{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-16_5_StR_181_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-16","aktenzeichen":"5 StR 181/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ey\n\nen\n\nZurück an 082\n\n5 StR 181/61\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Ernst N mp aus Heim,\n\ngeboren am GEEEEEEEEEEEE i7, Nas Sch (Ostpreußen) ‚\n\nwegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses u.a.\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Juni 1961, an der teilgenommen haben;\n\n Senatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gs\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte u |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 9.Januar 1961 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBe\n\nm Du\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen öffentlicher\nErregung eines Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung\n\n‚in zwei Fällen verurteilt, Die Revision des Angeklagten,\n\nmit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts gerügt wird, ist unbegründet,\n\nMit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision, daß\ndas Landgericht den Ort der Tat vom 16.Mai 1960 nicht in\n\nAugenschein genommen hat. Das Gericht hat jedoch seine\n\nPflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung dadurch nicht verletzt. Die Kenntnis von der Beschaffenheit des Tatorts\nkonnte sich das Landgericht durch die Vernehmung der Tatzeugin beschaffen. Die Tatortbeschreibung im Urteil ist\ndurchaus klar und frei von Widersprüchen,. Die weiteren\nEinzelheiten, deren Feststellung die Revision vermißt,\nwaren für die Entscheidung unerheblich, Unter diesen Um-\n\n‚ständen drängte sich die Einnahme eines Augenscheins nicht\n\nauf,\n\nDie übrigen Einzelausführungen der Revision enthalten\ngrößtenteils unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen\nund gegen die Beweiswürdigung. Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der §§ 183 und 1§ 5 StGB sind lückenlos\nfestgestellt. Das angefochtene Urteil leidet nicht an den\nvon der Revision behaupteten Unklarheiten und Widersprüchen,\n\nEiner näheren Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht habe sich bei seiner Überzeugungsbildung überwiegend\n\n'. von der Tatsache leiten lassen, daß gegen den Angeklagten.\n\nschon früher Straf- und Ermittlungsverfahren wegen Erregung\neines öffentlichen Ärgernisses anhängig gewesen waren, die\n\n'zu seinen Gunsten ausgegangen sind, sowie die weitere Rüge,\n\ndas Landgericht habe die Tatsache dieser früheren Verfahren\n\nco\n\n_3_\n\nund das Leugnen des Angeklagten als straferschwerend berücksichtigt.\n\nDas TLandgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nschon in früheren Jahren dreimal in den dringenden Verdacht\n\n‘geraten war, durch Vorzeigen seines entblößten Geschlechts-\n\nteils vor Frauen oder Mädchen an öffentlichen Orten\nÄrgernis erregt zu haben, Im ersten Falle ist er frei-\n\ngesprochen worden, weil seine Behauptung, er habe nur ein\n\nBedürfnis verrichten wollen und sei dabei überrascht worden,\nnicht widerlegt werden konnte, In den beiden anderen Fällen\nhat die Stastsanwaltschaft die Ermittlungen eingestellt,\nweil die Identität des Angeklagten mit dem Täter nicht mit\nletzter Sicherheit zu klären war. In diesen Fällen hatte\nder Angeklagte, ebenso wie in den vorliegenden, bestritten,\nder Täter zu sein, obwohl ihn die betroffenen Personen\nzunächst als Täter bezeichnet hatten,\n\nUnzulässig wäre es allerdings, wenn das Landgericht\ndie Tatsache der früheren Verfahren und den sich daraus\ngegen den Angeklagten ergebenden Verdacht bei der Beweiswürdigung gegen ihn verwertet hätte. Der Revision ist\nzuzugeben, daß einzelne Sätze der Urteilsgründe für sich\nallein so verstanden werden könnten. Betrachtet man sie\naber im Zusammenhang der gesamten Beweiswürdigung, so ergibt\nsich, daß das Landgericht nicht die Tatsache, daß der Angeklagte schon früher gleicher Straftaten dringend verdächtig\nwar, sondern die in den früheren Verfahren festgestellten\nTatsachen als zusätzliches Beweisanzeichen für die Identität\ndes Angeklagten mit dem, Täter neben den eingehend und sorg-\n\n fältig gewürdigten Aussagen der Tatzeugen benutzt hat, Eine\n\nsolche Tatsache war zum Beispiel, daß der Täter auch in\neinem der früheren Fälle mit einem Wagen gefahren war, der\ndasselbe Kennzeichen hatte wie.der Wagen des Angeklagten,\n\n-4-\n\nDaß das Landgericht in dieser Weise in früheren Verfahren\ngetroffene Feststellungen verwertet hat, begegnet keinen\nsachlichrechtlichen Bedenken,\n\nBei der Strafzumessung wertet es das Landgericht als\nstraferschwerend, daß sich der Angeklagte die früheren\nVerfahren nicht zur Warnung hat dienen lassen. Auch dagegen\nist rechtlich nichts einzuwenden, Der Zusammenhang der\nStrafzumessungsgründe ergibt ferner, daß das Landgericht\nnicht etwa das Leugnen des Angeklagten und sein Bestreben,\neiner Bestrafung zu entgehen, schlechthin als Strafschärfungsgrund verwendet hat, sondern die sich daraus ergebende\nUnbelehrbarkeit des Angeklagten, die erwarten läßt, daß er\nauch in Zukunft von seiner schädlichen Neigung nicht ab«\nlassen werde,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-16/5-str-181-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-16/5-str-181-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.543544+00:00"}}