{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-20_5_StR_89_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-20","aktenzeichen":"5 StR 89/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\n5 StR 89/61 z1i80 036\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten Wow zeszen das Urteil des Landgerichts\n\n»\n\n- 2.\n\nin Aurich vom 23.Mai 1960 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nhat die Landeskasse zu tragen.\n\nDer Angeklagte WB hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Yon Rechts wegen -\n\n3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten TEE , Co ,\nKB uns VB von der Anklage wegen Untreue und den\nMitangeklagsten SB von der Anklage wegen Beihilfe\nzur Untreue freigesprochen, Gegen das Urteil haben die\nStaatsanwaltschaft und der Angeklagte We Revision\neingelegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher begründet worden. Hinsichtlich des Angeklagten SEE hat die Staatsanwaltschaft die Revision zurückgenommen. Die Revision des Angeklagten WB ist auf die Kostenentscheidung beschränkt\nund rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts,\n\nDie Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß legten\nden Angeklagten zur Last, sich gemeinschaftlich der Untreue\nzum Schaden der Gemeinde Iggp in Op schuldig gemacht\nzu haben. Der Angeklagte Ha wurde beschuldigt, als\nberatender Architekt der Gemeinde und als Bauleiter beim\nAusbau der Volksschule in Lg der Gemeinde eine Schlußabrechnung vorgelegt zu haben, in welcher ein Verlust von\n26.000 DM verschleiert war, und dieser Abrechnung angeblich\nechte Angebotsunterlagen der Bauunternehmer \"EB una\nSC beigefügt zu haben, die er jedoch selbst angefertigt hatte und nachträglich von den beiden Bauunternehmern hatte unterzeichnen lassen. WB wurde beschuldigt, die von HD zefertigte Abrechnung samt\nAngebot unterschrieben zu haben, obwohl er wußte, daß damit\neine unrichtige Abrechnung unterstützt werden sollte, und\nobwohl er als Mitglied des Gemeinderats besonders berufen\nwar, die Interessen der Gemeinde wahrzunehmen. Die Angeklagten Ce und KB wurden beschuldigt, als Gemeindedirektor bezw. Gemeinderatsmitglied und Vorsitzender des\n\nhe\n\nBauausschusses mit dem Angeklagten Hw übereingekommen zu sein, daß eine unrichtige Abrechnung angefertigt und zur Prüfung durch höhere Dienststellen vorgelegt\nwerden sollte.\n\nDie Überschreitung der veranschlagten Baukosten um\n26.000 DM war nach den Feststellungen dadurch verursacht\nworden, daß während des zweiten Bauabschnitts der mit den\nRohbauarbeiten beauftragte Bauunternehmer Sup\nwirtschaftlich zusammenbrach und die Arbeiten einstellte,\nsowie dadurch, daß die Gemeinde auf Grund eines früher\nmit SEIEN? getroffenen Abkommens noch Zahlungen an\nBaustofflieferanten sowie Arbeite für Rechnung Schlörmanns\nleistete, obwohl dieser gegen die Gemeinde keine Ansprüche\nmehr hatte, Diese Überzahlungen beliefen sich auf einen\nBetrag von rd, 13.000 DM.\n\nDas Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können,\ndaß die Angeklagten Aw. CHE un: KB die\nGemeinde Iggg vorsätzlich geschädigt haben, weil sie möglicherweise der Meinung waren, ein Rückzahlungsanspruch der Gemeinde gegen SED werde angesichts dessen schlechter wirtschaftlicher Lage ohnehin nicht zu verwirklichen sein. Folgerichtig hat das Landgericht auch den Angeklagten We»\nbei dem wegen seines geringen Tatbeitrags nach der Auffassung\ndes Landgerichts nur Beihilfe in Betracht kam, freigesprochen,\nweil es den anderen drei Angeklagten sine vorsätzlich begangene\nUntreue nicht nachweisen konnte,\n\n1, Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Staatsanwaltschaft meint, der Sachverhalt lege die\nAnnahme nahe, daß wegen der Überzahlungen an Suuuup\nRückgriffsansprüche der Gemeinde gegen die Angeklagten\n\nHD, CC unG “EB Hestanden haben, die durch die\n\nfrisierte Abrechnung verdeckt wurden und nach dem Willen\n\n-5-\n\nder Angeklagten auch verdeckt werden sollten. Das Landgericht habe diese sich aufdrängende Möglichkeit übersehen,\nwas daraus ersichtlich sei, daß es sich nicht mit den\nMotiven der Angeklagten befaßt habe.\n\nEs wäre allerdines ein Rechtsverstoß, der zur Aufhebung des freisprechenden Urteils führen müßte, wenn das\nLandgericht wesentliche, den Urteilsfeststellungen zu entnehmende Tatsachen nicht gewürdigt hätte. Das Urteil\nleidet jedoch nicht an diesem Mangel. Es 1äßt nicht erkennen, daß das Landgericht eine sich aufdrängende tatsächliche Möglichkeit übersehen hätte. Zwar wird die Frage\netwaiger Rückgriffsansprüche gegen die Angeklagten im\nUrteil nicht ausdrücklich erörtert. Das Landgericht hebt\naber hervor, daß sich die Gemeinde auf Grund eines mit\nSC zetroffenen Abkommens für verpflichtet gehalten\nhabe, für dessen Rechnung Zahlungen an die Baustofflieferanten zu leisten, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit des\nAbkommens SEE weiter beliefert hatten. Aus dem\nZusammenhang ergibt sich, daß die Überzahlung durch derartige Zahlungen sowie durch Lohnzahlungen an die Arbeiter\nSCHE, möglicherweise auch durch Zahlungen an das\nFinanzamt und die Ortskrankenkasse auf Grund von Pfändungen\ngegen SEE entstanden war. Das Landgericht hat also\ndie Frage der Rückgriffsansprüche wohl gesehen, hat sie\naber offenbar für so fernliegend gehalten, daß ihm eine\nnähere Erörterung entbehrlich schien. Der Revision kann\nauch darin nicht zugestimmt werden, daß die Verschleierung\nvon Rückgriffsansprüchen der Gemeinde gegen die Angeklagten\nder einzige denkbare Beweggrund für die Aufstellung inhaltlich falscher Belege gewesen sei. Nach den Feststellungen\nwaren die Vorgänge um den IgBr Schulhausbau bereits in\nder Öffentlichkeit erörtert worden und hatten zu Vorwürfen\ngegen den Gemeinderat in einer Pressemitteilung der Bezirksregierung in Aurich geführt. Nach der vom Landgericht\n\n- 6 -\n\nmitgeteilten Binlassung der Angeklagten FÜ una\nKB 1a: es daher nahe, daß die Angeklagten mit ihrer\nfrisierten Abrechnung den Bürgern von Igggp weitere öffent-\n\nliche Erörterungen der peinlichen Angelegenheit und sich\nselbst persönliche Unannehmlichkeiten ersparen wollten,\nUnter solchen Umständen brauchte sich dem Landgericht\nnicht die Annahme aufzudrängen, daß die Angeklagten sich\nvorgestellt haben könnten, sie würden mit ihren Manipulationen etwaige Regreßansprüche der Gemeinde gegen sie\n\n- die ansexlärten - vereiteln.\n\nDer Generalbundesanwalt sieht einen Rechtsfehler\naußerdem darin, daß das Landgericht nicht erörtert hat,\nob die Angeklagten sich nicht schon durch die Anordnung\nund Billigung der für Sp geleisteten Überzahlungen\nder Untreue zum Nachteil der Gemeinde schuldig gemacht\nhaben. Hieran war das Landgericht indessen durch die Vorschrift des § 264 StPO gehindert. Wie der wiedergegebene\nInhalt der Anklageschrift erweist, waren die Veranlassung\nund die Billigung der Überzahlungen nicht Gegenstand der\nAnklage. Das zeigt sich schon darin, daß aus der Anklageschrift nicht hervorgeht, wer die Zahlungen veranlaßt oder\ngebilligt hat, Der Ansicht, daß die Überzahlung mit ihrer\nspäteren Verschleierung eng zusamnmenhänge und daß daher\nbeide nach natürlicher Auffassung und für alle Beteiligten\nerkennbar ein einheitliches geschichtliches Geschehen\nbildeten, vermag der Senat schon wegen des festgestellten\ngroßen zeitlichen Abstandes von etwa einem Jahr nicht\nzuzustimmen,\n\nDavon abgesehen, bot der festgestellte Sachverhalt dem\nLandgericht keinen Anlaß zu der Prüfung, ob die Angeklagten\noder einer oder mehrere von ihnen vorsätzlich Überzahlungen\ngeleistet und dadurch die Gemeinde geschädigt haben. Denn\nnach der Ansicht der Angeklagten war die Gemeinde verpflichtet-\n\nan die Lieferanten SEES Zahlungen zu leisten.\n\nDie Revision der Staatsanwaitschaft erweist sich nach\n\nallem als unbegründet,\n\n2. Revision des Angeklagten Ve\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Das Landgericht hat aus der Aussage des Angeklagten HWw, der\nAngeklagte We sei im Bilde gewesen, was gespielt wurde,\nnachteilige Schlüsse gegen Wessels gezogen, Die Revision\nmeint, das Landgericht habe gegen § 244 Abs.2 StPO verstoßen, weil es den Angeklasten HB nicht nach dem\nSinn dieser Bemerkung gefragt habe. Die Verfahrensrüge\nkann indessen nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft\nhabe. Der in der Hauptverhandlung anwesende Verteidiger\nhatte Gelegenheit, Fragen an die Mitangeklagten anzuregen\noder selbst zu stellen und im Falle der Zurückweisung durch\nden Vorsitzenden eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Soweit sich die Revision gegen die vom Landgericht\naus der erwähnten Bemerkung gezogenen Schlüsse wendet,\nbekämpft sie in unzulässiger Weise die tatrichterliche\nBeweiswürdigung. Dies gilt auch von dem Einwand, die Annahme\neines begründeten Tatverdachts gegen den Angeklagten Wu»\nentbehre der tatsächlichen Grundlage, Dafür, daß diese\n\n8 -\n\nAnaechme auf rechtsirrigen Erwägungen beruken würde, bieten\ndie Urteilsgründe keinen Anhalt,\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-20/5-str-89-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-20/5-str-89-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.882700+00:00"}}