{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-20_5_StR_238_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-20","aktenzeichen":"5 StR 238/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 238/61 2177 041\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gast- und Landwirt Karı J\n\naus WED “rei: EEE.\ngeboren am EEE 1910 in SEE (Mecklenburg),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 20.Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten Karl JB gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom\n4.Februar 1961 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDie nach dem 4.Februar 1961 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Karl J@8 unter\nFreisprechung im übrigen wegen Verbrechens nach § 176\nAbs.l Nr.3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 174\nNr.1 StGB und mit versuchtem Verbrechen nach § 173 Abs.l\nStGB, wegen Verbrechens nach § 174 Nr.1 StGB in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen nach § 173 Abs.1 StGB,\nwegen Verbrechens nach § 174 Nr.1 StGB in Tateinheit mit\nvollendetem Verbrechen nach § 173 Abs.1 StGB und wegen\nversuchter Fremdabtreibung verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Ablehnung eines Beweisamtrages beanstandet, ist unbegründet.\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der\nStrafkamner beantragt,\n\n\"ein erbbiologisches Gutachten einzuholen,\n\ndamit festgestellt werden kann, daß der Angeklagte Karı JEW als Erzeuger des von\n\nseiner Tochter Gerda Ji@® geborenen Sohnes\n\nMichael auszuschließen ist, um letztliche\nverbliebene Zweifel aufzuklären\".\n\nDie Strafkammer hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, daß\n\n\"auf Grund des Blutgruppengutachtens des\nSachverständigen Prof.Dr.Dotzauer zur Überzeugung des Gerichts feststeht, daß der Angeklagte Karl SB keinesfalls als Vater\ndes Kindes der Angeklagten Gerda Mg ausgeschlossen ist.\n\nEinmal haben Blutgruppengutachten einen\ngrößeren Wahrscheinlichkeitswert als erb-\n\n-3 -\n\n- 3.\n\nbiologische Gutachten unä schließen regelmäßig jeden Gegenbeweis aus.\n\nDarüber hinaus hat der Sachverständige ausgeführt, daß der Angeklagte Karl JB auf\nGrund des positiven C\"_lerkmals, das nur bei\ndem Angeklagten Karl JB und dem Kinde\nMichael I@, nicht aber bei der Angeklagten\nGerda AB vorhanden ist, wahrscheinlich der\nErzeuger des Kindes Michael ist, zumal dieses\nMerkmal nur bei 0,0129 % der Bevölkerung vorkommt. *\n\nDie so begründete Ablehnung des Beweisamtrages ist\nim Ergebnis frei von Rechtsirrtun.\n\nDie Auffassung der Strafkammer, daß Blutgruppengutachten einen größeren Wahrscheinlichkeitswert als\nerbbiologische Gutachten hätten und regelmäßig jeden\nGegenbeweis ausschlössen, ist zwar in dieser Allgemeinheit nicht richtig (vgl. hierzu BGHSt 5,34; BGH NJW 1951,\n558°). Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Falle\nnicht an.\n\nDie Gründe des Ablehnungsbeschlusses ergeben, daß\ndie Strafkammer die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens abgelehnt hat, weil sie der Überzeugung gewesen\nist, daß das Gegenteil der Tatsache, die durch das erbbiologische Gutachten bewiesen werden sollte, durch das\nGutachten des Sachverständigen Prof.Dr.Dotzauer bereits\nerwiesen sei. Diese Begründung entspricht der Vorschrift\ndes § 244 Abs.4 Satz 2 erster Satzteil StPO. Sie ist im\nErgebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe\nfestgestellt, daß nach dem Ergebnis der von dem Sachverständigen Prof.Dr.Dotzauer vorgenommenen Blutgruppenuntersuchung die Vaterschaft des Angeklagten nicht ausgeschlossen ist. Hierdurch allein war allerdings das\nGegenteil der Tatsache, die durch das erbbiologische\n\n-A-\n\nGutachten bewiesen werden solite, noch nicht erwiesen,\nSinn des Beweisamtrages war es zu beweisen, daß der\nAngeklagte nicht der Vater des Kindes Nıchael JB\nsei. Das Gegenteilt hiervon ist, daß er der Vater ist.\nDie Urteilsgründe ergeben indessen, Gaß die Strafkammer\nauf Grund des Gutachtens des Prof.Dr.Dotzauer auch von\nder Vaterschaft des Angeklagten überzeugt war. Bei der\nBildung dieser Überzeugung ist die Strafkammer erkennbar von der Erwägung ausgeganzen, daß nach dem Gutachten des Prof.Dr.Dotzauer das positive c\"_Nerkmal\nnur bei dem Angeklagten Karl J@9 und dem Kind Michael\nWB, nicht dagegen bei der Kindesmutter Gerda IB\nvorhanden ist, dieses Merkmal nur bei 0,0129 % der\nBevölkerung vorkommt und daher nach der Auffassung des\nSachverständigen der Angeklagte wahrscheinlich der\nErzeuger des Kindes ist. Diese Wahrscheinlichkeit ist\nfür die Strafkammer zur Gewißheit geworden, weil\nAnhaltspunkte dafür, daß Gerda JB nit seinem anderen\nMann als dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt\nhabe, nicht bestanden. Sie waren weder in dem Beweisamtrag behauptet worden noch scnst ersichtlich. Auch\ndie Revision trägt Anhaltspunkte hierfür nicht vor.\nDiese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht\nerkennen. Daß der Tatrichter eine solche Gewißheit von\nder Vaterschaft des Angeklagten in Fällen erlangen\nkann, in denen ein Blutgruppengutachten Folgerungen\nauf die Vaterschaft nahelegt, hat der Bundesgerichtshof bereits anerkannt (vgl. BGHSt 5,34,37). Daß die\nVoraussetzungen, unter denen nach }) 244 Abs.4 Satz 2\nzweiter Satzteil StPO öje Einholung eines weiteren\nSachverständigengutachtens ausnahmsweise nicht abgelehnt werden darf, im vorliegenden Fall gegeben wären,\nist weder von der Revision behauptet worden noch sonst\nersichtlich.\n\n2. Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.\n\n01\n!\n\n- 5.\n\na) Das Urteil stellt zu dem in Tateinheit mit\neinem Verbrechen nach § 174 Nr.1 StGB verübten fortgesetzten vollendeten Verbrechen der Blutschande nach\n§ 173 Abs.1 StGB, das der Angeklagte an seiner Tochter\nGerda begangen hat, fest, daß es mindestens in einem\nder beiden Fälle, in denen der Angeklagte mit seiner\nTochter Gerda geschlechtlich verkehrte, zu einem\nvollendeten Geschlechtsverkehr gekommen ist. Die\nBeweiswürdigung, auf der diese Feststellung beruht,\nist im Gegensatz zur Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon,\ndaß es mindestens in einem der beiden Fälle zu einem\nvollendeten Geschlechtsverkehr gekommen ist, aus der\nTatsache gefolgert, daß Gerda JB vei einem der beiden\nVorfälle ein Kind empfangen hat. Diese Schlußfolgerung\nist denkgesetzlich möglich und daher aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Der Einwand der Revision, die\nSchlußfolgerung der Strafkammer sei nicht zwingend,\nweil eine Befruchtung auch möglich sei, wenn eine Vereinigung der Geschlechtsteile nicht stattfindet, geht\nfehl. Auf die Behauptung, daß ein vom Tatrichter gezogener Schluß nicht zwingend sei, kann eine Sachrüge\nnicht gestützt werden.\n\nb) Der Hinweis auf das Urteil BGH NJW 1960, 3951?\nist ebenfalls ohne Erfolg. Die Entscheidung betrifft\nden Geschlechtsverkehr zwischen Verschwägerten aufund absteigender Linie. Der Angeklagte hat sich,\nsoweit er die Taten in der Sowjetzone beging, der versuchten Blutschande nach § 173 Abs.1 StGB dadurch\nschuldig gemacht, daß er versuchte, mit seiner leiblichen Tochter Marianne MP geschlechtlich zu verkehren.\n\nc) Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat\ndas Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden\n\n-6-\n\nist, in vollem Umfange geprüft. Das Urteil läßt keinen\nsachlichrechtlichen Fehler erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-20/5-str-238-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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