{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-09_5_StR_19_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-09","aktenzeichen":"5 StR 19/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2176 008\n\n5 StR 19/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftsteller Walter C (EEE ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1929 ir Tem,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Juni 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr En\nals Vertreter der Bundesanwaltschsft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hannover vom 16.September 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n-2-.\n\nDie nach dem 16.September 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\n1. Der Angeklagte behauptet, er sei während der Hauptverhandlung vor dem Landgericht verhandlungsunfähig gewesen,\nweil er in der Nacht zuvor einen Blutsturz erlitten habe, Die\ndienstlichen Äußerungen des Strafkammervorsitzenden und des\nBerichterstatters ergeben, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung zwar seinen Blutsturz erwähnt, sich aber gleichwohl als verhandlungsfähig bezeichnet und ausdrücklich gebeten hat, sogleich zu verhandeln, weil ihm an schneller\nDurchführung des Verfahrens liege. Auch hat er sich an der\nVerhandlung lebhaft beteiligt. Der Senat hat deshalb keinen\nZweifel, daß der Angeklagte verhandlungsfähig war.\n\n2, Der Angeklagte ist zu der Hauptverhandlung vom\n16.September 1960 erst am 15.September 1960 geladen worden,\nDie Ladungsfrist des § 217 Abs.1 StPO war also nicht eingehalten. Das Schweigen der Sitzungsniederschrift beweist,\ndaß der Vorsitzende den Angeklagten entgegen § 228 Abs.3 StPO\nnicht auf die Befugnis hingewiesen hat, aus diesem Grunde die\nAussetzung der Verhandlung zu verlangen, Da es sich hierbei\num eine Förmlichkeit des Verfahrens handelt, kann der Senat\ndie gegenteiligen dienstlichen Äußerungen des Strafkamnervorsitzenden und des Berichterstatters zu diesem Punkt nicht\nbeachten. Jedoch ist der Verstoß gegen § 228 Abs.3 StPO nach\nständiger Rechtsprechung kein Revisionsgrund, weil es sich\nnur um eine Sollvorschrift handelt (BGH MDR 1952,532). Auf\ndie Nichteinhaltung der Ladungsfrist kann der Angeklagte die\nRevision ebenfalls nicht stützen, weil er die Aussetzung der\nVerhandlung nicht verlangt hat. Er wurde durch einen Rechtsanwalt verteidigt, dem das Recht, Aussetzung zu verlangen,\nzweifellos bekannt war.\n\n3. In der Hauptverhandlung ist die Vernehmung der Zeugen\n\n-4-\n\nNe Ss und Ygpricht beantragt worden, wie das\n\nSchweigen der Sitzungsniederschrift beweist. Die Revisionsbegründung gibt auch kein Beweisthema an. Auf Beweisamträge,\ndie vor der Hauptverhandlung gestellt und vom Vorsitzenden\nbeschieden worden waren, brauchte das Gericht in der Hauptverhandlung nicht zurückzukomnmen,\n\n4. Das Verfahren bei der auswärtigen Vernehmung des\nZeugen ve» war zwar in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft,\nWeder der Angeklagte noch der Verteidiger waren von der\nVernehmung Vs benachrichtigt worden. Vggwwar auch\n\n- entgegen der \"Feststellung\" in der Sitzungsniederschrift -\nnicht vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden\ngewesen, Auf diese Fehler kommt es aber nicht an, weil die\nNiederschrift über die richterliche Vernehmung Vs zemäs\n\n» Gerichtsbeschluß \"im Einverständnis der Beteiligten\" ver-\n‘lesen worden ist. Mit diesem Einverständnis darf eine solche\n-Niederschrift gemäß § 251 Abs.1 Nr.4 StPO immer verlesen\nwerden,\n\n5. Die Revision rügt weiter, daß das Ergebnis \"der\nVernehmung des Zeugen RB\" weder in der Hauptverhandlung\nnoch in der Urteilsbegründung erwähnt worden sei, Ein \"Zeuge\nROEEEB\" ist jedoch nicht vernommen worden, weil es ihn\nnach der Bekundung des Zeugen VgWear nicht gab,\n\n6. Der Verteidiger ist am 13.September 1960, also drei\nTage vor der Hauptverhandlung, um 8ly2 Uhr verständigt\nworden, daß ihm die Akten bis zum nächsten Tage zur Einsicht\nüberlassen werden könnten. Wenn er davon keinen Gebrauch\ngemacht und auch keine andere Zeit oder längere Akteneinsicht verlangt hat, so ist das kein Fehler des Gerichts,\nder die Revision begründen könnte. .\n\n-5-\n\n7. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft,\njedoch keinen Rechtsfehler gefunden,\n\nDie Verwerfung der Revision entspricht dem Antrag der\nBundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-09/5-str-19-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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