{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-07-04_5_StR_234_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-07-04","aktenzeichen":"5 StR 234/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2179 024\n\n5 StR 234/61\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n<S\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Erich \" m ,\nzuletzt wohnhaft in Fe “reis Ton\ngeboren amED 1957 in SCHE Kreis Tag\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Nayr\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär uw\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 23,Februar 1961 im\nStrafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben,\n\nZur neuen Verhandlung und Entscheidung über die\nStrafe wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten ist begründet.\n\nWas die Revision im einzelnen vorgetragen hat, vermag\nihr allerdings nicht zum Erfolge zu verhelfen. Daß die\nStrafkammer in den Strafzumessungsgründen auf die zu dem\nWerdegang des Angeklagten getroffenen Feststellungen nicht\nausdrücklich eingegangen ist, ergibt keinen Rechtsfehler.\nDie Strafkammer braucht nicht jeden einzelnen Strafzumessungsgrund als solchen hervorzuheben, Nur die für\ndie Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände müssen angeführt werden (§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO).\n\nEs ist auch nicht richtig, daß sich das Landgericht\nbei der Begründung, warum es von der Kannvorschrift des\n8 44 Abs.1l StGB keinen Gebrauch gemacht habe, auf die Frklärung beschränkt habe, die Kammer habe hiervon abgesehen,\nEs heißt im Urteil vielmehr: \"Daß es beim Versuch eines\nNotzuchtsverbrechens geblieben ist, ist nicht sein - des\nAngeklagten -— Verdienst, sondern nur darauf zurückzuführen,\ndaß der Angeklagte gestört worden ist.\"\n\nGerade diese Begründung begegnet jedoch Bedenken.\nWenn es nämlich das Verdienst des Angeklagten gewesen wäre,\ndaß es beim Notzuchtsversuch geblieben ist, so hätte er\nnach § 46 Nr.1 StGB wegen versuchter Notzucht überhaupt\nnicht bestraft werden können, sondern nur nach § 176 Akbs,.1l\nNr.1 StGB (mit der Nindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis\ngemäß § 176 Abs.2 StGB, gegenüber einem Jahr Gefängnis nach\n8 177 Abs.,2 Stc$).\n\nDie Ausführungen der Strafkammer zu § 44 StGB erwecken\ndaher die Besorgnis, daß sie die Möglichkeit, die Strafe\nbeim Versuch zu mildern, aus einem rechtlich fehlerhaften\n\nGrunde abgelehnt hat und damit von einen unzutreffenden\nStrafrahmen ausgegangen ist. Hierauf kann die Entscheidung\nüber die Strafe berubken, weil die weiteren Strafzumessungseründe nicht klar ergeben, die Strafkammer habe unabhängig\nvon der beanstandeten Erwägung auf keinen Fall von der\nMilderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch machen wollen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-\n\nanwaltschaft,.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-04/5-str-234-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-04/5-str-234-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.356859+00:00"}}