{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-09_5_StR_96_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-09","aktenzeichen":"5 StR 96/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2176 012\n5 StR 96/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Schneiderin Hildegard 1 Em zeborene Tim\naus DE\ndort geboren anl> 1312,\n\nwegen uneidlicher falscher Aussage u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär iin>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 25.0ktober 1960 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ngGründes\n\nI.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision liegt ein\nwirksamer Eröffnungsbeschluß vor. Selbst wenn sich das\nGericht bei der Eröffnung des Hauptverfahrens an den\nBeschluß des Kamergerichts im Klageerzwingungsverfahren\ngebunden gefühlt und deshalb geglaubt hätte, es müsse\nauch seinerseits den hinreichenden Tatverdacht bejahen,\nso würde dies die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses\nnicht berühren.\n\nII.\n\nDie Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung,\nda die Sachrüge durchäringt.\n\nIII. Sachrüge.\n\n1. Die Strafkammer kommt bei der rechtlichen\nWürdigung zu dem Ergebnis, daß die Bekundungen der Angeklagten \"hinsichtlich des von ihrem Ehemann eingeschlagenen Weges und des von ihr in Abrede gestellten\nZusammentreffens desselben mit dem Zeugen Rüge\nnicht der Wahrheit entsprachen.\n\na) Die objektive Unrichtigkeit dieser Zeugenaussage ist jedenfalls insoweit nicht ausreichend festgestellt, als es sich um das Zusammentreffen des Ehemannes der Angeklagten mit dem Zeugen Tb handelt,\nvon dem es bei der rechtlichen Würdigung heißt, es sei\nvon der Angeklagten in Abrede gestellt worden. Die\nSchilderung des Sachverhalts ergibt nämlich, daß die\nAngeklagte dieses Zusammentreffen nicht schlechthin\nin Abrede gestellt, also als nicht geschehen oder\nunmöglich bezeichnet hat. Sie hat vielmehr nur erklärt,\nsie habe nicht bemerkt, daß ihr Ehemann den Zeugen\nRE getroffen und ihn bedroht habe. Daß die Aus-\n\n- 53 -\n\nsage in diesem Punkt etwa deshalb objektiv unrichtig\nwäre, weil die Angeklagte von ihrem Standort aus das\nZusammentreffen bemerkt haben muß, ergibt das Urteil\nnicht.\n\nb) Aber auch, soweit es sich um die Richtung\nhandelt, die der Ehemann der Angeklagten vom Laden aus\ngenommen hat, sind die Ausführungen des Urteils nicht\nbedenkenfrei. Die Strafkammer setzt ohne nähere Erörterung \"rechts\" mit \"Richtung Rudow\" und \"links\" mit\n\"Richtung Neukölln\" gleich. Ob etwas rechts oder links\nliegt, hängt vom Standort und der Blickrichtung des\nBetrachters ab. Damit hat sich die Strafkammer nicht\nauseinandergesetzt. Den wichtigsten Anhaltspunkt für\ndas, was gemeint war, ergab der Satz: \"Die Post liegt\nauf der anderen Seite nach links um die Ecke.\" Die\nStrafkammer hätte die Aussage der Angeklagten unter\nErörterung ihres Standortes und ihrer Blickrichtung\nsowie des erwähnten Satzes auslegen müssen. Daran\nfehlt es.\n\n2. Vor allem aber sind die Feststellungen zur\ninneren Tatseite widersprüchlich. Die Strafkammer\nführt nämlich (UA S.16) aus, sie folge der Angeklagten\ninsoweit, als sie angebe, sie habe mit ihren Aussagen\nnicht gemeint, daß ihr Ehemann in Richtung Rudow geegangen sei. Da die Strafkamner aber die Richtung Rudow\nmit rechts gleichsetzt, besagt sie damit, die Angeklagte\nhabe nicht bewußt die falsche Richtung angegeben. Wenn\nes dann weiter heißt, soweit die Angeklagte behaupte,\ndaß ihr Ehemann an dem fraglichen Tage den von der\nAngeklagten in der Hauptverhandlung im einzelnen beschriebenen Weg eingeschlagen habe, sei ihre Darstellung unrichtig, so liegt das neben der Sache. Denn\ndie Angeklagte hat in den beiden Beweisterminen im\nZivilprozeß den Weg ihres Ehemannes gar nicht im einzelnen angegeben.\n\nü\nH\nH\nR\nr\n!\n‘\ni\n\n-4-\n\nDer Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht,\ndie Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-09/5-str-96-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-09/5-str-96-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.291596+00:00"}}