{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-16_5_StR_189_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-16","aktenzeichen":"5 StR 189/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 189/61 2179 045\n(altı 5 StR 399/60)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Erich 1 NEED\naus DEN.\ngeboren am EEE 1907 ir za\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Nayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte BD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 25.Januar 1961\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nMit Recht sieht die Revision eine Verletzung des\n§ 267 Abs.2 StPO darin, daß das Urteil sich nicht\nmit der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nauseinandersetzt. Die Urteilsgründe ergeben zwar nicht,\ndaß der Angeklagte seine Unzurechnungsfähigkeit behauptet hat. Indessen ergibt die Sitzungsniederschrift,\ndaß der Angeklagte einen Ausweis des Bundes für\nHirnverletzte überreicht hat, und daß der Verteidiger\ndie Einholung eines Gutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beantragt hat. Hieraus\nschließt das Revisionsgericht, daß der Angeklagte\nseine Unzurechnungsfähigkeit behauptet hat.\n\nBei dieser Sachlage mußte sich die Strafkammer\ngemäß § 267 Abs.2 StPO mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit auseinandersetzen. Da sie dies nicht getan\nhat, ist dem Revisionsgericht die Nachprüfung unmöglich gemacht, ob die Strafkammer bei Erörterung\ndieser Frage von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist.\n\nDa das Urteil aus diesem Grunde entsprechend\ndem Antrag des Generalbundesanwalts aufgehoben werden\nmuß, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren\nRügen des Angeklagten. Es empfiehlt sich aber, daß\ndas Gericht mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte\nin einer früheren Hauptverhandlung den Sachverständigen\nDr.Krieter schwer beschimpft hat, einen anderen\nSachverständigen heranzieht.\n\n- 3.\n\nDer Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht,\ndie Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein anderes\nLandgericht zurückzuverweisen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-16/5-str-189-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-16/5-str-189-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.603436+00:00"}}