{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-20_5_StR_236_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-20","aktenzeichen":"5 StR 236/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Peter N EEE zus SE,\ndort geboren am NEED 955,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchter gemeinschaftlicher Gewaltverschleppung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Sienmer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Ep\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 23. Dezember 1960\naufgehoben,\n\nl. soweit der Angeklagte wegen versuchter\ngemeinschaftlicher Gewaltverschleppung\nin Tateinheit mit versuchter gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung\nverurteilt worden ist; von diesem Vorwurf\nwird er auf Kosten der Landeskasse freigesprochen;\n\n-2-\n\n2. mit den Feststellungen im Strafausspruch wegen schweren Diebstahls.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Strafe für den schweren\nDiebstahl an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründese\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten\n\nl. wegen versuchter gemeinschaftlicher Gewaltverschleppung nach § 2 Abs.1 des Berliner\nGesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit\nvom 14.Juni 1951 (FreihSch6G) in Tateinheit\nmit versuchter gemeinschaftlicher schwerer\nFreihei tsberaubung,\n\n2. wegen eines schweren Diebstahls\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat das Urteil in vollem\nUmfange mit der Sachrüge angefochten, Einzelausführungen\njedoch nur zur unter 1 angeführten Verurteilung gemacht.\nInsoweit ist das Rechtsmittel begründet. Die Verurteilung\nwegen schweren Diebstahls ist dagegen nicht zu beanstanden.\nInsoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet,\nallerdings mußte auch hier der Strafausspruch aufgehoben\nwerden.\n\nI.\n\nDie Strafkammer nimmt zwar zutreffend an, daß der\nAngeklagte durch sein Verhalten den Tatbestand der\n§ 8 2 Abs.1 FreihSchG, 239 Abs.2, 43, 47, 73 StGB erfüllt\nhat. Nicht frei von Rechtsirrtum sind jedoch die Ausführungen der Strafkammer, mit denen dargelegt wird, der\nAngeklagte sei von diesem versuchten Verbrechen nicht mit\nstrafbefreiender Wirkung zurückgetreten (§ 46 Nr.1 StGB).\n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung\ndahin eingelassen, er habe die Verschleppung in dem Augenblick nicht mehr gewollt, als das Opfer erschien. Das\nhält die Strafkammer für unerheblich. Zwar habe der Angeklagte noch am Tatort versucht, auf die Mittäter An\nund De einzuwirken, die Tat mit Rücksicht auf\ndie dem Opfer Al Arohende Bestrafung in Ost-Berlin\n\n- 4 -\n\nzu unterlassen; hieraus könäe jedoch, so heißt es in den\nUrteilsgründen, höchstens geschlossen werden, daß der\nAngeklagte AB ;iillen beeinflussen wollte, nicht aber,\n\"daß er für seine Person die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgeben wollte\".\n\nDamit hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er sei beim Erscheinen Altuanns von dem beabsichtigten Verbrechen, das schon zum Versuch gediehen war, mit\nstrafbefreiender Wirkung zurückgetreten, nicht widerlegt.\nSie hat nicht beachtet, daß nach dem von ihr festgestellten Sachverhalt der Angeklagte nur handeln wollte und\nsollte, wenn zuerst Arend tätig wurde. Er hatte sich\nsomit ganz dem Entschluß des Arend unterworfen. Davon,\nob dieser entsprechend äem Plane eingriff, hing seineeig:ne\nTeilnahme an dem beabsichtigten Verbrechen gegen ALGEEEED\nab.\n\nWer in dieser Weise seinen Entschluß vor dem vorangehenden Handein eines anderen abhängig macht, sich also\nganz dem willen des anderen unterordnet, dem muß ein\nfreiwilliger Rücktritt dieses anderen jedenfalls dann\nzugute kommen, wenn er ihn lieber als das Handeln gewollt\nund in diesem Sinne auf den anderen eingewirkt hat. Dann\nist auch er nicht an der Ausführung der Tat durch\n\"Umstände gehindert worden, welche von seinem Willen\nunabhängig waren\"; sie entsprachen vielmehr seinem Willen.\n\n2. Daß der Angeklagte Ag \"illen beeinflussen\nwollte, stellt das Landgericht ausärücklich fest. Dagegen\nfehlt es an einer ausdrücklichen Feststellung, daß Ag»\n\n- für dessen Person die Strafkamer nicht ausschließen |\nkann, er sei gemäß § 46 Nr.1l StGB mit strafbefreiender\nWirkung zurückgetreten -— die Ausführung der beabsichtig-.\nten Handlung auch unter dem Einfluß der Vorhaltungen\n\ndes Angeklagten aufgegeben habe. Es heißt in den Urteils- |\ngründen nur, AM sei \"in der Ausführung zunächst planmäßig fortgefahren\". Darauf kan es nach den obigen Ausführungen jedoch nicht an, sondern darauf, ob der\n\n-5-\n\nspätere Rücktritt des Ag auch von dem vorangegangenen\nVerhalten des Angeklagten beeinflußt war. Das will anscheinend auch die Strafkammer nicht ausschließen. Nach\nLage des Falles konnte eine derartige Feststellung in der\nHauptverhandlung auch nicht getroffen werden. Der Senat\nist überzeugt, daß auch in der Zukunft weitere Feststellungen nicht möglich sind. Unter diesen Umständen hatte\ner gemäß § 354 Abs.1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten von dem Vorwurf der versuchten\ngemeinschaftlichen Gewaltverschleppung in Tateinheit mit\nversuchter gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung\nfrei zusprechen.\n\nII.\n\nMit der Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter\nGewaltverschleppung verliert auch der Gesamtstrafausspruch\nseine Grundlage. Der Senat mußte darüber hinaus auch den\nStrafausspruch wegen des schweren Diebstahls aufheben.\n\nEs 1ä8t sich nicht ausschließen, daß er durch die gleichzeitige Verurteilung aus §§ 2 Abs.2 FreihSch6, 239 Abs.2,\n43, 47, 73 StGB beeinflußt ist.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-20/5-str-236-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-20/5-str-236-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.840209+00:00"}}