{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-16_5_StR_183_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-16","aktenzeichen":"5 StR 183/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ri\n\n5 StR 185/61\n2\nImNamen des Volkes 176 974\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt und Notar Arno S REED\n\naus DEE\ngeboren an EM 1921 in mp\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Juni 1961, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr. Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkanntsı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n\n20.Dezember 1960\n\nl. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen schwerer Unzucht zwischen\nMännern nach 9 175a Nr.3 StGB in neun Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit\nUnzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr.1 StGB\nund in weiteren zwei Fällen in Tateinheit\nmit Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren\nnach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt worden\n\nist;\n- 2 -\n\n-2-\n\n2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründesz\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts.\n\nl. Die Einzelangriffe beider Revisionsbegründungen\nbedürfen keiner näheren Behandlung. Sie sind - soweit\nüberhaupt zulässig - offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auf die allgemeine Sachrüge war zu berücksichtigen,\ndaß die Strafkammer den Begriff der gleichartigen Tat-\n‚einheit bei der rechtlichen Beurteilung des Geschehens\nverkannt hat. Zur Frage des Tatverhältnisses führt das\nangefochtene Urteil u.a. folgendes ausı\n\n\"Alle 28 Fälle stehen zueinander im Verhältnis\nder Tatmehrheit nach § 74 StGB, da es sich\n\num 28 verschiedene Jungen handelt und jeweils\nhöchstpersönliche Rechtsgüter auf diese Weise\nverletzt worden sind. Soweit die einzelnen\nJungen mehrfach vom Angeklagten unzüchtig\nberührt worden sind, handelt es sich jeweils -\num eine fortgesetzte Handlung, da der Angeklagte von vornherein darauf ausgegangen\nist, den betroffenen einzelnen Jungen für\nseine unsittlichen Zwecke zu mißbrauchen. \"\n(UA S.22)\n\nDie Entscheidung der Frage, ob im Rechtssinne eine\noder mehrere Handlungen vorliegen, kann nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch davon abhängen,\n\"ob im natürlichen Sinne e i n e Handlung, nämlich eine\nWillensbetätigung vorliegt oder ob mehrere Willensbetätigungen gegeben und rechtlich zu beurteilen sind.\nDie Höchstpersönlichkeit des verletzten Rechtsgutes kann\nzwar hindern, mehrere Willensbetätigungen zu einer\nrechtlichen Handlungseinheit zusammenzufassen, sie kann\naber entgegen der natürlichen Betrachtung nicht eine\nWillenserklärung rechtlich in mehrere selbständige straf-\n\n-A-\n\n-4-\n\nbare Handlungen zerlegen\" (BGHSt 1,20,21/22). Deshalb\nhat auch hier der Gedanke, daß es sich jeweils um ein\nhöchstpersönliches Rechtsgut handelt, insoweit zurückzutreten, als die Urteilsfeststellungen eine Willensbetätigung und damit auch im Rechtssinne nur eine.\nHandlung ergeben. Schon unter diesem Gesichtspunkt waren\nmehrere .der 283 - vom Landgericht nach § 74 StGB beurteilten -— Verstöße als e i ne Handlung anzusehen.\nHierzu kam folgendes: Nach ständiger Rechtsprechung der\noberen Gerichte genügt im allgemeinen, daß mehrere fortgesetzte Handlungen in einem Einzelakt zusammentreffen,\nder auf einer Willensbetätigung beruht, um das gesamte\nTun zu einer Handlung zu verbinden (BGHSt 6,81).\n\nUnter diesen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt\nsich das Verhalten des Beschwerdeführers wie folgts\n\na) Den Verletzten Hm una ci (Fälle 1 und 2)\n\"bot der Angeklagte an einigen Abenden Alkohol in Form\nvon Wein oder Bier an, zeigte dann Freikörperkulturhefte\nmit nackten Frauen und erzählte derbe Witze, um die\ndungen aufzureizen\", Der Beschwerdeführer griff dann\nHERE in Gegenwart des Gb an äen erregten Geschlechtsteil und rieb daran bis zum Samenerguß.\n\nNach den Feststellungen kam es dem Angeklagten\n- hier und in den nachstehend erörterten Fällen -— darauf\nan, 'alle anwesenden Jungen geschlechtlich zu erregen und\nunzüchtjigen körperlichen Berührungen geneigt zu machen,\n. auch wenn die Berührungen selbst erst später und in Ab-\n‚wesenheit des zuerst unmittelbar beteiligten Jungen stattfanden; alle Anwesenden sollten auch bereits den jeweiligen Unzuchtshandlungen in geschlechtlicher Erregung\nbeiwohnen.\n\nDie (in sich fortgesetzten) Verstöße gegen beide\nJungen stellen sich daher als eine Verletzung des\n§ 175a Nr.3 StGB dar.\n\nsi\n\n- 5.\n\nb) Entsprechendes gilt für das Verhalten des Angeklagten gegenüber Eee, ICNEEm, VER,\nIngo Me SCHE, Szgip; Keinhoıc Pa,\n\nSchn, Ve und Hei (Fälle 5-7, 10-16). Die Verführung des IC czeschah im Jahre 1956 \"im Beisein\n\nvon BB. \"Später hat der Angeklagte auch einmal\ngleichzeitig bei ICE und EB onaniert\" (UA S.10).\nVoigt wurde in Gegenwart von Bew in Jahre 1957 verführt. Bei Nggp onanierte der Angeklagte im Beisein von\nBeil unäd Petersen, die dem \"Mg zurieten, sich dies\ngefallen\" zu lassen (UA S.13/14). Bei der Verführung von\nIngo Mo waren Sep Va und SCHERE anwesend\nund sahen zu (UA S.11). Sze@ und Reinhold Tms waren\nauch bei der Unzuchtshandlung gegenüber Schlieker beteiligt. Reinhold Ti konnte nur mit Hilfe von Szgp\nund Sc> verführt werden, die auf Veranlassung des\nAngeklagten dem sich wehrenden Pe die Hose herunterzogen (UA S.12). He der bei der ersten versuchten\nVerführung von Mg und Schgw (zusammen mit Szage,\nSCHE una Reinhold TEE) zugegen gewesen war,\nhatte sich \"anfänglich\" gegen eine körperliche Berührung\ndurch den Angeklagten gesträubt; ihm hielten einige der\ngenannten Jungen \"auf Geheiß des Angeklagten\" die Hände\nfest (UA S.14).\n\nEntsprechend den wiedergegebenen Grundsätzen werden\nalso die Fälle 5, 6, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16,\ndie jeweils in Einzelakten zusammentreffen, die auf einer\nWillensbetätigung beruhen, zu einem Verstoß gegen\n§ 175a Nr.3 StGB miteinander verbunden.\n\nc) Hans-Jürgen WA Voliwaise und Mündel des Angeklagten) war mit Hans-Christian Mo» \"eng befreundet\". Beiden zeigte der Angeklagte Freikörperkultur-Hefte und bot \"unter aufgeilenden Redensarten\" Alkohol\nan. 5o gelang ihm die Verführung des Hans-Christian\n\nMei. Nicis Peter Pe war zugegen, als der\nBeschwerdeführer die Jungen Hans-Christian No iiiie>\n\n-6-\n\n-6-\n\nund We \"unsittlich.berührte\" (VA 8.15).\n\nDie Fälle 3, 4 und 17 stellen sich daher als ein\nVerbrechen nach § 175a Nr.3 StGB’in Tateinheit mit einen\nVerbrechen nach § 174 Nr.1 StGB dar.\n\nd) Jan-Uwe Pe ist das erste Mal in Gegenwart\nvon Uwe AB unzüchtig berührt worden. Jan-Uwe\nPe war anwesend, als der Angeklagte bei Uwe Adams\nund Heiner HagBonanierte (UA S.15,18). Bei den Geschwistern Peter und Helmut PO t=2t er dies wiederholt im Beisein von Uwe Asmussen und Jan-Uwe Pe»\n\n(UA 8.16). Jan-Uwe Po uns Une A mußten auf\nWeisung des Angeklagten den 13jährigen Richard Joe,\nder seine Hose nicht ausziehen wollte, festhalten; dann\nzog der Beschwerdeführer dem Kind \"die Hose gewaltsam\n\nbis zu den Knien herunter und rieb an dem Geschlechtsteil des Jungen\". \"Anschließend onanierte der Angeklagte\nbei dem Schüler Uwe Aw; der sich von allein die\n\nHose auszog\" (UA S.17). In Gegenwart von Richard Joe\nkam es später zur Verführung seines \"damals erst\nlljährigen und geschlechtlich noch völlig unerfahrenen\"\nBruders Peter Jo (UA S.ı8, vgl. auch UA S.17 unten).\n\nIn den Fällen 18, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 liegt\ndemnach ein Verstoß gegen §§ 175a Nr.3, 176 Nr.3 StGB\nvor.\n\ne) Bei den Jugendlichen Je un: Nügp (Fälle 27\nund 28) handelt es sich ebenfalls nur um ein Verbrechen\nnach § 175a Nr.3 StGB. Hierzu ergibt das Urteil: \"An\nbeiden Abenden verleitete der Angeklagte Jg und Müg,\nnachdem er die zwei Jungen bewußt und zielstrebig mit\nzwei. Flaschen Weißwein bewirtet hatte, zu unzüchtigen\nHandlungen. ... Um den geschlechtlichen Reiz und Samen-\n‚abgang zu fördern, schlug er die Jungen mit einem\nkleinen Rethstock mehrfach während des Reibens am Glied\nauf das entblößte Gesäß. Am nächsten Tage veranlaßte er\nden JB: mit diesem Rethstock seinen Kameraden Mi\nzu schlagen, während der Angeklagte bei Müggp onanierte\"\n(UA S.19/20).\n\n- 17 -\n\n”\n\nBe\n\n- 1 -\n\nf) Die Fälle 8 (Horst Hage), 9 (Her, 19 (Bra)\nund 26 (Gap) sind - wie die Feststellungen deutlich\nergeben -— zu Recht als selbständige Verstöße gegen\n§ 175a Nr.3 StGB (im letzten Falle in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Nr.3 StGB) beurteilt worden.\n\n3. Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nsonst keine rechtlichen Bedenken ergeben hat und weil die\nFeststellungen des Urteils erschöpfend sind, konnte der\nSenat von sich aus den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs.1 StPO ändern.\n\nDas Landgericht muß lediglich neue Feststellungen\nfür den Strafausspruch treffen und neue Strafen verhängen.\nDer Tatrichter ist durch § 358 Abs.2 Satz 1 StPO nicht\ngehindert, dieselbe Gesamtstrafe sowie Einzelstrafen festzusetzen, die in jedem jetzt zusammengefaßten Fall die\nSumme der mehreren, früher verhängten Einzelstrafen\nerreichen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-16/5-str-183-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-16/5-str-183-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.564540+00:00"}}