{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-09_5_StR_559_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-09","aktenzeichen":"5 StR 559/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F 5 sın 539/60 2176 009\n\nImNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Amtsgerichtsrat Johannes B up\n\naus BGEEEEEEED,\ngeboren am EEE 1905 in Tamm\n\nwegen unbefugter Führung eines inländischen\nakademischen Grades u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom 15.September\n1960 wird verworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist,\n\n-2.-\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision des Angeklagten, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen unbefugter Führung eines inländischen akadenmischen Grades zu drei Monaten Gefängnis und wegen eines Vergehens gegen § 348 Abs.2 StGB anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von\n300 DM verurteilt, Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe hat\nsie zur Bewährung ausgesetzt,\n\nGegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt,\n\nA. Die Revision des Angeklagten\n\ngreift das Urteil in vollem Umfange an, Sie rügt Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden\nist,\nI. Verurteilung wegen unbefugter\nFührung eines inländischen\nakademischen Grades (Doktorgrad).\n\nDie Verurteilung hat keinen Bestand, weil die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte nicht promoviert\nhabe, auf einer Beweiswürdigung beruht, die nicht frei von\nRechtsfehlern ist,\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Richtigkeit\ndieser Feststellung u.a. daraus gewonnen, daß der Angeklagte\nnicht versucht hat, sich nach § 93 BVFG eine Ersatzbescheinigung zu verschaffen, Die Feststellungen des Urteils\nergeben nichts darüber, ob der Angeklagte zu dem Personenkreis gehört, der nach § 93 BVFG Anspruch auf eine Ersatzbescheinigung hat. Sie lassen daher die Möglichkeit offen,\ndaß der Angeklagte nicht zu diesem Personenkreis gehört,\n\nIst es aber so, dann können aus dem Umstand, daß er nicht\n\n-4-\n\nversucht hat, sich nach § 93 BVFG eine Ersatzbescheinigung\nzu verschaffen, auch keine Schlüsse zu seinem Nachteil\ngezogen werden.\n\nDie Strafkamner hat sich bei ihrer Entscheidung über\ndas Beweisergebnis außerdem u.a. von der Erwägung leiten\nlassen, daß die Doktorarbeit des Angeklagten bibliografisch\nnicht erfaßt ist, Das wäre unbedenklich, wenn zu der Zeit,\nin der der Angeklagte die Doktorprüfung bestanden zu haben\nbehauptet, alle Doktorarbeiten erfaßt worden wären. Dies\nstellt das Urteil aber nicht fest. Es sagt nur, daß bis\nEnde 1944 \"fast\" alle Dissertationen, die bei der rechts-\n‘und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität\nBreslau eingereicht wurden, in der Deutschen Bücherei in\nLeipzig vorhanden und erfaßt worden sind.\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Ver-\n\n. urteilung auf den dargelegten Rechtsfehlern beruht, Dies\ngilt um so mehr, als die Strafkammer es für erforderlich\ngehalten hat, in den Urteilsgründen auszuführen: \"Die\nAnforderungen an die Bildung der richterlichen Überzeugung\ndürfen nicht überspannt werden, Die richterliche Überzeugung\n\"beruht auf dem Gewicht eines die Gründe klar abwägenden\nUrteils über den Gesamtzusammenhang des Geschehens, Für\ndiese richterliche Überzeugung genügt es, daß. ein nach der\nLebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht,\ndemgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden\nkönnen.!' (BGH NJW 1951,122 Nr.16).\" Ein Tatrichter, der.\n\nan der Richtigkeit seiner Feststellungen keinen vernünftigen\nZweifel hat, wird es in aller Regel nicht für erforderlich\nhalten, in den Gründen seines Urteils solche Ausführungen\nüber die richterliche Überzeugungsbildung zu machen. In\neinem Revisionsurteil können solche Darlegungen als Antwort\nauf einen Revisionsangriff ihren Platz haben, In einem\n\n-5.-\n\ntatrichterlichen Urteil erwecken sie dagegen die Besorgnis,\ndas Gericht sei von der Richtigkeit seiner Feststellungen\nnicht ganz überzeugt gewesen,\nII. Verurteilung wegen Vergehens gegen\n§ 348 Abs.2 StGB.\n\nDie Anwendung des § 348 Abs,2 StGB findet in den\nbisherigen Feststellungen keine hinreichende Stütze, Die\nStrafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe die\nAkte 1 Js 1794/57 der Staatsanwaltschaft Braunschweig, die\nihm als dem hierfür zuständigen Richter zur Bearbeitung\nvorgelegt worden war, dadurch im Sinne des § 348 Abs.2 StGB\nbeiseite geschafft, daß er sie in der mittleren Schublade\ndes in seinem Dienstzimmer stehenden Schreibtisches derart\nunterbrachte, daß sie unter den darin befindlichen Schriftstücken verschwand,\n\nDas Merkmal \"Beiseiteschaffen\" setzt allerdings nicht\nvoraus, daß der Gegenstand, der beiseite geschafft werden\nsoll, aus dem Raum seiner amtlichen Verwahrung entfernt wird,\nEin Richter kann eine Akte, die er in amtlicher Verwahrung\nhat, auch dadurch beiseite schaffen, daß er sie in dem Raum\nihrer Verwahrung in einer Weise unterbringt, die ihre\njederzeitige Gebrauchsbereitschaft beeinträchtigt (vgl,\n\nRGSt 22,242; 72,193,196/197;5 ebenso BGH 4 StR 566/56 vom\n21.Februar 1957). Das setzt aber voraus, daß ihre Auffindung\nnunmehr erhebliche Schwierigkeiten bereitet (vgl. RG 12\n1921,508; RG JW 1934,19751T; ebenso BGH 5 StR 366/57 vom\n8.0ktober 1957).\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben nicht, daß diese\nVoraussetzung hier erfüllt ist. Sie lassen die Möglichkeit\noffen, daß die Schublade, in der der Angeklagte die Akte\nunterbrachte, unverschlossen war, so daß jeder, der die\nAkte suchte, dort nachsehen konnte. Das Urteil sagt nun\n\n-6 -\n\nallerdings, daß die Akte unter Schriftstücken \"verschwand\",\nDies bedeutet jedoch nicht unbedingt, daß sie für denjenigen,\nder in der Schublade nachsah, nur schwer zu entdecken war,\nEs fehlen nähere Feststellungen darüber, wie die Akte\nzwischen den Schriftstücken lag. Es ist daher nicht auszuschließen, daß derjenige, der die Schriftstücke durchsah,\ndie Akte ohne weiteres entdeckte. Dies gilt um so mehr, als\nder Amtsnachfolger des Angeklagten die Akte nach den Feststellungen des Urteils bei genauerer Durchsicht der Schreibtischschublade gefunden hat, Über die Einzelheiten der\n\"genaueren Durchsicht\" teilt das Urteil nichts mit,\n\nDie Rückverweisung an das Landgericht in Hannover\nberuht auf $-.354 Abs.2 Setz 2 StPO.\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\ngreift das Urteil in zulässiger Beschränkung des Rechtemittels nur an, soweit es die Strafe für das Vergehen\ngegen § 348 Abs.2 StGB betrifft. Sie rügt Verletzung des\n§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO und des sachlichen Strafrechts,\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO ist nicht verletzt, Das Urteil\nteilt, wenn auch in knapper Form, die Umstände mit, die für\ndle Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind.\n\nDer Strafausspruch enthält auch keinen sachlichrechtlichen Fehler. Daß die Strafkammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dem Staat sei durch die\nHandlungsweise des Angeklagten ein dauernder Schaden von\nGewicht nicht erwachsen, ist aus Rechtsgriinden nicht zu beanstand\n\nlen.\n\n- 17 -\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhange sonst noch vorträgt, erschöpft sich in dem Versuch, die Strafzumessungserwägsungen des Tatrichters durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Hierauf kann eine gegen den Strafausspruch gerichtete Sachrüge nicht gestützt werden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiener Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-09/5-str-559-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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