{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-23_5_StR_573_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-23","aktenzeichen":"5 StR 573/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\n\n5,.StR 573/60\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n3.\n\nwegen Vergehens nach § 166 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 23.Juni 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\n2180 033\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof as\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Di wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Göttingen vom 1.0Oktober 1960\naufgehoben, Der Angeklagte TB wirä freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens gegen ihn einschließlich\nseiner notwendigen Auslagen werden der Landeskasse\nauferlegt,\n\nDun 777 7\n\n- 2.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten OEEEEEEED\nund PB wirä die Kostenentscheidung des genannten\nUrteils dahin ergänzt, daß die Landeskasse auch die\nnotwendigen Auslagen dieser beiden Angeklagten trägt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe:\n\nAlle drei Angeklagte sind CEEED Studenten. og\nGE 215 Chefredakteur und Sybille Fb als Feuilletonredakteurin der Studentenzeitung \"prisma\" veröffentlichten\nim Juni 1959 unter der Überschrift \"MISSA PROFANA\" ein umfangreiches Gedicht des Angeklagten IB. Zwischen dem\ndeutschen Text, der in kleinen Buchstaben geschrieben ist,\nstehen an mehreren Stellen in großen Lettern lateinische\nWorte aus der Meßliturgie der katholischen Kirche. Die erste\nStrophe des Gedichts, das mit den englischen Zahlen von\nzehn bis eins beginnt, wird als Introitus, also mit einemliturgischen Begriff bezeichnet, Mitten in der fünften\nStrophe steht in Klammern mit großen Buchstaben das Wort\nWANDLUNG.\n\nDie Strafkammer findet in dem Inhalt dieses Gedichts\neine öffentliche Beschimpfung des Marienkults und der Messe.\nSie hat daher den Angeklagten Dwegen Vergehens nach\n'§ 166 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Die beiden anderen Angeklagten hat sie freigesprochen, weil ihnen der\nVorsatz nicht nachzuweisen Sei.\n\nAlle drei Revisionen rügen Verletzung des sachlichen\nRechts. Die Angeklagten OD un: PB wollen\nerreichen, daß ihre notwendigen Auslagen der Landeskasse\nauferlegt werden,\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg,\n\n1. Ein Vergehen nach § 166 StGB wird allerdings nicht\nschon durch die Freiheit der Kunst (Art.5 Abs.3 GG) ausgeschlossen,\n\na) Dieses Grundrecht unterliegt dem sogenannten allgemeinen Gemeinschaftsvorbehalt des Art.2 Abs.1 Halbs.2 GG,\nhat also seine Grenzen an den Rechten anderer, an der\n\n-4-\n\nverfassungsmäßigen Ordnung. und am Sittengesetz (v.Mangolät/\nKlein, Das Bonner Grundgesetz 2.Aufl. 1957 Art,5 Anm.X 6;\nBonner Kommentar 1.Aufl. 1950 ff Art.2 Anm.II 1b). Die\nverfassungsmäßige Ordnung in diesem Sinne besteht aus den\nRechtsnormen, die formell und materiell der Verfassung\ngemäß sind (BVerfGE 6,32 = NJW 1957,297). Zu ihnen gehört\n\n§ 166 StGB, Er trägt dazu bei, die ungestörte Religionsausübung, die Art.4 Abs.2 GG gewährleistet, zu schützen\n(v.Mangolät/Klein aaO Art.4 Anm.IV 3; Bonner Kommentar\n\naa0 Art.4 Anm.II 2b). Der Freiheit der Kunst setzt also\n\n§ 166 StGB Schranken,\n\nb) Auch § 166 StGB selbst wird aber in seiner \"das\nGrundrecht begrenzenden- Wirkung selbst wieder eingeschränkt\";\ndenn bei seiner Auslegung muß die Bedeutung berücksichtigt\nwerden, welche die im Grundgesetz anerkannte Freiheit der\nKunst im freiheitlich demokratischen Staate hat (vel.\n\nBVerfG NJW 1961,819,820 über Art.5 Abs.1 GG und § 193 StGB).\n\nBei der Prüfung, ob ein Kunstwerk Einrichtungen oder\nGebräuche einer christlichen Kirche beschimpft, entscheidet\ndaher nicht, wie das Reichsgericht (RGSt 64,121,126) meint,\nallein das Verständnis und das religiöse Gefühl der überzeugten Anhänger dieser Kirche, soweit sie sich ebenso von\nübergroßer Reizbarkeit wie von Gleichgültigkeit fernhalten,\nauch nicht allein das schlichte Gefühl des ‚einfachen, 1\nreligiös gesinnten Menschen. Die vom Grundgesetz gewährleistete Freiheit der Kunst erfordert vielmehr, daß bei der\nstrafrechtlichen Beurteilüng eines Kunstwerkes das Wesen der\nzeitgenössischen Kunst mitberücksichtigt wird, auch wenn es\nnicht ganz leicht verständlich ist- Das Reichsgericht selbst\nzieht übrigens in RGSt 61,151,155 bei der Würdigung eines\nGedichts, in dem der Tatrichter eine Gotteslästerung ge-\n\nsehen hatte, Deutungen in Betracht, die nicht nur \"das\n\n-5-\n\nschlichte Gefühl des einfachen, religiös gesinnten Menschen\"\nvoraussetzen, sondern dem Leser des Gedichts schwierigere\nÜberlegungen zumuten.\n\nIm vorliegenden Falle kommt hinzu, daß das Gedicht\nin einer Studentenzeitung erschienen ist. Obwohl diese in\nHochschulgebäuden, zu denen jedermann Zutritt hatte, zum\nVerkauf auslag (UA S.15), war sie ersichtlich in erster\nLinie für Studierende und Dozenten, also einen Personenkreis\nbestimmt, der im allgemeinen mit moderner Kunst vertrauter\nist als ein durchschnittlicher Zeitungsleser.\n\nEs genügt indessen, mit dem Landgericht von dem Eindruck auszugehen, \"den ein künstlerisch aufgeschlossener\noder zumindest um Verständnis bemühter, wenn auch literarisch\nnicht besonders vorgebildeter Mensch von dem Kunstwerk hat\"\n(UA S.17). Wie dieses auf eine solche gedachte Person wirkt,\nhat der Richter selbst zu beurteilen; nötigenfalls kann er\nsich das Kunstwerk von einem Sachverständigen erklären lassen.\nBestimmte einzelne Männer und Frauen über die Empfindungen,\ndie das Werk in ihnen hervorruft, als \"Zeugen\" zu vernehmen,\nwar nicht angängig. Das Urteil (UA S.24 - 26) 1äßt übrigens\nbei den meisten dieser Auskunftspersonen den Beruf, den\nBildungsgrad und das Maß ihres literarischen Verständnisses\nnicht erkennen. Vor allem hat das Landgericht den von ihm\nselbst aufgestellten Maßstab in entscheidenden Punkten nicht\nangewendet.\n\n2. In rechtlich einwanäfreier Weise entnimmt die Strafkammer dem Gedicht, dessen vollen Wortlaut sie mitteilt,\nzunächst folgende Gedankengänge (UA S.17/18):\n\n\"], Ungeachtet der Bedrohung durch Atombomben und\nRaketen, symbolisiert durch die auf null zulaufende englische Zählung, befassen sich die\nMenschen mit Alltäglichkeiten, Belanglosen,\n\n4,\n\nOberflächlichem und Sinnlosem. Alles, und sogar\nNichtalltägliches, wie z,B. eine Heiligsprechung\ndurch den Papst, wird aber bald vergessen.\n\nAngesichts der Versuchung äurch das Böse und der\nBedrohung durch die modernen Vernichtungswaffen\ngelangt der Alltagsmensch vom Kyrie Eleison, dem\n'tHerr erbarme Dich- unser!!' zum Gedanken 'Curie\nEleison', dem Anruf der Mächtigen einer technisierten Welt.\n\nVon der Lobpreisung Gottes, dem 'Gloria in exelsis ...\ngehen die Gedanken zur Liebe. Sie wird von den\nMenschen nur noch rein erotisch verstanden und\npraktiziert, aller Illusionen entkleidet und als\nnüchtern, berechenbar und erlernbar empfunden, Der\nMessetext fordert das 'Laudamus te .,s', die\nVerehrung Gottes. Der Mensch aber begnügt sich\n\ndamit, daß er von der Hure weg gerade noch zum\n\nAmen zurechtkomnmt.\n\nDer Menschwerdung Christi, dem :.3e et homo factus\nest', etwas Reinem und Erhabenen, wird gegenübergestellt das grausige Treiben der Menschzc”.i auf der\nWelt, Der Gegensatz ist ekelerregend; kennzeichnend\ndafür die Worte der MISSA PROFANA 'ich rülpse und\ngehe.!\n\nFür den heutigen Christen ist die Lobpreisung\n\nGottes eine veräußerlichte Übung; er kniet und betet\nnur, um der Form zu genügen, die Gebräuche der\n\"heiligen Messe sind ihm kein echtes Anliegen mehr,\n\nDie Weit ist schmutzig und eklig, Nach der !WANDLUNG'\nfällt Atomstaub - 'schwarzer Schnee! - auf die\nErde,\n\n-7-\n\n6. Der Mensch hat sich angemaßt, an Stelle Gottes\nzu richten; bleibt aber auch nach der selbst heraufbeschworenen Katastrophe so oberflächlich wie vorher:\nden Schweinepreisen, der Reise an die Riviera, der\nFilmpremiere gilt sein Interesse. Aus dem Ruf nach\ndem göttlichen Erbarmen, dem 'Miserere nobis'!, wird\nein Ruf nach !'dem Menschen! „\"\n\nSoweit es sich um diese Gedanken handelt, erscheint es der\nStrafkammer \"zweifelhaft, ob eine Beschimpfung vorliegt\". Eine\nsolche findet sie jedoch in folgenden Versen der vierten Strophe\n(UA S.18/19):\n\n\"die hochgeschlagenen mantelkragen im oktober\nbeweisen die notwendigkeit der wärme\naus leergetrunkenen brunnen\ndie leergetrunkenen gläser füllen EX\neinmal wöchentlich in den bordells\neine gastrolle geben MARIA VIRGINE\nbei den versuchen bleiben\neine einfache melodie zu singen\n\nich liebe die schöne frau\nnicht zuletzt\num ihrer dummheit willen\nmit der sie sich verhökert\nfür talmi und sprüche\nich liebe die schöne frau\nnicht zuletzt\nfür den augenblick\nwenn die kirchturmglocken\nzu allen möglichen anlässen schlagen\nich habe deine worte satt\nund deine lippen MARIA VIRGINE\nschmecken mir längst nicht mehr\nich rülpse und gehe EXMARIA V.\"\n\n-8-\n\nDiese Verse versteht das Landgericht so, daß die\nJungfrau Maria als Hure hingestellt, also der Marienkult der\nkatholischen Kirche beschimpft werde,\n\n3..Diese Auslegung hält der rechtlichen Prüfung nicht\n‚stand.\n\na) Schon gegen die grundsätzliche Einstellung, von\nder die Strafkammer ausgeht, bestehen deshalb Bedenken,\nweil sie die ernsten kritischen Gedanken, die sie selbst\ndem Gedicht entnimmt, mindestens zum Teil-.\"banal\" nennt\n(UA 8.18). Sie sind dies keineswegs, auch nicht deshalb,\nweil sie sich \"immer wieder mit Lobpreisungsworten der\nheiligen Messe\" vermischen (UA 5.18). Diese wird dadurch\nallein auch nicht beschimpft, wie die Strafkammer es zunächst als möglich in Betracht zieht, dann allerdings\nverneint.\n\nb) Entscheidend ist jedoch, daß die Deutung des oben\nwörtlich wiedergegebenen Gedichtteiles durch das Landgericht\nAuslegungsregeln verletzt und daher rechtlich unhaltbar\nist (vgl..RGSt 61,151,154). Die Strafkammer berücksichtigt\nnicht den Sinnzusammenhang, der für einen künstlerisch aufgeschlossenen und um Verständnis bemühten, wenn auch literarisch\nnicht besonders vorgebildeten Menschen deutlich ist, Stattdessen haftet sie am Wortlaut und würdigt auch diesen nicht\nsprachlich bedenkenfrei,\n\nSie erwägt, ob die genannte Stelle des Gedichts einen\nÜberdruß des Verfassers am Bordelleben ausdrücke oder durch\nGegenüberstellung mit der Jungfrau Maria darauf hinweise, wie\nsehr im Bordell die Frau erniedrigt und entwürdigt werde\n(UA S.19). Gegen beide Deutungen führt das Landgericht den\nWortlaut ins Feld: gegen die erste, es sei nicht einzusehen,\nwarum der Verfasser der \"Hure, die er satt hat, ausgerechnet\nden Namen der Gottesmutter\" habe geben müssen, gegen die\n\n.9-\n\nzweite, die Worte MARIA VIRGINE seien in den laufenden\nText syntaktisch völlig einbezogen, Dies rechtfertige\n\"den Schluß, daß die Jungfrau Maria mit der Hure identifiziert werden sollte\" (UA 8,19).\n\nDas Landgericht berücksichtigt hierbei nicht den\nZusammenhang der Verse mit dem übrigen Inhalt des Gedichts,\nDie vierte Strophe, in der sie stehen, hat, wie das Landgericht an anderer Stelle selbst sagt, insgesamt den Sinn,\ndie Menschwerdung Christi, also etwas Reines und Erhabenes,\ndem grausigen Treiben der Menschheit krass entgegenzuhalten\nund dieses dadurch als ekelhaft zu enthüllen (UA S.18).\n\nIn diese Gesamtbedeutung der Strophe fügen sich die Verse,\ndie vom Bordell, von der Liebe und von MARIA VIRGINE, also\nder Mutter des menschgewordenen Gottessohnes handeln, nur\ndann ein, wenn es sich auch hier um eine solche Antithese\nhandelt. Der Zusammenhang schließt es geradezu aus, daß\nzwar die Geburt Christi als etwas Reines und Erhabenes,\nzugleich aber seine Mutter als Hure hingestellt wird. Eine\nsolche Gemeinheit wäre auch dem ernsten Ruf zur Besinnung\nund Umkehr, den das ganze Gedicht enthält, völlig entgegengesetzt. Schließlich ist selbst das sprachliche Argument\ndes Landgerichts unrichtig. Die Wörter MARIA VIRGINE stehen\nim Aplativ und lassen sich daher nicht so übersetzen, daß\nsie in den deutschen Satz hineinpassen.\n\n4. Die Verurteilung wird auch nicht von den anderen\nTeilen des Gedichts getragen, über die das Landgericht selbst\nsagt, sie seien zwar \"gegen das im weitesten Sinne Katholisch-Kirchliche\" gerichtet, bedeuteremaber nicht für sich allein,\nsondern nur deshalb eine Beschimpfung der Messe, weil sie in\neinem Gedicht ständen, das an einer anderen Stelle den\nMarienkult beschimpfe (Ui S.20-23),\n\n5. Das Urteil muß daher aufgehoben werden, Die Sache an\ndas Landgericht zurückzuverweisen, erübrigt sich hier ausnahmsweise. Denn bei rechtlich einwandfreier Auslegung ist\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nes unmöglich, in der oben behandelten Stelle eine Beschimpfung der Marienverehrung zu finden.\n\nDer Senat spricht daher den Angeklagten Döhl frei\n(§ 354 Abs.1 StPO). Die notwendigen Auslagen aller drei\nAngeklagten müssen nach § 467 Abs.2 Satz 2 StPO der Landes-\n. kasse auferlegt werden, weil schon der äußere Tatbestand\neiner strafbaren Handlung nicht vorliegt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen\n\nzu verwerfen,\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nDr.Börker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-23/5-str-573-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-23/5-str-573-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.954922+00:00"}}