{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-27_5_StR_245_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-27","aktenzeichen":"5 StR 245/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 245/61\n\n2179 023\n\nInNanmnen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden berufslosen Heinz CO EEEEE> zu: vu,\ngeboren am EB 19:1 in vw,\n\nzur Zeit in Unterbringungshaft,\nwegen Unterbringung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.Juni 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schnitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Beschuldigten und seines\ngesetzlichen Vertreters gegen das Urteil des Landgerichts\nin Lüneburg vom 3.März 1961 werden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-=\nmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt wird sowohl durch die Revision des Beschuldigten als auch durch die seines gesetzlichen Vertreters angegriffen, der dem Pflichtverteidiger des Beschuldigten am\nTage des Urteils schriftlich Vollmacht mit der Befugnis\nerteilt hatte, Rechtsmittel einzulegen. Die Revisionen\nhaben keinen Erfolg.\n\n1. Sie berufen sich vergeblich darauf, daß dem Vormund des Beschuldigten keine Antragsschrift zugegangen sei\nund er nur an einem Teil der Hauptverhandlung (zu d:r er\nals Zeuge geladen worden war) teilgenommen habe,\n\na) Die Antragsschrift vom 6.Dezember 1960 ist allerdings lediglich dem Beschuldigten selbst zugestellt worden,\nJedoch hatte der Pflichtverteidiger den Vormund schriftlich\ngebeten, mit ihm die Unterbringungssache zu besprechen.\nAuch kannte der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten\nden Inhalt des gegen den Beschuldigten erhabenen Vorwurfs\nbereits aus einem anderen Verfahren. In diesem Verfahren\nüber die einstweilige Unterbringung hatte der Vormund gegen\nden Unterbringungsbefehl des Landgerichts vom 15.Dezember\n1960 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Revisionen können\nsich also nicht darauf berufen, daß der Beschuldigte im\nUnterbringungsverfahren dadurch benachteiligt worden sei,\ndaß sein gesetzlicher ‚Vertreter hiervon nichts gewußt habe\nund deshalb sein Mündel nicht wirksam unterstützen konnte,\n\nEiner Zustellung der Antragsschrift an den Vormund bedurfte es aber nicht. Seine Rechte beurteilen sich lediglich\nnach § 149 Abs.2 StPO. Er kann also nur verlangen, \"in der\nHauptverhandlung\" als Beistand zugelassen und auf sein\nVerlangen gehört zu werden. Dieses Recht erstreckt sich\n\n- 3.\n\nweder auf das Vorverfahren noch auf das Verfahren, in den\nüber die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden wird,\n\nb) Zu Unrecht auch bemängelt die Revision die Abwesen-\n‚ heit des gesetzlichen Vertreters während eines Teils der\nHauptverhandlung, Das begründet keinen Verfahrensvorwurf\ngegenüber dem Gericht, Die Strafkammer brauchte zumindest\nsolange nicht zu vermuten, daß der Vormund an der Hauptverhandlung teilnehmen wollte, als er keinen Antrag auf\nZulassung als \"Beistand\" gestellt hatte. Auf einen solchen\n(vorherigen) Antrag berufen sich die Beschwerdeführer aber\nselbst nicht.\n\nDie sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revisionen\nbekämpfen nur die Beweiswürdigung als solche und sind daher\nunzulässig.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\n“ keine Rechtsfehler erkennen ließ, waren die Revisionen\nentsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-27/5-str-245-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-27/5-str-245-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.169187+00:00"}}