{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-27_5_StR_223_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-27","aktenzeichen":"5 StR 223/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 223/61 2177 038\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Arbeiter Heinz Sp zus Tim,\ngeboren am GEMMEEEEB 1925 in Dagm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Steinträger Jürgen TEE zu: He.\ndort geboren am EEE 1935,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,.\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Angeklagten Ss und\nDO gegen üas Urteil des Landgerichts in\nHamburg vom 23. Januar 1961 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\ner ENDE\n\nDen Angeklagten Sg uns TEE wirc\ndie nach dem 23.Januar 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\n\nauf die Strafen angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -—\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten rügen im\nwesentlichen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die\nRechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten Se\n\nl. Die Rüge, das Landgericht habe die ihm von Amts\nwegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts\nverletzt, ist als Verfahrensangriff unzulässig, weil der\nBeschwerdeführer die angeblich übergangenen Beweismittel\nnicht mitteilt. Als sachlichrechtliche Rüge ist sie\noffensichtlich unbegründet.\n\n2. Den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen\nschweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung\nbekämpft das Rechtsmittel nicht im einzelnen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht zu erkennen, wie die\nNachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab.\n\n3. Im anderen Falle rügt der Beschwerdeführer, daß\ndie Strafkammer ihn auch wegen versuchten Straßenraubes\nverurteilt hat.\n\nDamit hat die Revision recht. Nach den Feststellungen ist der versuchte Raub im Innern einer Bedürfnisanstalt ausgeführt worden. Das angefochtene Urteil ergibt\nhierzu folgendes:\n\n\"Diese öffentliche Bedürfnisanstalt ist wegen\nihres engen räumlichen Zusammenhanges mit\n\nder Straße als ein Teil derselben anzusehen.\nSie liegt zu ebener Erde, und zwar im rechten .\nWinkel zweier Fußwege, die an der Straßenkreuzung Kirschenallee/Lange Reihe zusammenlaufen. Von dieser Kreuzung, die - etwa\n\n1 Minute vom Hauptbahnhof entfernt - am Tage\nsehr belebt und auch des Nachts nicht als\nmenschenleer zu bezeichnen ist, ist ein Be-\n\n- 4 --\n\nnutzer dieser Bedürfnisanstalt höchstens\n10 m entfernt. Zudem befindet sich wenige\nSchritte entfernt ein Taxenstand, der auch\nnachts meistens besetzt ist\" (UA S.18).\n\nDie Annahme des Straßenraubes ist bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt. Das hat der Senat schon in\nBGHSt 13,287 ff entschieden. Danach kann eine Bedürfnisanstalt \"als solche\" einer öffentlichen Straße oder\neinem öffentlichen Platze nicht gleichgestellt werden.\n\"Allein daraus, daß die Bedürfnisanstalt ebenso wie der\nöffentliche Platz /hier: die öffentliche Straße der\nAllgemeinheit dient, ergibt sich nämlich noch nichts\nEntscheidendes. Der Gesetzgeber hat den erhöhten Strafschutz des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB nicht allen für die\nAllgemeinheit bestimmten Orten und Einrichtungen gewährt, sondern ihn auf bestimmte Anlagen beschränkt und\nbeschränken wollen. Daran läßt der Wortlaut der .Vorschrift keinen Zweifel\" (BGH aaO).\n\nVergleichende oder rechtspolitische Erwägungen\ndürfen nicht dazu führen, daß der Wortlaut eines Strafgesetzes zum Nachteil des Angeklagten in bedenklicher\nWeise unberücksichtigt bleibt.\n\nDer enge räumliche Zusammenhang mit der Straßenkreuzung rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Bedürfnisanstalt selbst als einen Teil des Verkehrsraums der\nStraße anzusehen. Nach Sinn und Zweck des § 250 Abs.1l\nNr.3 StGB soll der Verkehr geschützt werden, der sich\nauf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, also unter\nden Blicken der Allgemeinheit abspielt. Wenn jedoch ein\nVerkehrsteilnehmer ein Bauwerk betritt, das gerade dazu\nbestimmt ist, den Benutzer geflissentlich den Blicken\nder Öffentlichkeit zu entziehen, so verläßt dieser den\nVerkehr und befindet sich nicht mehr auf der öffentlichen Straße (BGH aa0).\n\nDamit entfällt eine rechtliche Stütze des zweiten\n\n Schuldspruchs. Die andere (Rückfall) bleibt aber be-\n\n- 5 -\n\nu ee\n\nrein re\n\n-5-\n\nstehen unä trägt ihn allein,\n\n4. Entgegen der Meinung des Rechtsmittels ist auch\nder Strafausspruch durch die abweichende Rechtsmeinung\ndes Landgerichts nicht zu Ungunsten das Angeklagten\nbeeinflußt worden. Das ergeben die Entscheidungsgründe\ndeutlich.\n\nMit der Versagung mildernder Umstände befassen\n\nsich lediglich die ersten beiden Absätze der Zumessungsgründe, wie der letzte Satz dieses Abschnittes zeigt\n\n- (\"Aus diesen Gründen ist erforderlich, daß ihn die volle\n\nHärte des Gesetzes trifft\"). Das Landgericht begründet\nseine Meinung, daß für “beide Fälle\" mildernde Umstände\nzu versagen seien, mit dem früheren Verhalten des Angeklagten sowie damit, daß er ohne jede materielle Not\ngehandelt, \"eine erhebliche kriminelle Energie an den\nTag gelegt und sich als ein roher und gewalttätiger\nMensch gezeigt\" habe. Den mit Unrecht angenommenen Tat-\n\nbestand des (versuchten) Straßenraubes hat das Land-\n\ngericht bei der Versagung mildernder Umstände nicht\nberücksichtigt, obwohl es dies durfte.\n\nEs ist unerheblich, daß später erwähnt wird, SB»\nhabe die strafschärfende Vorschrift des § 250 StGB\n\"jeweils\" in zwei Tatbeständen erfüllt. Denn bei Versagung mildernder Umstände sind mindestens fünf Jahre\nZuchthaus zu verhängen, und das Landgericht ist bei\nseinen Erwägungen nur von der Mindeststrafe ausgegangen:\n\"Bei der zweiten Tat (zum Nachteil WW) ist die\ngesetzliche Nindeststrafe von fünf Jahren. Zuchthaus,\nweil es nur zum Versuch gekommen ist, gemäß § 44 StGB\nauf eine Strafe von drei Jahren Zuchthaus gemildert\nworden.\" Die rechtsirrige Annahme. eines Straßenraubes\nhat 'sich also nicht zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt. Daß der Tatrichter die Möglichkeit einer\nStrafmilderung nach § 44 Abs.3 StGB nicht in vollen\nUmfange ausgenutzt hat, beruht - wie das Urteil ebenfalls ergibt -— allein auf der erheblichen \"Brutalität\",\n\n-6 -\n\n-6-\n\nmit der der Angeklagte \"den Zeugen WB nizhandelt\nhat\",\n\n5. Auch die anderen Angriffe der Revision gegen die\nStrafe greifen nicht durch.\n\na) Den Gedanken der Generalprävention erörtert das\nLandgericht lediglich bei der Strafe des Mitangeklagten\nPo: Die gegen den Angeklagten Sg verhängte\nStrafe ist hierdurch also nicht berührt worden. Damit\nentfällt die Mehrzahl der - ohnehin unberechtigten -\nEinwendungen dieses Beschwerdeführers.\n\nb) Unverständlich ist die Behauptung der Revision,\nder Angeklagte > - gegen den im ersten Falle die\ngesetzliche Mindeststrafe verhängt worden ist -— sei\n\"außergewöhnlich hart und grausam\" bestraft worden.\nMildernde Umstände aber sind hier mit Recht nicht zugebilligt worden, zumal der Beschwerdeführer schon\nfrüher wegen Raubes verurteilt worden war und nun in\neiner Nacht einen vollendeten Straßenraub und einen versuchten Raub begangen hat.\n\nce) Daß der frühere Raub besonders milde beurteilt\nworden war, hat das Landgericht erkannt; es erwähnt\nnämlich die Strafhöhe im Urteil. In den Zumessungsgründen\nbedurfte es keiner näheren Erörterung hierüber, weil nur\n\"die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände\"\nmitzuteilen sind (§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO), nicht aber\nalle denkbaren Zumessungserwägungen.\n\nAuch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nließ keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.\n\nII. Revision des Angeklasten Pu.\n\nl. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe\nkann nicht zweifelhaft sein, daß die Strafe dem § 250 StGB\nentnommen worden ist. In den Zumessungsgründen für den\nAngeklagten Sgge wird dies ausdrücklich hervorgehoben;\ndann aber ist auch nicht zu besorgen, daß die Strafkammer\n\nMare\n\neh\n\nu ae.\n\n[77 eo\n\nbei dem Angeklagten PD anders vorgegangen sein\nkönnte.\n\n2. Die sonstigen Einzelangriffe gegen die Strafe\nsind überwiegend unzulässig, im übrigen offensichtlich\nunbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung.\n\n3. Das Landgericht beruft sich auf den Gedanken der\nGeneralprävention nur nebenher, nachdem es im einzelnen\ndargelegt hat, weshalb - bei dem erheblich vorbestraften\nAngeklagten - \"eine Zuchthausstrafe jetzt unumgänglich\"\nsei (UA S.21). Es kann daher keine Rede davon sein, daß\nder Tatrichter - wie die Revision Sg behauptet -\n\"den vom Gesetz geschaffenen Strafrahmen einfach sprengen\nund ausdrücklich zugelassene mildernde Umstände einfach\nunberücksichtigt lassen\" wollte,\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel zu Ungunsten des Beschwerdeführers\nPOEED erkennen ließ, waren die Revisionen beider\nAngeklagter in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer _ Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-27/5-str-223-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-27/5-str-223-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.148683+00:00"}}