{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-27_5_StR_203_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-27","aktenzeichen":"5 StR 203/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 sun zas/al 2177 035\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Binnenschiffer Walter > OD zu: am\ngeboren am ED 1906 in RggpKreis HB (Nemellana),\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.Juni 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 15.Dezember 1960 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Aufklärungsrügen des Angeklagten fallen weitgehend mit der Sachrüge zusammen.\n\nDiese hat Erfolg.\n\nl. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen\nberuhen weitgehend auf der Aussage der Regina AB.\n\nDaß dieser Zeugin zu glauben sei, begründet die\nStrafkammer u.a. damit, daß die Einlassung des Angeklagten\nin wesentlichen Punkten mit der Aussage der Regina\nübereinstimme; beide hätten dargelegt, daß im Gebetsraum\nder Gemeinde über sexuelle Dinge nicht nur gesprochen,\nsondern sexuelle Handlungen auch vorgekommen seien.\n\nDies stimmt nicht mit der wiedergegebenen Einlassung\ndes Angeklagten überein. Danach hatte der Angeklagte, abgesehen von dem Gespräch, das der Klärung des ihm von dem\nKind früher Erzählten dienen sollte, nur zugegeben, daß\ndas Kind sich vor ihm entblößt und sich seinerseits am\nGeschlechtsteil angefaßt habe. Dieses Entblößen und dieses\nAnfassen ist nur dann eine sexuelle Handlung, wenn es von\nsexuellen Motiven getragen ist, nicht aber dann, wenn das\nKind das getan hat, um dem Angeklagten zur Unterstreichung\ndes Erzählten den Vorfall zu demonstrieren. Daß der Angeklagte nur dies in seiner Einlassung hat sagen wollen,\nergibt der Urteilszusammenhang.\n\nSchon auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen. Hat\ndas Kind nur zur Demonstrierung des Vorfalls mit Fritzchen\nan seinen Geschlechtsteil gefaßt, so würde dies den Angeklagten in keiner Weise belasten. Nach den Feststellungen des Urteils ist es also nicht richtig, daß ein wesentlicher Geschehenskern vom Angeklagten und dem Kinde in\ngleicher Weise geschildert worden wäre.\n\n2. Die Strafkammer prüft weiter, ob die Entstehung\nder Aussage gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes sprechen\nkönne, und verneint dies. Dabei setzt sich die Straf-\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nkammer nicht mit einem naheliegenden Umstand auseinander.\nNach der Einlassung des Angeklagten hatte dieser dem\nKind die 1 DM gegeben, damit es sie in den Opferstock\nsteckte. Falls dies richtig war, befand sich das Kind\n\nin äußerster Verlegenheit, als seine Mutter von ihm eine\nErklärung dafür verlangte, wie es zu der 1 DM gekommen\nwar. Das Kind hatte dann einen erheblichen Grund, die\nUnwahrheit zu sagen. Die Strafkammer mußte sich um so\nmehr mit dieser Möglichkeit auseinandersetzen, als sich\naus den Feststellungen ergibt, daß das Kind schon einmal\ndie Unwahrheit gesagt hatte, als es im Garten des Angeklagten beim Erdbeerpflücken betroffen worden war.\nDarin, daß sich die Strafkammer mit dieser naheliegenden\nMöglichkeit nicht auseinandergesetzt hat, liegt ebenfalls ein sachlichrechtlicher Mangel.\n\n3, Ebenfalls liegt eine einen sachlichrechtlichen\nMangel bildende Übergehung eines naheliegenden Gesichtspunkts darin, daß die Strafkammer bei Prüfung der Frage,\nob etwa das Kind Erlebnisse mit einem anderen auf den\nAngeklagten übertragen haben könne, die Erlebnisse mit\nFritzchen Drießelmann nicht in den Xreis ihrer Erörterungen zieht. Daß diese Erlebnisse ausschließlich\ndarin bestanden haben, daß der damals etwa 7jährige _\nFritz DEE seinen Geschlechtsteil in die Scheide\nder Regina gesteckt hat, ergibt das Urteil nicht. Viel-\n\"mehr heißt es zunächst, es sei zwischen Fritz und Regina\nim Jahre 1957 in der Toilette zu Unzuchtshandlungen gekommen; bei den Erzählungen der Regina heißt es, diese\nhabe dem Angeklagten erklärt, Fritzchen habe immer solchen\nSchweinkram gemacht. Die Feststellungen legen also die\nMöglichkeit durchaus 'nahe, daß Fritzchen einmal seinen\nFinger in die -Scheide der Regina gesteckt hat. Deshalb\nmußte sich die Strafkammer mit der Möglichkeit befassen,\ndaß die Regina Handlungen des Fritzchen auf den Angeklagten übertragen hat, zumal gerade im Gespräch\nzwischen ihr und dem Angeklagten von diesen Handlungen\ndes Fritzchen die Rede war.\n\n-4-\n\nAus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden.\n\nEs empfiehlt sich, daß die Strafkammer in der neuen\nVerhandlung die Frage in den Kreis ihrer Erwägungen\nzieht, ob sich etwa das Verhalten des Angeklarten bei\ndem Gespräch der äSheleute Burchard mit der Mutter des\nKindes aus seiner Einstellung als Baptist erklärt; die\nAnhörung des in dem Bericht der Ermittlungshilfe der\nStrafrechtspflege erwähnten hauptamtlichen Predigers\n\nder HE Gemeinde, REED könnte möglicherweise\nzweckmäßig sein.\n\nDer Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht,\ndie Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-27/5-str-203-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-27/5-str-203-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.109162+00:00"}}