{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-09_5_StR_186_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-09","aktenzeichen":"5 StR 186/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 186/61 2176 013\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nArtur 5 ED =: Ta\ngeboren am m 1916 in zum.\n\nwegen Rückfallbetruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 6.Dezember 1960\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nvgründes\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\nI.\n\nl. Soweit die Revision in verfahrensrechtlicher Beziehung bemängelt, hinsichtlich der möglichen Vertragsuntreue der Gläubiger He, Tip und Dr. rege\n‚ sei der Sachverhalt unter Verletzung des § 244 Abs.2 StPO\nnicht genügend aufgeklärt worden, ist sie unbeachtlich.\nZunächst fehlt es an der Mitteilung der Beweismittel,\nderen sich das Landgericht zur weiteren Aufklärung des\nSachverhalts hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2,168),\nzum anderen kann die Revision nicht darauf gestützt\nwerden, an die vernommenen Zeugen seien weitere Fragen\nnicht gestellt worden (vgl. BGHSt 4,125,126).\n\n2. Die Rüge der Verletzung der §§ 261, 267, 338 Nr.7\nStPO fällt mit der Sachrüge zusammen und braucht daher\nnicht gesondert erörtert. zu werden. |\n\nIl.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem\ngesamten Inhalte nach geprüft, soweit der Angeklagte im\nFalle Dr Mi verurteilt worden ist. Hierbei haben\nsich keine Rechtsfehler ergeben.\n\n1. Das gilt zunächst für den äußeren Tatbestand des\n§ 263 StGB.\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben zunächst einwandfrei, daß der Angeklagte den Darlehensgeber Dr. \\iguuun\ngetäuscht, bei ihm einen entsprechenden Irrtum erregt\nund ihn dadurch zu einer Vermögensverfügung veranlaßt\nhat. Der Angeklagte spiegelte Dr. ii» vor, er\nverschaffe ihm an seiner Büroeinrichtung Sicherungseigentum. Das glaubte der Darlehensgeber und gab dem\nAngeklagten auf Grund seines Irrtums ein Darlehen in\nHöhe von 3.000 DM.\n\n- 3 -\n\nDurch diese Vermögensverfügung wurde Dr. Mi unin\nauch ein Vermögensschaden zugefügt. Da es sich um einen\nsogenannten Eingehungsbetrug handelt, ist für die Frage,\nob ein Vermögensschaden eingetreten ist, auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, und damit hier auf den\nAugenblick der Darlehenshingabe abzustellen. Es kommt\nalso darauf an, ob Dr. Mi durch die Auszahlung\ndes Darlehens eine wirtschaftliche Verschlechterung erfahren hat. Das ist zu bejahen. Denn das dem Angeklagten\nübergebene Bargeld war mehr wert als die Forderung gegen\nden Angeklagten, für die er nicht die im Vertrage vorgesehene Sicherung erhalten hatte.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer hierzu lassen\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Da der Angeklagte beim\nAbschluß des Darlehens- und Sicherungsübereignungsvertrages nicht mehr Eigentümer der Büroeinrichtung\nwar, hat Dr’.Mi kein Sicherungseigentum erlangt.\nEr hat stattdessen auch keine gleichwertige Sicherung\nerhalten, auch nicht durch die mit Frau Hu und\nden weiteren vorgehenden Gläubigern vom Angeklagten\ngetroffenen Vereinbarungen, notfalls andere Gläubiger\naus den Sicherungsgegenständen vorrangig befriedigen\nzu dürfen. Hieraus erhielt der Darlehensgeber keinen\nAnspruch gegen Frau HE und etwaige weitere vorgehende Gläubiger. Ein solcher ergab sich im Gegensatz\nzur Auffassung der Revision auch nicht aus den Bestimmungen über einen Vertrag zugunsten Dritter. Was\ndas Urteil über die mündlichen Abmachungen zu diesem\nPunkte mitteilt, bietet keinen Anhalt dafür, daß\nDr.Mi@B unmittelbar das Recht erworben hätte,\nsich bei Fälligkeit der Darlehensforderung aus der im\nSicherungseigentum der Frau 0 ] stehenden Büroeinrichtung zu befriedigen.\n\nDarauf, ob Frau HE una die übrigen Gläubiger\nletzten Endes die vorrangige Befriedigung Dr .Yi ggg\ngeduldet hätten, kommt es nicht an. Dadurch wäre\nhöchstens der bei Vertragsabschluß schon eingetretene\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nVermögensschaden beseitigt und wielergutgsmacht worden.\n\n2. Auch hinsichtlich der inrzeren Tatseite ergeben\nsich aus dem Urteil keine durchsreifenden Bedenken. Die\nUrteilsfeststellungen ergeben zweifelsfrei, daß der Angeklagte: mit Täuschungsvorsatz handelte. Er wußte auch,\ndaß die Täuschungshandlung für die Darlehenshingabe\nursächlich war und daß er auf diesen Vermögensvorteil\n\nkeinen Anspruch hatte.\n\nIm Gegensatz zur Auffassung der Revision ist auch\nder Schädigungsvorsatz des Angeklagten ausreichend festgestellt. Richtig ist zwar, daß der Angeklagte nicht\nwollte und auch nicht dauit rechnete, Dr. ViiiiE>\nwerde überhaupt nicht zu seinem Gelde kommen. Das ist\naber ohne Belang. Wie schon oben ausgeführt, ist es\ngleichgültig, ob die bei Vertragsabschluß vorliegende\nSchädigung nachträglich beseitigt wird. Deshalb genügt\nes für den Vorsatz des Angeklagten auch, daß er bei\nVertragsabschluß erkannt hat, er habe dem Darlehensgeber\nkeine vollwertige Sicherung, wie vereinbart, gewährt.\n\nDann wußte er, daß seinem Vertragsgegner ein Schaden\nzugefügt war. Daß der Angeklagte nach der Überzeugung\n\nder Strafkammer dieses Bewußtsein gehabt hat, ergeben\n\ndie Urteilsfeststellungen. Es heißt in den Urteilsgründens\n\"Wie auch der Angeklagte schließlich zugeben mußte, wollte\nsich Dr.MiEE keinesfalls mit anderen, ihm bis dahin\nunbekannten Gläubigern auseinandersetzen müssen.\" An\nspäterer Stelle heißt es dann, zusammenfassend. daß der\nAngeklagte in Dr. EEE einen Irrtum erregt und da-\n\n‚ durch einen Vermögensvorteil erlangt habe und daß3\n\nDr Mi einen Vermögensnachtcil erlitten habe.\nDiese Situation habe der Angeklagte damals (also bei\nVertragsabschluß) erkannt. Darin liegt eine ausreichende\nFeststellung auch des Schädigungsvorsatzes des Angeklagten. Daß die Strafkammer es hierbei stets auf den\n\nSchaden bei Vertragsabschluß abgestellt hat, auf den\n\nes für die Schuldfrage allein ankommt, zeigen auch ihre\nAusführungen in dern Strafzamsssungsgrünäer. Hiernach\n\n- 5 -\n\n-5-\n\nist dem Angeklagten strafmildernd angerechnet worden,\ndaß er von sich aus bei den vorrangigen Gläubigern alles\nErforderliche getan haben würde, um Dr. Mi iD zu\nseinem Geld zu verhelfen. Die Strafkammer geht somit\nhinsichtlich des Vermögensschadens zutreffend von den\nVerhältnissen bei Vertragsabschluß aus, und ihre Ausführungen, der Angeklagte habe die Situation damals\nerkannt, können sich daher nur auf die Erkenntnis des\nAngeklagten von der Vermögensbeschädigung bei Vertragsabschluß, die sie zutreffend dargelegt hat, beziehen.\n\nIII.\n\nDa auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler erkennen lassen, war die Revision des. Angeklagten\nzu verwerfen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-09/5-str-186-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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