{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-16_5_StR_187_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-16","aktenzeichen":"5 StR 187/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 187/61 2176 015\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hans-Jürgen D GERD :.: : em.\ngeboren am EEEEED 1929 in en\n\nwegen versuchten Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Juni 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nHans-Jürgen DEE wira das Urteil des Landgerichts in Stade vom 10.Dezember 1960 samt den\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als dieser\nAngeklagte wegen versuchten Betruges gegenüber\nder Al Volksbank verurteilt und eine\nGesamtstrafe gebildet worden ist.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unzulässig verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nSoweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges\ngegenüber der ABB Volksbank verurteilt worden ist,\ngreift er das Urteil mit der Sachrüge (Nichtbeachtung\ndes § 46 StGB) an. Diese hat im Ergebnis Erfolg.\n\nDie Darlegungen der Strafkammer ergeben nicht ausreichend, daß der Bank ein Schaden entstanden wäre, wenn\nsie den beantragten Kredit gegeben hätte. Wie die Feststellungen ergeben, handelte es sich bei den Kreditverhandlungen um die Erhöhung eines dem Hans DB bereits vorher eingeräumten Kredits, für den schon\nSicherungen gegeben waren. Die Urteilsfeststellungen\nschließen es jedenfalls nicht aus, daß diese Sicherungen\nauch für den weiteren Kredit gehaftet hätten, wenn dieser\ngegeben worden wäre. Sie lassen aber nichts darüber\nerkennen, wie hoch der neu beantragte und der vorher\neingeräumte Kredit waren, welchen Wert die dafür ge-\n\n. gebenen Sicherungen hatten und ob diese Sicherungen ohne\nSchwierigkeiten zu realisieren waren. Ohne solche Feststellungen läßt sich aber nicht sagen, ob bei Hingabe\n\ndes neuen Kredits ohne gleichzeitige Sicherungsübereignung\ndes Kraftwagens für die Bank ein Schaden entstanden wäre,\noder ob der Angeklagte dies mindestens billigend in Kauf\ngenommen hat.\n\nAus diesem Grunde muß die Verurteilung wegen versuchten Betruges im Falle der Aw Volksbank aufgehoben werden.\n\nEs empfiehlt sich, daß die Strafkammer auch ausdrücklich erörtert, ob etwa die Hingabe des Kredits\ndeshalb unterblieben ist, weil der Angeklagte den Antrag\nzurückgenommen oder seinen Vater zur Rücknahme des Kreditantrags veranlaßt hat, ehe die Bank die Täuschung bemerkte, wie die Revision behauptet.\n\n-4-\n\nIl.\n\nSoweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges\ngegenüber der Deutschen Gewerbe- und Landkreditbank in\nDe verurteilt worden ist, ist seine Revision unzulässig. Sie enthält weder eine Verfahrens- noch eine\nSachrüge. Sie beschränkt sich vielmehr ausschließlich\nauf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des\nTatrichters.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Mayr\n\na Ri 3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-16/5-str-187-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-16/5-str-187-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.587291+00:00"}}