{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-20_5_StR_184_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-20","aktenzeichen":"5 StR 184/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Spieler, der in einem Wettbüro eine Wette über\n\nein auswärtiges Rennen eingeht, das schon begonnen\n\nhat (\"Spätwette\"), erklärt damit allein nicht, das\nErgebnis dieses Rennens noch nicht zu kennen (entgegen\nRGSt 62,.415). Wenn er es kennt, hat er auch keine\nOffenbarungspflicht,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja . f\nAmtliche Sammlung: ja 2177 0 18\n\nStGB § 263; BGB § 763\n\nEin Spieler, der in einem Wettbüro eine Wette über\n\nein auswärtiges Rennen eingeht, das schon begonnen\n\nhat (\"Spätwette\"), erklärt damit allein nicht, das\nErgebnis dieses Rennens noch nicht zu kennen (entgegen\nRGSt 62,.415). Wenn er es kennt, hat er auch keine\nOffenbarungspflicht,\n\nBGH, Urt. v. 20. Juni 1961 - 5 StR 184/61.\n| LG Berlin\n\n5 StR 184/61\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Lothar K EEE aus Heim,\ngeboren am ED 1905 in ze,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den berufslosen Ortwin G aus a erof\ngeboren ar EEE 1 939 in (Ostpreußen),\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges i.R. u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten KB und\nCHEM wirä das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 6.Dezember 1960 aufgehoben.\n\nBeide Angeklagten werden freigesprochen. Die\nKosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n->2.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ließen sich\ndie’ beiden Angeklagten von französischen Rennplätzen aus\ndie Ergebnisse bestimmter einzelner Pferderennen sogleich\nnach deren Ende durch ihren Partner Josef Mg fernmündlich\nmitteilen. Sie setzten dann sofort in Berliner Wettbüros,\ndenen zwar der Beginn dieses Rennens schon bekannt war, das\namtliche Ergebnis aber erst wenige Minuten später zuging,\nauf die erfolgreichen Pferde und gewannen dadurch Geld,\n\nDie Strafkammer hat sie wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt.\n\nDie Sachrügen beider Revisionen sind begründet,\n\nDas Landgericht meint, die Angeklagten hätten, indem\nsie ihre Wetten wie alle ehrlichen Kunden anbrachten, den\nBuchmachern vorgetäuscht, \"echte Wetter\" zu sein, denen das\nErgebnis des Rennens noch nicht bekannt sei. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten.\n\nDas Reichsgericht hat allerdings in einem ähnlichen\nFalle die Verurteilung wegen Betruges mit folgender Begründung gebilligt (RGCSt 62,415). Rennwetten seien Spielverträge, bei denen der Gewinnfall von einem noch ungewissen\nEreignis, nämlich von dem Ausgange des Rennens, für die\nSpieler also von einem Zufall.abhänge. Die noch mögliche\nSpekulation auf den Zufall sei Beweggrund und Inhalt der\nRennwette. Daß der Gewinnfall noch ungewiß sei, gehöre\ndaher zum beiderseits stillschweigend anerkannten Vertragsinhalt j ed e r Rennwette. Daraus folge, \"daß beide Teile\nsich stillschweigend ein entsprechendes Wissen bezüglich\njener Ungewißheit zusichern\",\n\nDiese Folgerung trifft nicht zu, wie die Revision des\nAngeklagten CB mit Recht ausführt. Denn wenn die Rennwette, wie es die Regel ist, vor dem Beginn des Rennens geschlossen wird, können beide Parteien seinen künftigen Ausgang\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nnicht kennen, Sie haben keinen Anlaß, sich diese selbstverständliche Unkenntnis gegenseitig zuzusichern, Für die\nAnnahme einer solchen stillschweigenden Erklärung ist,\nwenn das Rennen noch bevorsteht, kein Raum, Der Satz, sie\nsei Inhalt j ed e r Rennwette, stimmt also nicht, Darum\ntrifft auch der Schluß nicht zu, den das Reichsgericht aus\ndieser unrichtigen Voraussetzung für eine bestimmte Art\nvon Rennwetten zieht: wer eine Wette über ein soeben durchgeführtes Rennen (Spätwette) eingehe, erkläre damit dem\nanderen Teile stillschweigend, das Ergebnis noch nicht zu\nkennen,\n\nDie Annahme einer solchen stillschweigenden Erklärung\nläßt sich auch nicht auf andere Weise rechtfertigen, Sie\nist vielmehr eine willkürliche Konstruktion. In Wahrheit\nerklärt der Spieler dem Buchmacher nichts Falsches über\nseine Kenntnis, sondern verschweigt sie ihm nur. Eine\nRechtspflicht zur Offenbarung mag im umgekehrten Falle der\nBuchmacher deshalb haben, weil er vom amtlichen Ergebnis\ndes Rennens benachrichtigt wird, weil der Kunde dies weiß\nund sich auf die Mitteilung des Buchmachers verläßt, Diese\nFrage hat der Senat indessen nicht zu entscheiden, Bei dem\nKunden -fehlt es jedenfalls an solchen Umständen, die eine\nOffenbarungspflicht begründen könnten, Der Spielvertrag\nallein erzeugt sie nicht.\n\nDa weitere tatsächliche Erörterungen nicht in Betracht\nkommen, spricht der Senat die Angeklagten frei (§ 354 Abs.1\nStPO). Er hält es jedoch nicht für angemessen, ihre notwendigen\nAuslagen der Landeskasse aufzuerlegen; denn ihre Tat enthielt eine grobe Unredlichkeit (§ 467 Abs.2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs.2 des Gesetzes über die Entschädigung\nfür unschuldig erlittene Untersuchungshaft). Diese liegt\ndarin, daß sie ihre Kenntnis vom Ausgang der Rennen den\n\nTITELN .. ” Tr\n\nBuchmachern verschwiegen,\n\nDie Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revisionen\nzu verwerfen,.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nDr.Börker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-20/5-str-184-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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