{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-07-03_5_StR_509_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-07-03","aktenzeichen":"5 StR 509/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 509/61 2177 015\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nCurt > EEE , onne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an EEE 1310 in zum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12,.Dezember 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n3.Juli 1961 wird wie folgt nebst den Feststellungen\naufgehoben:\n\nl. auf die Revision des Angeklagten im Schuldspruch wegen des Falles EB (Nr.ı) und\nin allen Strafeussprüchen,\n\n2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft in\nden Strafaussprüchen.\n\n-2-\n\nDie weitergehende Revision des Angeklasten wird\nverworfen.\n\nDie Sache wird im Umfange der Aufhebung zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die ”osten der Rechtsmittel zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im\nRückfall in zehn Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung, zu einer Zuchthausstrafe und zu zehn\nGeldstrafen verurteilt. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.\n\nA. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung\ndes sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 20a und\n42e StGB rügt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\nim Strafausspruch.\n\nDas Landgericht hat seine Ansicht, daß der Angeklagte\nzwar ein Gewohnheitsverbrecher, aber nicht gefährlich sei,\nmit Erwägungen begründet, die einer rechtlichen Nachprüfung\nnicht standhalten. Der Angeklagte hat es mindestens seit\n1955 immer wieder fertiggebracht, zahlreiche, meist einfachere\nLeute dadurch um allerdings nicht besonders hohe Geldbeträge\nzu schädigen, daß er ihnen vorspiegelte, er sei Wettbüroinhaber oder verstehe etwas von Pferden, und ihnen anbot,\nfür sie auf angeblich todsichere Pferde zu setzen. Das Landgericht meint nun, der Betrügertrick des Angeklagten sei so\nplump und so leicht erkennbar, daß nur Menschen darauf hereinfallen könnten, deren Kritikfähigkeit durch ihr ungesundes\nStreben nach mühelosem Gewinn ganz erheblich herabgesetzt\nsei. Solche Menschen aber seien nicht so schutzwürdig, daß\nder Angeklagte ihretwegen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestraft werden müßte, Zwar habe er überaus\nverwerflich gehandelt, dennoch entbehre sein Treiben nicht\neiner gewissen Komik, und seine Opfer würden eher belächelt\nals bedauert, Die Betrügereien des Angeklagten seien daher\nnicht als erhebliche Störungen des Rechtsfriedens zu werten.\n\nDiese Betrachtungsweise verträgt sich nicht mit dem,\nwas das Landgericht über das Vorgehen des Angeklagten im\n\n-4-\n\neinzelnen festgestellt hat. Hiernach trifft es nicht zu,\ndaß seine Opfer nur ungewöhnlich leichtgläubige, einfältige\nund gewinnsüchtige Menschen gewesen seien. Der Angeklagte\nhat sich fast stets unter einem unverfänglichen Vorwand\n\nin das Vertrauen der Betrogenen eingeschlichen, indem er\nsich zum Beispiel als Interessent für eine zu vermietende\nWohnung oder für einen zum Verkauf angebotenen Kraftwagen\nausgab und dabei sicher, gewandt und gut gekleidet auftrat.\nErst im Laufe der Gespräche gab er sich beiläufig als Buchmacher oder dergleichen aus, brachte das Gespräch geschickt\nauf Rennwetten und auf besonders gute Tips, über die er\nverfüge, und überredete die oft widerstrebenden Leute zum\nAbschluß von Wetten. Er wiegte also die Betrogenen bewußt d\nin Sicherheit, ging nie unmittelbar’ auf sein Ziel los, dr\nseinem Vorgehen fehlte nicht eine gewisse Raffinesse. Unter\ndiesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt, den vom\nAngeklagten Betrogenen, die sich oft erst nach längerem\nZureden zum vermeintlichen Abschluß einer Wette verleiten\nließen, ungesundes Streben nach mühelosem Gewinn vorzuwerfen\nund sie deswegen für weniger schutzwürdig zu erklären, wenn\nman außerdem berücksichtigt, daß es meist einfache Leute\n\nwaren und daß die Gewinnchancen bei Rennwetten nicht ausschließlich vom Zufall abhängen, sondern bis zu einem\n\ngewissen Grade auch von der Sachkunde des Spielers. Solche\nSachkunde aber hat der Angeklagte den Betrogenen vorgespiegelt.\nDaß die Geschädigten zu ihrem Schaden möglicherweise auch \"\nnoch den Spott zu tragen haben, ist ebensowenig ein Argument\ngegen die Gefährlichkeit des Angeklagten, wie die verhältnismäßige Geringfügigkeit der im Einzelfall von ihm erschwindelten\nBeträge. Auch ein Hang zu kleinen Betrügereien kann die\nGefährlichkeit des Täters begründen (BGH 4 StR 846/53 vom\n.1.April 1954, 5 StR 207/57 vom 9.Juli 1957 und andere), Es\n\nSei schließlich noch darauf hingewiesen, daß das Landgericht\n\n-5-\n\nselbst die Taten des Angeklagten für überaus verwerflich\nhält. Die Auffassung, daß der Angeklagte den Rechtsfrieden\nund die Rechtsordnung nur unerheblich gestört habe, läßt\nsich damit nur schwer in Einklang bringen,\n\nDas Landgericht wird demnach nochmals prüfen müssen,\nob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nist und ob die öffentliche Sicherheit die Anordnung der\nSicherungsverwahrung erfordert,\n\nB. Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet,\n\nl. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war. Hierbei\nhat es seinen seelischen Zustand berücksichtigt. Insoweit\nist also der Angeklagte nicht dadurch beschwert, daß das\nLandgericht seiner Behauptung über die Ursache dieses\nZustandes nicht nachgegangen ist. Daß der Angeklagte infolge des\nibm im Jahre 1957 angeblich zurefügten Unrechts zur Tatzeit\nvöllig zurechnungsunfähig gewesen sein könnte, liegt so\nfern, daß sich dem Landgericht deswegen die Erhebung der\nangetretenen Beweise nicht aufzudrängen brauchte, Auch\nfür die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte sich zur\nTatzeit in einem Notstand im Sinne des § 54 StGB befunden\n‚hat und ob er die festgestellten Betrügereien aus Not begangen hat (§ 264a StGB), sind die unter Beweis gestellten\nBehauptungen .unerheblich,\n\n2, Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruches wegen des Falles EB una aller Strafaussprüche.\n\nDer Angeklagte hat sich damit verteidigt, daß er die\nBetrügereien aus Not begangen habe, Dieses Verteidigungsvorbringen hat die Strafkammer nicht ausreichend beantwortet.\nSie geht davon aus, daß der Angeklagte bei seiner Entlassung\n\n-6-\n\naus der Strafhaft am 7.April 1960 krank und mittellos war.\n\nEr war vorzeitig entlassen worden, damit er sich zur Be-\n\nhandlung seines Leberleidens in ein Krankenhaus begeben\n\nkonnte. Die Feststellungen ergeben auch, daß er dann aus\nZuständigkeitsgründen von einer Behörde und Stelle zur\n\nanderen geschickt wurde, ohne daß ihm eine wirksame Hilfe\n\nzuteil geworden wäre. In das von ihm als Seuchenlager\n\nbezeichnete Lager an der Roonstraße, in das ihn das Sozial-\n\namt Neukölln eingewiesen hatte, wollte er sich aus Angst\n\nvor neuer Ansteckung nicht aufnehmen lassen. Hieraus will\n\nihm die Strafkammer anscheinend keinen Vorwurf machen. Sie\n\nsagt aber auch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit,\n\nauf welche andere Weise der Angeklagte seiner Notlage hätte j\nabhelfen können. Sie verlangt zwar von ihm, daß er sich\n\nnochmals an das Sozialamt Neukölln hätte wenden sollen,\n\nstellt aber nicht ausdrücklich fest, daß der Angeklagte\n\ndamit auch Erfolg gehabt und seine sofortige Einweisung in\n\nein Krankenhaus erreicht hätte. Möglicherweise hat er sich\n\ndavon nichts versprochen. Die weiteren Ausführungen, dem\nAngeklagten sei bekannt gewesen, wie und wo Unterstützungsleistungen zu erlangen waren, niemand bleibe ohne Hilfe,\n\nes sei dem Angeklagten zuzumuten gewesen, die sich ihm etwa\nentgegenstellenden Hindernisse auszuräumen, sind zu allgemein,\n\nMit solchen Erwägungen ließe sich schließlich die Vergünsti-\n\ngung des § 264a StGB in jedem Falle ausschließen, Daher muß\n\nder Vorwurf, der Täter habe seiner Not auch auf redlichem |\nWege abhelfen können, mit bestimmten Feststellungen darüber\nbelegt werden, welche Möglichkeiten bestanden haben und ob\nsie Erfolg gehabt hätten.\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist es also möglich,\ndaß der Angeklagte wenigstens im ersten Fall (Fall Ei\nin dem er sich 10 DM durch Täuschung verschafft hat, aus\nNot gehandelt hat. In den übrigen Fällen ist es jedoch teils\n\n- 17 -\n\nwegen des geringen zeitlichen Abstandes der Taten ausgeschlossen, daß ihm Not zum Betrügen zwang, teils sind\n\ndie erschwindelten Beträge nicht geringwertig. Der Gesichtspunkt, daß der Anstoß zu der neuen Betrugsserie eine auf\nandere Weise nicht zu behebende Notlage gewesen sein kann,\nkönnte aber bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten\nsprechen, Das Landgericht konnte ihn von seinem Standpunkt\naus nicht berücksichtigen, Daher muß in den übrigen Fällen\nder Strafausspruch auch auf die Revision des Angeklagten\naufgehoben werden.\n\nIm übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsverletzungen zum Nachteil des Angeklagten auf. Auch hinsichtlich des Regenmantels im Fall Haut (Nr.10 des Urteils)\nergeben die Feststellungen die äußeren und inneren Merkmale\ndes Betruges,. Was die Revision hierzu vorbringt, entfernt\nsich in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-03/5-str-509-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-03/5-str-509-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.250831+00:00"}}