{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-14_5_StR_6_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1963-04-23","aktenzeichen":"5 StR 6/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZollG vom 14. Juni 1961 §§ 80 Abs. 1, 9\n\nNicht nur die während der Zollbehandlung begangenen\nZollvergehen stehen mit ihr im Zusammenhang,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 1 84 0 1 9\n\nAmtliche Sammlung: nein\n\nZollG vom 14. Juni 1961 §§ 80 Abs. 1, 9\n\nNicht nur die während der Zollbehandlung begangenen\nZollvergehen stehen mit ihr im Zusammenhang,\n\nBGH, Urt. v. 23. April 1963 - 5 StR 6/63 -\nAG Hamburg\nOLG Hamburg\n\n5 stR_6/63\n\n—\n\nImNamceı des Volkes\n\nIn dr Strafsache\ngegen\n\nden Hafenarbeiter Dieter L ED zus ED.\ndort geboren an 1955,\n\nwegen Diebstahls, Helllerei und Steuerhinterziehung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.April 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals V7rsitzenäer,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte en\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannty\n\nAuf die Revision des Hauptzollants als Nebenkläger\n\nwird das Urteil des Amtsgerichts in Hamburg vom\n\n28.August 1961 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nSteuerhinterziehung verurteilt worden ist. In diesem\n\nUmfange wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens wegen Steuerhinter-\n\nziehung werden der Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2\n\nGründe\n\nDer Angeklagte war seit Mitte 1960 als Gelegenheitsarbeiter im Hamburger Freihafen tätig. Am 29.März 1961\nnahm er 5,4 kg Zucker (der aus Säcken auf den Schiffsboden gerieselt war) an sich, um ihn im Haushalt zu verwerten. Als er später in einem Bus durch den Freihafen\nfuhr, schenkte ihm ein mitfahrender Arbeiter ein Paar\ngestohlene Damenschuhe. Beim Verlassen des Freihafens\nverzollte der Angeklagte den Zucker und die Schuhe nicht,\nobwohl er wusste, dass er hierzu verpflichtet war. Dem\nbereits im Zollinland stehenden: Zollgrenzbeamten erklärte\ner auf die Frage nach zollbaren Waren, daß er etwas\n\"Zucker bei sich habe.\n\n.Das Amtsgericht Hamburg hat den Angeklagten auf\nGrund dieses Verhaltens wegen Diebstahls, Hehlerei und.\nSteuerhinterziehung zu drei Geldstrafen verurteilt. Nach\nMeinung des Amtsgerichts ist § 2 Abs.2 Satz 2 StGB auf\n§ 80 ZollG 1961 nicht anwendbar. Im übrigen seien auch\ndie Voraussetzungen dieser Vorschrift hier nicht gegeben.\n\nGegen dieses Urteil hat das Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder als Nebenklägerin. zugunsten des Angeklagten\ninsoweit Revision eingelegt, als er wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Es hat die Verletzung\nsachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 80 zollG 1961\nin Verbindung mit § 2 Abs.2 Satz 2 StGB gerügt und be-\n\n..antragt, das Urteil im angefochtenen Umfange aufzuheben\n\nund das Verfahren wegen der Steuerhinterziehung\neinzustellen.\n\nDas Hanseatische Oberlandesgericht Henburg h halt die\nRevision der Nebenklägerin für zulässig, aber unbegründet.\nEs sei zwar ohne Bedeutung, daß § 80 ZollG 1961 erst nach\nder Tat in Kraft getreten sei, weil diese Vorschrift ein\nVerfahrenshindernis schaffe, welches sogleich mit Inkrafttreten des Gesetzes innerhalb anhängiger Verfahren von\n\n- 3 -\n\nAmts wegen beachtet werden müsse. Jedoch könne aus\nsachlichrechtlichen Erwägungen § 80 Zoll@ 1961 auf\neinen Fall wie den vorliegenden nicht angewendet werden.\nDer Verstoß des Angeklagten sei nämlich weder im Reiseverkehr noch im Zusamnenhang mit einer Zollbehandlung |\nbegangen worden. Es widerspreche bereits dem Sprachgebrauch, den Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz und\nzurück als eine Reise zu bezeichnen. Zwar habe die AZO 1939\nden Reiseverkehr als \"Personenverkehr über die -Zollgrenze\nmit Beförderungsmitteln und ohne solche\" bezeichnet,\ndiese Vorschrift sei jedoch ausser Kraft getreten und\nkönne- für die Auslegung des im neuen Zollgesetz enthaltenen Begriffs des Reiseverkehrs nicht, herangezogen werden.\nIm übrigen habe sich der Begriff des \"Reiseverkehrs\" im\n‘neuen Zollrecht gewandelt; dies ergebe die Begründung des\nEntwurfs zum neuen Zollgesetz. Von alldem abgesehen, sei\ndie Tat des Angeklagten nicht \"im Zusammenhang mit einer\nZollbehandlung\" begangen worden. Dieser Amtshandlung\nmüsse nämlich die \"Gestellung\" vorausgehen. Diese setze\nvoraus, dass der Gestellungspflichtige mit den Waren am\nAmtsplatz oder an dem von der Zollstelle bestimmten\n\nOrt erscheine. Dazu sei es abör hier nicht gekommen.\nAllerdings habe der Angeklagte dem Zollgrenzbeamten\nerklärt, er habe etwas Zucker; dieser Beamte gehöre aber\nnicht zu den Zollbediensteten, denen von der zuständigen\nZollstelle Abfertigungsbefugnisse übertragen worden seien.\nDas Hanseatische Oberlandesgericht räumt ein, daß seine\nGesetzesauffassung dazu führe, entgegen der Zielsetzung\ndes § 80 Zoll@ 1961 in zahlreichen Fällen Schwierigkeiten\nnicht zu beseitigen; dies müsse jedoch mit Rücksicht auf\nden Wortlaut der Vorschrift hingenommen werden.\n\nzu\nri\nob:\nDu\nob:\nde:\n\nin\nsi\n\nla\nSp\ndu\nge\nFa\nse\n\nis\n\n- 4 -\n\nIn seiner Absicht, die Revision des Hauptzollamtes\nverwerfen, sieht sich. das Hanseatische Oberlandesgecht Hamburg durch eine. Entscheidung des Hanseatischen\nerlandesgerichts Bremen vom 20.Degember 1961 gehindert.\nrch Beschluß vom 13.Juni 1962 hat das Hanseatische\nerlandesgericht Hamburg die Sache gemäß § 121 Abs.2 GVG\nm Bundesgefichtshof mit der Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Befindet sich ein. in Hamburg wohnender Hafenarbeiter,\nder in dem zum Stadtgebiet gehörenden Freihafen\ntätig ist und der auf. dem Wege von der Arbeit nach\ndem Überschreiten der Zollgrenze nit geschmuggelten\nWaren von einem zollgrenzbeamten angehalten wird,\n\nim Reiseverkehr im Sinne des § 80 ZollG 1961 und .\nhat er das ‚Zollvergehen im Zusammenhang mit einer\nz01lbehandlüung begangen en\n\nI.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs.2\nVerbindung mit Abs.1 Nr.1 b GVG, s 335 Abs.2 StPO\nnd. gegeben.\n\nVorlegungspflicht besteht auöh dann, wenn ein Oberndesgericht bei der Entscheidung über: eine sogenannte\nrungrevision im Sinne des § 335 StPO von der Entscheing eines anderen Oberlandesgerichts (oder des Bundesrichtshofs) abweichen will (BGHSt 2,63). Daß hier der .\n1l.einer Abweichung gegeben ist, kann nicht. zweifelhaft -\nin,\n\n‘ Aus’ den im Vorlegungsbesöhluß angeführten G Gründent die Revision der Nebenklägerin auch zulässig.-\n\nII.\n\n1. Ebenfalls beizutreten ist den Ausführungen\ndes Oberlandesgerichts zu § 2 Abs.2 Satz 2 StGB und\nzum Begriff der \"Grenze\" im Sinne des § 80 ZollG 1961.\n\n2. Im übrigen aber vermag der erkennende Senat der\nAuffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht zu\nfolgen. Er schließt sich vielmehr der inzwischen ergangenen Entscheidung des 2.Strafsenats des Bundesgerichts- \"\nhofs vom 1.August 1962 (BGHSt 18,40 = NJW 1962,2211)\nsowie der Meinung des Hanseatischen Oberlandesgerichts\nBremen an.\n\na) Daß jeder Berufsverkehr über die Zollgrenze,\nalso auch der Verkehr der Hafenarbeiter über die Zollgrenze eines Freihafens, Reiseverkehr im Sinne des\n§ 80 Abs.1 Zoll@ 1961 ist, hat bereits der 2,Strafsenat\n(aa0) näher begründet. Diesen Darlegungen ist nichts\nhinzuzufügen.\n\nb) Der .2.Senat, dem ein ähnlicher Sachverhalt vorlag, geht auch notwendig und erkennbar davon aus, daß\nsolche Zollvergehen \"im Zusammenhang mit der Zollbehandlung begangen\" werden. Dieser Begriff ist weit auszulegen,\nwenn dem mit der Umgestaltung des Zollgesetzes verfolgten\nZiele, das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen,\ngedient werden soll.\n\nZwar setzt eine \"Zollbehandlung\" im Sinne des § 9\nZollG 1961 voraus, daß das Zollgut vorher gestellt wurde.\nDenn der Begriff der \"Zollbehandlung\" deckt sich inhaltlich mit dem des \"Zollverfahrens\" im Sinne des § 40 ZollG\n1939. Dementsprechend sind unter \"Zollbehandlung\" diejenigen Amtshandlungen zu verstehen, die für den Regelfall\nder Abfertigung zum freien Verkehr nach der Gestellung\ndes Zollguts zwecks Abfertigung geschehen (Verhandlungen\ndes Deutschen Bundestags, 3.Wahlperiode, Drucksache\n2201 S.37).\n\n-6 -\n\n. .— . ne — u. ad |\n\nWenn es im vorliegenden Falle an einer solchen\n3estellung fehlt, so besagt dies jedoch noch nichts\näntscheidendes gegen den \"Zusammenhang mit der Zollbehandlung\". Denn nicht nur die während der Zollbehandlung begangenen Zollvergehen stehen mit ihr im\nZusammenhang. Wie das Hanseatische Oberlandesgericht\nBremen zutreffend hervorhebt, besteht ein solcher\nZusammenhang auch dann, wenn das Zollvergehen auf dem\nfür die Zollbehandlung vorgesehenen Amtsplatz begangen\nsird. Grenzübergänge befinden sich aber regelmäßig in\nso unmittelbarer Nähe des jeweiligen Amtsplatzes und\nunterliegen wie dieser in solchem Maße der Kontrolle\nier Zollverwaltung, daß auch sie noch zum weiteren\nBereich des Amtsplatzes zu rechnen sind. Überdies unterwerfen die an den Freihafenübergängen stehenden Zollgrenzbeamten die Reisenden einer Art Zollbehandlung im\nweiteren Sinne. Daß diese Beamten keine Abfertigungsbefugnisse haben, besagt in diesem Zusammenhang nichts; sie\nüben nämlich auf Grund des § 71 ZollG 1961 gleichsam\nels Gehilfen der Abfertigungsbeamten einen Überwachungsdienst aus, welcher äußerlich der Kontrolle der Zollabfertigungsbeamten an der internationalen Grenze entspricht.\n\n. Daß eine solche Auslegung den Begriff der \"Zollbehandlung\" über Gebühr ausdehne, kann dem Hanseatischen\nOberlandesgericht Hamburg nicht eingeräunt werden. Wie\nes im Vorlegungsbeschluß selbst zugibt, führt seine am\nWortlaut haftende Begriffsbestimmung in \"vielleicht °\nzahlreichen Fällen\" zu unbefriedigenden Ergebnissen.\nUnter diesen Umständen hat diejenige -.mögliche -\nAuslegung den Vorrang,..die dem erkennbaren Willen des\nGesetzgebers nach Entlastung der Zollverwaltung dient.\n\nNach alldem war auch im zweiten Punkt der\nVorlegungsfrage der Auffassung des Hanseatischen\nOberlandesgerichts 5remen und der angeführten Entscheidung des 2.Strafsenats des Bundesgerichtshofs\nbeizutreten.\n\n3. Es erschien zweckmäßig, hier nicht nur die\nVorlegungsfragen zu beantworten, sondern auch in der\nSache selbst zu entscheiden (IM GVG § 121 Nr.3).\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nsind die Voraussetzungen des § 80 ZollG 1961 auch im\nübrigen gegeben. Die vom Angeklagten mitgeführten\nWaren waren weder zum Handel noch zur gewerblichen\nVerwendung bestimmt und hatten insgesamt keinen höheren\nWert als 200,-- DM. Auch findet § 80 ZollG 1961 auf\ndie hier vom Angeklagten begangene Hinterziehung der\nZucker- und Ausgleichssteuer entsprechende Anwendung,\nwie bereits der Vorlegungsbeschluß hervorhebt. Dies\nfolgt aus § 8 Abs.4 des Zuckersteuergesetzes in der\n. Fassung des zweiten Verbrauchssteueränderungsgesetzes\nvom 16.August 1961 (BGBl I 1323) und aus § 15 Abs.6\ndes Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des .Elften\nGesetzes zur Änderung’ des Umsatzsteuergesetzes vom\n16.August 1961 (BGBl I 1330). Einer der in § 80 Abs.2\nZollG 1961 angeführten Ausnahmegründe liegt nicht\nvor.\n\nDas angefochtene Urteil war daher, soweit der\nAngeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden\nist, aufzuheben und das Verfahren insoweit gemäß\n\n-8 -\n\n§ 260 Abs.3 StPO einzustellen, weil § 80 Abs.1 ZollG 1961\n- wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausführt - ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen\nzu beachtendes Verfahrenshindernis darstellt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-23/5-str-6-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-23/5-str-6-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.414269+00:00"}}