{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-27_5_StR_454_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-27","aktenzeichen":"5 StR 454/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"InNaızen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Friedrich W ED zus re,\ndort geboren an EEE 959,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31.0Oktober 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Wayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hannover vom 27.Juni 1961\nwird verworfen.\n\nDer Angeklugte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGründe:\n\nDaß der Angeklagte Ingrid vorsätzlich getötet hat,\nkann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein. Die\nRevision erhebt insoweit auch keine Einzelangriffe.\n\nIm Ergebnis nicht zu beänstanden ist auch, daß das\nSchwurgericht in der Handlung des \\ngeklagten einen Mord,\nnicht nur einen Totschlag geschen hat,\n\nl. Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß der Angeklagte\naus niedrigen Beweggründen gehandelt hat.\n\na) Zwar kann dem Schwurgericht nicht darin beigepflichtet\nwerden, daß die Eifersucht, die den Angeklagten dazu getrieben\nhat, Ingrid zu würgen, um sie zu töten, ein niedriger Beweggrund war. Der Angeklagte und Ingrid waren miteinander verlobt. Seine Leidenschaft zu ihr, aus der seine Eifersucht\nentsprang, hatte also eine sittliche Grundlage. Bei dieser\nSachlage läßt der Umstand, daß der Angeklagte keinen wirklich triftigen Grund zur Eifersucht hatte, diese noch nicht\nals einen auf tiefster Stufe stehenden, menschlich nicht\nmehr einfühlbaren Beweggrund erscheinen. Immerhin hatte\nIngrid, wie das Urteil feststellt, dem Angeklagten, dessen\nEifersucht sie aus früheren Vorkommnissen kannte, unmittelbar vor der Tat auf die Frage, ob sie ihn auch heiraten\nwolle, wenn sie nicht schwanger sei, in einer ihm schnippisch\nerscheinenden Weise geantwortets \"Mal sehen,\"\n\nb) Nach den Feststellungen hat aber der Angeklagte\nder Ingrid den Messerstich, an dem sie gestorben ist, in\nder Erkenntnis gegeben, daß er wegen seines vorangegangenen\nVerhaltens wegen Mordversuchs ins Gefängnis kommen könne,\nund daß Ingrid dann, während er in Haft sei, einem anderen\nMann gehören würde. Er hat ihr, wie es an späterer Stelle\nheißt, diesen Stich, getrieben von dem Gedanken, gegeben,\nwenn sie ihm nicht gehören könne, solle sie auch kein\nanderer besitzen. Dieser Beweggrund ist niedrig.\n\n- 3.\n\n- 3.\n\n2. Das Schwurgericht legt auch mit Recht dar, daß der\nAngeklagte heimtückisch gehandult habe, Es stellt fest, daß\nIngrid im Augenblick, als der Angeklagte begann, sie zu\nwürgen, völlig arglos war. Das Urteil ergibt ebenfalls, daß\nsie in dunkler Nacht in dem engen Kleingartengelände wehrlos\nwar. Daß der Angeklagte dies erkannt hat, stellt das Urteil\nebenfalls fest. Es trifft nicht zu, daß das Urteil zu Unrecht\ndavon ausginge, der Angeklagte habe Ingrid in das Kleingartengelände geführt, um sie dort zu töten. Nur um darzutun,\ndaß dem Angeklagten die besondere Wehrlosigkeit der Ingrid\ngerade in diesem Gelände bekannt war, führt es aus, daß der\nAngeklagte schon vorher, nänlich gegen 21 Uhr, Ingrid mit\nTötungsabsicht in dieses Gelände geführt hätte, weil er es\nfür besonders geeignet ansah,\n\nSarstedt Kolfka Schmidt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-27/5-str-454-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-27/5-str-454-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.189212+00:00"}}