{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-19_5_StR_437_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-19","aktenzeichen":"5 StR 437/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 437/61 2178 083\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker- und Konditormeister Erwin Kos\n\naus De.\ngeboren am ED 1909 in VB rei: Lou\n\n(Pommern),\n\nwegen Unzucht gemäß § 175a Nr.3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.0ktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 19.Juni 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung\neines Minderjährigen zw Unzucht nach § 175a Nr.3 StGB\nzu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\n\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt schon deshalb zur\nAufhebung des Urteils, weil sie zu Recht beanstandet, daß\ndie Hauptverhandlung vor der Strafkammer ohne Verteidiger\nstattgefunden hat. Die Mitwirkung eines Verteidigers war\nnach § 140 Abs.2 StPO sowohl wegen dar Schwere der Tat\nals auch deshalb geboten, weil es sich um ein Verfahren\nmit schwieriger Sachlage kandelte (vgl. BGHSt 6,199;\n15,306).\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175a Nr.3 StGB zur Last, begangen in der Zeit von Ende Januar bis zum 5.Februar 1961\nim Franziskus-Krankenhaus in Berlin an dem damals 14 Jahre\nalten Schüler Klaus Rn Es war angesichts der Vielzahl der dem Angeklagten vorgewurfenen Handlungen und der\nJugend des Opfers eine schwere Strafe zu erwarten, zumal\nder Angeklagte bereits im Jahre 1955 wegen Unzucht mit\nAbhängigen in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher\nUnzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten rechtskräftig verurteilt worden ist.\n\nDie Sachlage war aus mehreren Gründen schwierig. Der\nAngeklagte hat im Ermittluigsverfahren zwar zugegeben,\neinmal mit Klaus Rgg®Unzucht getrieben zu haben, aber\nin Abrede gestellt, den Jungen hierzu verleitet zu haben\n(vel. B1.6/7 u.14 d.A.). Es stand ihm als einziger\nBelastungszeuge der Jugendliche Klaus Regie gegenüber,\ndessen Glaubwürdigkeit die Strafkammer in der Hauptverhandlung zu prüfen hatte und unter Zuziehung eines\nmedizinischen Sackrerständigeri auch geprüft hat. Daß es\nim Urteil heißt, der Angeklagte habe - in der Hauptverhandlung, in der er ohne Verteidiger war - \"den Sach-\n\nN\n\n- 3 -\n\nverhalt im wesentlichen zugegeben\", schließt nicht aus,\ndaß die Schwierigkeit der Sachlage die Mitwirkung eines\nVerteidigers gebot. Entscheidend war hier die Sachlage\n\nbei Beginn der Hauptverhandlung.\n\nHinzu kommt, daß besondere Umstände vorlagen, die\nsehr wohl Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten begründen konnten. Das Urteil stellt fest, daß\nder im Jahre 1909 geborene Angeklagte, der im September 1945\nwegen seines schlechten Gesundheitszustandes aus russischer\nGefangenschaft entlassen worden war, 1957 einen Schlaganfall erlitten hat und seitdem arbeitsunfähig ist. Er\nbefand sich zur Tatzeit wegen eines Gallenleidens und\nwegen Kreislaufstörungen im Krankenhaus. In einem bei den\nAkten befindlichen Bericht der Sozialen Gerichtshilfe vom\n28.April 1961 heißt ess\n\n\"Der Beschuldigte machte bei den Rücksprachen\neinen stark leidenden Eindruck. Er hat Lähmungserscheinungen in den Beinen und auch Sprachstörungen. Seine Erinnerungsfähigkeit ist, wie\ner selbst angibt, weitgehend herabgesetzt. Eine\npartielle Hirnschädigung, bedingt durch den\n1957 erlittenen Schlaganfall, die eine zeitweilige Enthemmung oder geistige Fehlfunktion\nverursacht, ist unseres Erachtens nicht ausgeschlossen. Bei seinen Mitteilungen wirkte\nder Beschuldigte stark gehemmt, und es entstand\n‚der Eindruck, daß er den von ihm zugegebenen\nTatkomplex bereut. Wir schlagen vor, Über\nHerrn Kg ein nervenärztliches Gutachten\ndurch einen Psychiater erstellen zu lassen,\nda unseres Erachtens eine Geistesstörung bei\nHerrn K. zu vermuten ist\" (vgl. Bl.42 ff,\ninsbes.44 d.A.).\n\nDas Urteil sagt hierzu nur, \"die Krankheit des Angeklagten habe nicht dazu geführt, daß ihm der Schutz\ndes § 51 StGB in seinen Absätzen 1 und 2 zur Seite stehe\".\n\n- A -\n\nyı @\n\nMe 8\n\n-4A-\n\nDie Zurückverweisung an eine andere Kammer des\nLandgerichts beruht auf § 354 Abs.2 Satz 2 StPO.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-19/5-str-437-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-19/5-str-437-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.656463+00:00"}}