{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-20_5_StR_157_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-20","aktenzeichen":"5 StR 157/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2177 039\n\n5 StR 157/61\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Johannes H EEE zus zei,\ngeboren am ME 1908 in sw,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\n'Senatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Anreklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 21.November 1960 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nVergeblich wehrt sich der Angeklagte sowohl mit der\nVerfahrensbeschwerde als auch mit der Sachrüge gegen seine\nVerurteilung wegen Vergehens gegen § 175 StGB in drei\nFällen.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde,.\n\nDie Rüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung\ndes von der Verteidigung gestellten Hilfsbeweisamtrages\nN 244 Abs.4 und Abs.2 StPO verletzt, greift nicht durch.\n\nDie Gründe, aus denen die Strafkammer den eingehend\nbegründeten Hilfsamtrag der Verteidigung abgelehnt hat,\nlassen keinen Rechtsirrtum erkennen, Es wäre in der Tat\nunangebracht gewesen, einen Sachverständigen über die\nGlaubwürdigkeit des zur Zeit der Hauptverhandlung zwanzig\nJahre alten Zeugen Kasperek zu vernehmen,\n\nDie Glaubwürdigkeit von Zeugen zu beurteilen, ist die\nPflicht des Tatrichters, dem allein die Verantwortung für\ndiese Aufgabe übertragen ist (vgl. BGHSt 3,52). Das bedeutet\nallerdings nicht, daß er sich bei der Erfüllung seiner\nAufgabe nicht in besonderen Fällen der Hilfe eines Psychologen oder eines psychiatrischen Sachverständigen bedienen\ndürfte, Inwieweit dies aus besonderen Gründen erforderlich\nist, muß er grundsätzlich nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden, Falls Umstände dafür vorliegen, daß\nim Einzelfall die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines\nZeugen besonders schwierig ist, so muß sich allerdings aus\nden Urteilsgründen ergeben, daß sich das Gericht der besonderen Umstände bewußt war und diese gewürdigt hat (vgl.\nBGHSt 2,163,165). Läßt das Urteil dies nicht erkennen, so\nkann das’ Revisionsgericht unter Umständen den Schluß ziehen,\n\n- 3 -\n\nder Tatrichter habe seine Pflicht verkannt, sich aller\n\nihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zu bedienen,\n\ndie Wahrheit zu erforschen (§ 244 Abs.2 StPO). Das gilt\ninsbesondere, wenn der Tatrichter durch einen Beweis-\n\nantrag auf die Möglichkeiten einer fehlerhaften Beurteilung\nhingewiesen worden ist. Dann kann auch eine Verletzung des\n\n§ 244 Abs.4 StPO vorliegen, wenn das Gericht den Antrag,\neinen Sachverständigen hinzuzuziehen, ablehnt, weil es\nselbst über die erforderliche Sachkunde verfüge, die\nUrteilsgründe aber Zweifel hieran aufkommen lassen, Die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat unter Beachtung\ndieser Grundsätze die Heranziehung eines psychologischen\noder psychiatrischen Sachverständigen häufig für erforderlich\ngehalten bei der Beurteilung von Kinderaussagen (vgl. hierzu\nBeHst 7,82 ff.).\n\nDarum handelt es sich hier jedoch nicht. Der Zeuge\nKB ver dem Pubertätsalter entwachsen und zur Zeit\nder Hauptverhandlung 20 Jahre alt.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision liegen auch sonst\nkeine besonderen Umstände vor, die die Fähigkeit eines\nGerichts überstiegen, den Wert der Aussagen eines Zwanzigjährigen zu beurteilen. Kill hatte allerdings die\nHilfsschule besucht und häufig Eigentumsdelikte begangen.\nAuch trifft die Behauptung der Verteidigung zu, daß Te\ndurch den Psychologen des Jugendhofes DE und die Soziale\nGerichtshilfe sehr ungünstig beurteilt worden war. Dies alles\nhat die Strafkammer jedoch ausdrücklich gewürdigt. Diese\nAusführungen ergeben keinerlei Zweifel an der Sachkunde des\nGerichts. |\n\nVergeblich will die Revision dartun, die Vernehmung\neines psychiatrischen Sachverständigen sei aus den im\nHilfsbeweisamtrag angegebenen Gründen geboten gewesen,\n\n- A -\n\nweil KB in der Hauptverhandlune eire mit seiner\nSchilderung vom 22.Jaruar 1950 schlechthin in allen\nwesentlichen Einzelheiten völlig unvereinbare Darstellung\nvon sich gegeben habe. Die Strafkammer hat das Gegenteil\nfestgestellt (UA S.8), Daß „as sich tatsächlich so verhielt, konnte nur der Tatrichter feststellen; denn nur er\nhat die Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung entgegengenommen. Allerdings weicht die Aussage Ks,\n\nwie sie in den Urteilsgründen wiedergegeben ist, von seiner\nBekundung vor der Polizei am 22,Januar 1960 insofern ab,\nals seine damalige Schilderung darauf hinauslief, es sei\nschon ab Sommer 1958 wiederholt zur Unzucht mit dem Angeklagten gekommen. Auch diese Verschiebung in der Zeitangabe ist dem Landgericht jedoch nicht entgangen (UA S,9).\nSie war weder nach § 244 Abs.,4 noch Abs,2 StPO ein Anlaß,\neinen Sachverständigen heranzuziehen,\n\nIm übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs selbst bei der Aussage von Zeugen im\nKindesalter die Heranziehung eines Sachverständigen zur\nBeurteilung ihrer Glaubwürdigkeit dann nicht erforderlich,\nwenn die Zeugenaussage noch in anderen Umständen erhebliche\nUnterstützung findet (vgi. BGHSt 7,82,85). Das gilt erst\nrecht, wenn es sich um die Beurteilung erwachsener Zeugen\nhandelt. Im vorliegenden Falle hat aber die Strafkammer\neine Anzahl von \"Hilfstatsachen\" festgestellt, die geeignet\nsind, die Aussage Kaspereks zu unterstützen. Sie lassen\nentgegen der Ansicht der Revision die Schlußfolgerung zu,\nder Angeklagte habe an dem Zeugen ein besonderes gleichgeschlechtliches Interesse gehabt. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbeachtlich, weil es sich von den\nUrteilsfeststellungen entiernt oder die Beweiswürdigung der\nStrafkammer unzulässigerweise durch ihre eigene ersetzen\nwill,\n\n-5-\n\nII. Die Sachrüge,\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil im vollen\nUmfange geprüft. Hierbei sind keine Rechtsfehler zutage\ngetreten. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-20/5-str-157-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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