{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-16_5_StR_456_61_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-16","aktenzeichen":"5 StR 456/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 456/61\n21/8 072\ne 583\n\nImNamen des Volk\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Walter H ED zu: OD\ndort geboren am EEE 19 50,\n\nzur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.0ktober 1961, an Jer teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr En»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte en\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n16.Juni 1961, soweit es die Polizeiaufsicht auf\ndie Dauer von drei Jahren für zulässig erklärt,\nwie folgt geändert;\n\nDie Polizeiaufsicht wird für zulässig\nerklärt.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der\nAngeklagte. *\n\n- Von Rechts wegen -\n\n%*\ns. anliegenden Beschluß vom 17.0ktober 1961\n\n-2-\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\nschweren Diebstahls im Rückfall unter Anrechnung der\nUntersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat sie\ndie Polizeiaufsicht auf die Dauer von drei Jahren für\nzulässig erklärt.\n\nDie Revision der Staatsamwaltschaft greift das Urteil\nnur an, sowcit es die Polizeiaufsicht betrifft. Sie beanstandet mit der Sachrüge die zeitliche Beschränkung auf drei\nJahre. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie §§ 248, 38 StGB, auf welche die Sicherungsmaßnahme\nder Polizeiaufsicht gestützt ist, sehen eine zeitliche\nBegrenzung dieser Maßnahme durch den Richter nicht vor,\n\nSie ist nicht zulässig. Ob und gegebenenfalls von welchen\nZeitpunkt an die Polizeiaufsicht nicht mehr erforderlich\nist, kann für den Einzelfall nicht im voraus festgestellt\nwerden, hängt vielmehr entscheidend von dem künftigen\nVerhalten des Angeklagten ab. Die Dauer der Polizeiaufsicht\nim Einzelfall bestimmt nicht der Richter im voraus, sondern\ndie höhere Polizeibehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im\nRahmen des § 38 Abs.2 StGB. Dieser besagt, daß die höhere\nPolizeibehörde durch das gerichtliche Erkenntnis, welches\ndie Polizeiaufsicht für zulässig erklärt, die Befugnis\nerhält, den Verurteilten auf die Zeit von höchstens fünf\nJahren ab Verbüßung der Freiheitsstrafe unter Polizeiaufsicht zu stellen. Die zeitliche Grenze von fünf Jahren,\n\ndie das Gesetz dieser Befugnis zieht, kann nicht durch\neinen Richterspruch geändert werden (ebenso im Ergebnis\n\nRG HRRSt 3,65).\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nDer Senat kann den Mungel von sich aus beheben, weil\ner es für ausgeschlossen hält, daß die Strafkammer bei\nKenntnis der Rechtslage die Polizeiaufsickt nicht für\nzulässig erklärt haben würde.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker\n\nh,;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-16/5-str-456-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-16/5-str-456-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.638642+00:00"}}