{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-07-04_5_StR_240_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-07-04","aktenzeichen":"5 StR 240/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 240/61\n(altı 5 StR 58/59)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer Hans PD Ep zus Tem»\ngeboren am GEM 1905 in Zum aut Tai,\n\nwegen aktiver Bestechung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\n: als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Bw gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Kiel vom\n29.September 1960 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten Be die nur die\nSachrüge erhoben hat, ist unbegründet.\n\nI. Die Verurteilung wegen aktiver Bestechung.\n\nDie Strafkammer hat eine aktive Bestechung des Mitangeklagten RWwin den Bewirtungsausgaben, in der Überlassung des Pkw 58 und in der Bezahlung der Tankstellenrechnungen gesehen. Das ist im Gegensatz zur Auffassung\nder Revision nicht zu beanstanden.\n\n1. Die Revision macht zunächst geltend, das Landgericht habe nicht ausreichend festgestellt, daß der Mitangeklagte Ri den äußeren Tatbestand des § 332 StGB\nerfüllt habe, Das sei jedoch Voraussetzung für eine Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 333 StGB. Wie die\nPrüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge ergibt,\nhat die Strafkammer jedoch ohne Rechtsirrtum festgestellt,\ndaß RW den in diesem Zusammenhang allein bedeutsamen\näußeren Tatbestand einer schweren passiven Bestechung\nerfüllt hat.\n\na) Hiergegen wendet die Revision ein, die Strafkammer\nsehe zu Unrecht die Pflichtwidrigkeit Ri bereits\ndarin, daß dieser infolge der Annahme von Geschenken\nnicht mehr unbefangen an seine Aufgaben herangegangen sei.\nDas sei jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedenklich.\n\nWie die Revision selbst vorträgt, entsprechen die\nwiedergegebenen Ausführungen des Landgerichts jedoch dem\nUrteil des Senats vom 16.Juni 1959, durch das die Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anklage der\naktiven Bestechung Rs aufgehoben worden ist. Wäre\ndas erste in dieser Sache ergangene Revisionsurteil\ndaher so auszulegen, daß allein die Berufung auf die\nEigenschaft RB als Ermessensbeanten ausreiche, um\ndie Pflichtwidrigkeit seines Handelns darzutun, so wären\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\ndie Ausführungen der Strafkammer schon deshalb nicht zu\nbeanstanden, weil gemäß § 358 Abs.1 StPO der neu entscheidende Tatrichter und damit auch jetzt der Senat an\ndie Auffassung des Kevisionsgerichts in seinem Urteil\nvom 16.Juni 1959 gebunden wären.\n\nb) Der Senat hat jedoch schon mehrfach ausgesprochen,\ndaß allein der Hinweis auf die Eigenschaft eines Beamten\nim Sinne des § 359 StGB als Ermessensbeanmten nicht ausreicht, um sein Tun dem Tatbestand des § 332 StGB zu\nunterstellen, falls er Geschenke annimmt. So sind auch\ndie Ausführungen im Urteil vom 16.Juni 1959 nicht zu\nverstehen. Sie besagen nur, daß ein Ermessensbeamter dann\npflichtwidrig handelt, wenn er an seine Aufgaben nicht\nunbefangen herangeht, sondern bei seinen Ermessensentscheidungen dem Gedanken an die empfangenen Vorteile\nRaum gibt. Daran ist festzuhalten. Das befreit den Tatrichter jedoch nicht von der Pflicht darzulegen, welche\nErmessenshandlungen seitens des Bestechenden vom Angeklagten erwartet wurden. Weil die Bestechungstatbestände nämlich voraussetzen, daß nach der Übereinkunft der Beteiligten der Vorteil als Gegenleistung\n\"für\"! die Amtshandlung gedacht ist, muß diese eine bestimmte Amtshandlung oder eine Mehrheit bestimmter Amtshandlungen zum Gegenstand haben, wenn auch über die\nEinzelhandlungen keine genauen Vorstellungen zu bestehen\nbrauchen (vgl. hierzu auch BGH NJW 1961,467; 1961,472°°,\n474). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil\ngerecht. Die Zuwendungen erhielt Röhrig für seine in den\nUrteilsgründen an mehreren Stellen eingehend geschilderte\nTätigkeit als Prüfer bei der BEZ, also eine genügend\numgrenzte Mehrheit von Amtshandlungen. Sie waren pflichtwidrig, falls RB hierbei nicht nach sachlichen\nGesichtspunkten verfuhr, sondern aus Dankbarkeit dem\nGedanken an die gewährten Vorteile Raum gab.\n\n2. a) Für die Verurteilung des Beschwerdeführers\nkommt es nun darauf an, ob er Re Vorteile hat zukommen lassen, um ihn in diesem Sinne zu Pflicht-\n\n- 4A-\n\nwidrigkeiten zu veranlassen. Ob PER erkannt hat,\nist ohne Belang (vgl. BGH IM StsB § 333 Nr.4), so daß\n\nder Senat nicht zu untersuchen hat, ob die Kenntnis\nRD: fehlerfrei festgestellt ist. Entscheidend ist\n\nnur - das verkennt auch die Revision nicht -, ob der\nBeschwerdeführer RB zu bestimmten, nach obigen Ausführungen pflichtwidrigen Amtshandlungen veranlassen\nwollte. Das ergeben die Urteilsgründe. Ohne Erfolg verweist die Revision demgegenüber auf UA 9.27, wo es allerdings heißt, BED habe unwiderlegbar Re nicht zu\nbestimmten pflichtwidrigen Amtshandlungen veranlassen\nwollen. Damit ist nur gesagt, daß er nicht an konkrete\nEinzelmaßnahmen gedacht hat, und zwar im Gegensatz zum\nMitangeklagten KD, der FEW ur Preisgabe von Dienstgeheimnissen veranlassen wollte. Gleich darauf heißt es\ndann auch, BMW habe durch die Zuwendungen an Fe\nerreichen wollen, daß dieser bei Ausübung seines Ermessens\nallgemein zugunsten der BEZ verfuhr.\n\nb) Wie die Revision unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1961, 471) zutreffend dargelegt hat, genügen zur Feststellung, der\nBeschwerdeführer habe von Röhrig eine Pflichtwidrigkeit\nerwartet, nicht so allgemeine Formulierungen wie, es sei\nvon dem Beschenkten \"Wohlwollen\" erwartet worden. Der\nRevision muß auch zugegeben werden, daß die Strafkamer\nan mehreren Stellen sich dieses Ausdruckes bedient. Aus\nder insoweit maßgeblichen Darlegung des Landgerichts auf\nUA S,40 ergibt sich jedoch, daß Bei nicht nur ein\nallgemeines Wohlwollen RB: herbeiführen wollte,\nsondern ein besonderes Wohlwollen, \"das nicht mehr durch\nsachliche Gesichtspunkte bestimmt wurde, sondern zumindest mitbestimmt wurde durch die innere Befangenheit,\nin die Rbiäurch die Annahme der Vorteile bei seiner\nPrüfungstätigkeit gekommen war\".\n\nc) Für den inneren Tatbestand - so meint die\nRevision weiter - habe die Strafkammer festgestellt,\n\n- 5 -\n\n- 5.\n\ndaß der Beschwerdeführer Nöhrig nicht zur Pfli::htwidrigkeit habe veranlassen wollen. Ihm sei die UA S.28 wiedergegebene Einlassung nicht widerlegt worden, die BEZ habe\nmit ihren Stützungsamträgen nur das geltend gemacht, was\nihr zugestanden hätte. Das ist nicht richtig. Zwar beschäftigt sich die Strafkammer im Anschluß hieran vorwiegend mit der Einlassung des Mitangeklagten KB. Für\nbeide Angeklagten - also auch den Beschwerdeführer -\nwird aber festgestellt, daß ihre Einlassungen durch die\nBeweisaufnahme im wesentlichen widerlegt seien. Da die\nStrafkammer sich nicht mit jedem Einzelvorbringen ausdrücklich im Urteil auseinanderzusetzen brauchte, ergibt\nsich hieraus, daß die Strafkammer die Einlassung des\nBeschwerdeführers nicht geglaubt hat. Wenn das Landgericht sagt, \"im wesentlichen\" seien die Einlassungen\nder Angeklagten widerlegt, so bezieht sich diese Einschränkung offensichtlich nur auf KB, zu dessen\nGunsten eingeräumt wird, daß er auf den Fahrten mit\nrg ab und an auch dienstliche Aufgaben der BEZ wahr-\n\ngenonmen habe.\n\n3. Die Revision sieht schließlich Widersprüche in\nden Feststellungen über die Verantwortlichkeit des\nBeschwerdeführers für die einzelnen Zuwendungen an Rgg>-\nUnlösbare Widersprüche sind jeäoch nicht vorhanden.\n\na) Das gilt zunächst, soweit die Bewirtungen RD 5\nin Betracht kommen. Zwar wird, wie die Revision richtig\nvorträgt, auf UA S.19 festgestellt, daß die \"Bewirtungsspesen\" im allgemeinen 10 Ui je Person und Bewirtungsfall nicht überschritten. Die Strafkammer hat aber auf\nUA 5.30 eingehend und fehlerfrei dargelegt, daß im Gegensatz zu einer gelegentlichen Bewirtung, bei der-es sich\num eine reine Gefälligkeit oder eine bloße Höflichkeit\ngehandelt haben könnte, die regelmäßige Bewirtung nicht\nmehr der Verkehrssitte entsprach. Das ist nicht zu beanstanden. |\n\nDaß der Beschwerdeführer diese Bewirtung angeordnet\nhatte, ist festgestellt. Daß er von jedem Zinzelfall\nKenntnis erhielt, ist nicht erforderlich.\n\nb) Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der\nBeschwerdeführer ebenfalls veranlaßt, daß der Pkw 58\nRED zur Verfügung gestellt wurde. Hierbei ist zwar\nauch erörtert worden, RW soile den Wagen später käuflich erwerben (UA S.23). Bestimnte Abmachungen waren aber\nnicht getroffen. Daß BB nur im Rahmen dieser Vorverhandlungen tätig war, ergibt sich jedoch nicht aus\ndem Urteil. Die Erörterungen hatten im übrigen auch zum\nInhalt, Röhrig solle den Wagen unter seinem wahren Werte\nerhalten.\n\nce) Schließlich ist es auch uicht zu beanstanden, daß\ndem Beschwerdeführer die Bezahlung der Tankstellenrechnungen als Bestechungshandlung zur Lasi gelegt worden\nist. Nach UA S.39 wußte Be. \"daß viel mehr an Rn\nbezahlt wurde, als dio anteilige Übernahme des durch das\nMitfahren von KB verursachten Kraftstoffverbrauchs\nausmachen konnte\". Demgegenüber weist die Revision auf\nUA S.22 hin, wo es heißt: \"gg hielt die Bezahlung\nder Tankstellenrechnung seinerseits für gerechtfertigt,\nweil KW oft im Interesse der BEZ an den Fahrten von\n\nEB teilnann.\"\n\nBeide Feststellungen scheinen auf den ersten Blick\nnicht miteinander vereinbar. Tatsächlich ist aber ein\nunlösbarer Widerspruch nicht vorhanden. Der zweite\nSatz (UA S.22) bezieht sich offensichtlich nur auf\ndas Verhältnis des Angeklagten Be zur BEZ unä ist\nfür die Frage von Bedeutung, ob er sich durch die\nZahlungsanweisungen einer Untreue gegenüber der BEZ\nschuldig gemacht hat. Das hat die Strafkammer verneint,\nweil BE (wie auch KB) nicht widerlegt werden\nkonnte, er hätte durch die Bestechung Re: der BEZ\nVorteile verschaffen wollen (UA 8.42). Danach kann\n\n- 17-\n\n- 7 -\n\nder Beschwerdeführer also gewußt haben, daß Re zuviel\nfür Tankstellenrechnungen als Bestechung erhielt, aber\ndoch geglaubt haben, die Überbezahlung gegenüber der BEZ\n\nvertreten zu können.\n\nII. Die Verurteilung wegen Betruges.\n\nAuch hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges\nhat die Prüfung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, keinen Rechtsfehler zutage gefördert.\n\nWas insbesondere die Ansicht der Strafkammer anbelangt,\ndas Land Schleswig-Holstein habe einen Vermögensschaden\nerlitten, hierbei komme es nicht darauf an, wie sich die\nVermögenslage des Landes entwickelt hätte, wenn andere\nArbeitskräfte eingestellt worden wären, sondern nur\ndarauf, wie sie sich tatsächlich entwickelt hat, so entspricht dies der Aufhebungsansicht des Urteils von\n16.Juni 1959 (daselbst UA S.8). Sie ist schon aus diesem\nGrunde nicht zu beanstanden (§ 358 Abs.1 StPO).\n\nWas die Revision im übrigen zum inneren Tatbestand\ndes § 263 StGB vorbringt, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Ausführungen der Strafkamner hierzu (UA 8.62) lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-\n\nanwaltschasft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-04/5-str-240-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-04/5-str-240-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.376345+00:00"}}