{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-27_5_StR_215_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-27","aktenzeichen":"5 StR 215/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 215/61\n\n2177 037\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Paul S EEE aus sei\ngeboren am EEE 1597 in rege,\n- Sachbezeichnung: EB u.2. -\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.Juni 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ge\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten Siilewira\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.Dezember 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei in drei Fällen (Fälle Nr.l bis 3\nder auf Seite 51 ff UA aufgeführten Fälle)\nverurteilt worden ist,\n\nb) hinsichtlich der Gesamtstrafe,\n\n2.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nSCEEB vwiräa verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe:\n\n3\n=\n{\n\\\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Se wegen\ngewerbsmäßiger Hehlerei in 31 Fällen unter Anrechnung der\nUntersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\n{ Die Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des\n§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO nicht näher ausgeführt worden und\ndaher unzulässig.\n\nDie Sachrüge ist nur teilweise begründet, Die Feststellungen des Urteils ergeben unbedenklich, daß der An= '\ngeklagte in den auf Seite 52 ff UA unter Nr.4 bis 31 auf“\ngeführten Fällen durch 28 im Sinne des § 74 StGB selbständige\nHandlungen den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei sowohl der äußeren als auch der inneren Tatseite nach verwirklicht hat. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet,\n\n| Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in den\ndrei auf Seite 51 f UA unter Nr.1 bis 3 aufgeführten Fällen\nhat dagegen keinen Bestand. Die Feststellungen des Urteils\n\ni ergeben zwar auch hier, daß der Angeklagte den äußeren Tatbestand der Hehlerei erfüllt hat, indem er Waren ankaufte\nund an sich brachte, die gestohlen waren. Es fehlt insoweit\naber an hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite,\n\nDas Urteil stellt auf Seite 50 unten UA fest, daß der\nAngeklagte in den ersten zwei oder drei Fällen - gemeint\nsind die Fälle Nr.1 bis 3 -— den Umständen nach angenommen\nhat, daß es sich möglicherweise nicht um Diebesgut handele,\n\nNT N}\n\n-Ah-\n\nDiese Feststellung schließt einen unbedingten Hehlereivorsatz aus. Sie steht außerdem auch der Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB entgegen. Die Beweisregel bedeutet:\nSind Umstände vorhanden, die dem Täter die Überzeugung von\nder strafbaren Herkunft der Sachen - hier: der Herkunft\naus Diebstählen -— aufdrängen mußten, dann wird es vermöge\ngesetzlicher Beweisrezxel so angesehen, als ob ihm diese\nÜberzeugung tatsächlich nachgewiesen sei. - Stellt der\nTatrichter wie im vorliegenden Fall fest, daß der Angeklagte\nangenommen hat, es handele sich möglicherweise nicht um\nDiebesgut, kann es nicht vermöge der Beweisregel so angesehen\nwerden, als ob ihm die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen tatsächlich nachgewiesen sei. Das wäre ein\nWiderspruch in sich.\n\nDie Strafkammer durfte den Angeklagten bei dieser Sachlage in den genannten drei Fällen wegen Hehlerei nur verurteilen, wenn sie insoweit bedingten Hehlereivorsatz feststellte. Das hat sie nicht getan. Die Feststellung, der Angeklagte habe angenommen, daß es sich möglicherweise nicht\num Diebesgut handele, ergibt zwar zugleich als Überzeugung\nder Strafkammer, daß der Angeklagte auch mit der Möglichkeit\nrechnete, die Sachen seien gestohlen worden. Das genügt\naber in diesem Zusammenhang nicht. Der bedingte Heblereivorsatz setzt außerdem voraus, daß der Angeklagte diese ihm\n. bewußte Möglichkeit billigend in Kauf nahm. Das hat die\nStrafkammer nicht festgestellt. Eine solche Feststellung\nkann auch nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden,\n\nDaß die rechtsirrige Verurteilung wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei in den genannten drei Fällen die Bemessung der\nEinzelstrafen beeinflußt haben könnte, welche die Strafkamnmer\nfür die restlichen 28 gewerbsmäßigen Hehlereitaten verhängt\n\narea N cn\n\na u rn\n\n-5 -\n\nhat, hält der Senat für ausgeschlossen,\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf die Vorschrift\ndes § 154 Abs.2 StPO hingewiesen,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-27/5-str-215-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-27/5-str-215-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.128509+00:00"}}