürdigung sind zu fornuelhaft. Das Landgericht sagt an keiner\nStelle deutlich, es traue dem Anzeklagten zu, daß er durch\ndie Annahme der beiden Yeihnachtspakete den Absendern bewußt seine ernstliche oder scheinbare Bereitschaft ausgedrückt habe, bei \"rmessensentscheidunren in ihren Angelegenheiten nicht streng sachlich zu verfahren, sondern sich durch\nihre Zuwendungen mitbeeinflussen zu lassen. Ries im Urteil\nausdrücklich festzustellen, war hier um so mehr erforderlich,\nals sich der Inhaber der U. TB C beim ingetrlagten alsbald wegen der Sendung entschuldizste und ihm anheimstsllte,\nnach Belieben iiber sie zu verfügen (UA 3.15). Die fehlende\nFeststellung über die Unrechtsvereinbarung wird schließlich\ndurch die allgemeine Bemerkung des Urteils, \"daß die innere\nUnbefangenheit des Beamten zugunsten des Schenkers belastet\nwird\" (UA S.28), nicht ersetzt (BGHSt 15,239,249).\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die\nSache an eine andere Strafkammer zu verweisen ( 354 Abs.2\nSatz 2 StPO).\n\nDie Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu\n\nverwerfen,\n\n- T-\n\nWenn das Landgericht in der neuer Terhkandiung statt\nder schweren rur eine einfache passive Bestechung arnimmt,\nkann die Entscheidung über die Frage des Verbotsirrtuns\ndavon abhängen, ob die Zuwendungen im Rahmen des bis dahin\nÜblichen lagen oder über ihn hinausginsen. \"eren der Fassung\nder Kostenentscheidung nech zwei Revisionsurteilen wird auf\nBGHSt 5,52 und Hülle DRiZ 1954,70 hingewiesen.\n\nSarsteät Schmidt Siemer\nDr.Börker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-04/5-str-250-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-04/5-str-250-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.396813+00:00"}}