{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-16_5_StR_175_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-16","aktenzeichen":"5 StR 175/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 175/61 2179 037\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Karl C EEE aus Bm,\ngeboren am EEE 1595 ir va,\n- Sachbezeichnung: NED ..a. -\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21.0ktober 1960\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es den\nAngeklagten CB verurteilt.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nWie die Revision mit Recht geltend macht, ergibt sich\naus den Feststellungen, daß der Angeklagte Ci durch\nseine Hinweise (\"Tips\") den Entschluß des Mitangeklagten\nMOD, vei KU und bei OR einzubrechen, überhaupt erst hervorgerufen hat, Solange jemand nicht zu einer\nbestimmten Tat fest entschlossen ist, schließt seine allgemeine Bereitschaft zu strafbaren Handlungen einer gewissen\nArt eine Anstiftung rechtlich nicht aus. Wer ihm eine\nGelegenheit zu einer solchen strafbaren Handlung mitteilt\nund dadurch den Entschluß zu einer bestimmten Tat in ihm\nweckt, stiftet ihn an (BGH vom 14.2.1957 bei Dallinger\nMDR 1957,395).\n\nDie Schuldsprüche wegen Beihilfe zum vollendeten und\nzum versuchten schweren Diebstahl haben daher keinen Bestand. Zugleich muß die Verurteilung wegen Hehlerei aufgehoben werden. Sie hängt untrennbar damit zusammen, daß\ndas Landgericht im Falle KW eine Mitwirkung des Angeklagten bei dem Diebstahl selbst nicht als erwiesen\nansieht. Wenn er Mittäter wäre, könnte er nicht Hehler\nsein. Seine Verurteilung wegen Hehlerei verliert also dadurch ihre Grundlage, daß die Feststellungen über seine\nBeteiligung an dem Diebstahl bei KiliWaufgehoben werden,\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten,\n\n-3-\n\nWenn in der neuen Verhandlung nicht sicher geklärt\nwerden kann, ob der Angeklagte Anstifter zum schweren\nDiebstahl und Hehler oder nur Mittäter beim schweren\nDiebstahl war, wenn also keiner dieser beiden Fälle ausgeschlossen werden kann, einer von ihnen jedoch vorliegen\nmuß, ist wahlweise zu verurteilen, |\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nDr.Börker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-16/5-str-175-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-16/5-str-175-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.528429+00:00"}}