{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-27_5_StR_197_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-27","aktenzeichen":"5 StR 197/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2179 021\n\n5 StR 197/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Oskar S CHEND zu: TE,\ngeboren am 1910 in - GE,\n\nwegen gemeinschaftlicher \"örperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SB wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom\n2.Dezember 1960 samt den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist,\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Schwurgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBr\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten SE ist begründet.\n\nDie Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des\nUrteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß das Schwurgericht die Zeugin WE vereidigt hat. Das verstieß gegen\n§ 60 Nr.3 StPO. Hiernach darf niemand vereidigt werden, der\nder Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet,\noder der Beteiligung „.. verdächtig ist. Zutreffend macht\ndie Revision geltend, daß nach dem vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt bei Frau WelB diese Voraussetzung\ngegeben ist und daher ihre Vereidigung unterbleiben mußte,\nSie hat sowohl in der Gaststube als auch später in der\nKüche der Gastwirtschaft des Beschwerdeführers den Alkohol\nausgeschenkt, der zum Tode des SCEEEEED zeführt hat. Sie\nwar \"völlig nüchtern und über den Ausschank deshalb genau\norientiert, weil sie ihn selbst vornahm und zudem jeweils\nfür den Bestellenden - mit Ausnahme des Beschwerdeführers -\ndie Alkoholmenge zu notieren hatte\", Daraus ergibt sich,\ndaß die Zeugin der Beihilfe an der von dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten WW verübten Tat zum\nmindesten verdächtig ist, Irgendwelche Gründe, die zu einer\nVerneinung dieses Verdachtes hätten führen können, die\nallenfalls auf dem Gebiete des inneren Tatbestandes liegen\nkönnten, sind nicht ersichtlich. Das Schwurgericht hat\ndaher gegen das ausnahmslos geltende Verbot des § 60 Nr.3 StPO\nverstoßen,\n\nDem steht auch nicht entgegen, daß die Frage, ob ein\nZeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung\nbildenden Tat verdächtig ist, eine Würdigung durch den Tatrichter voraussetzt und diese in weitem Umfange der Prüfung\n\n-3-\n\ndurch das Revisionsgericht entzogen ist. Denn hier ergibt\nder im Urteil festgesteilte Sachverhalt, daß die Voraussetzungen des § 60 Nr.3 StPO vorlagen. Daß das Schwurgericht dieser Bestimmung zuwidergehandelt hat, kann daher\nnur darauf beruhen, daß das Schwurgericht aus Rechtsirrtum\nmeinte, .Frau WIE könne vereidigt werden,\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen, Die\nAngeklagten und damit der Beschwerdeführer werden in erster\nLinie durch die Bekundung der Zeugin WWW belastet, die\nunter anderem deshalb, weil sie vereidigt worden ist, als\n\"glaubwürdig angesehen worden ist.\n\nDas Urteil mußte deshalb, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft aufgehoben werden,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmit\":","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-27/5-str-197-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-27/5-str-197-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.090739+00:00"}}