{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-09_5_StR_176_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-09","aktenzeichen":"5 StR 176/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2179 020\n\n5 StR 176/61\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Herbert S EEE aus ep,\ngeboren am ED 1952 ir Emm»\n\nwegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr MED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ww\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 11.Januar 1961 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen —\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n1. Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils:\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt,\n\"die Ehefrau des Angeklagten darüber zu vernehmen, daß der\nAngeklagte bei Autofahrten auch in ihrer Gegenwart gelegentlich in der Tatgegend seitlich des Weges Schießbahn ausgetreten ist\". Die Revision bemängelt mit Recht, daß über\ndiesen Antrag, der im Gegensatz zu dem weiteren Antrag auf\nOrtsbesichtigung nicht nur \"hilfsweise\" gestellt war, nicht\ngemäß § 244 Abs.6 StGB durch Gerichtsbeschluß entschieden\nworden sei. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift ist\nder Antrag nicht durch Beschluß beschieden worden, Das Landgericht hat vielmehr erst in den Urteilsgründen die in dem\nBeweisamtrag behauptete Tatsache als wahr unterstellt\n(UA S.9). Das war unzulässig (BGH NJW 1951,368; 1951,412).\n\nAuf diesem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen,\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß der Angeklagte\nund sein Verteidiger nach Verkündung des nach § 244 Abs.6\nStPO erforderlichen Gerichtsbeschlusses weitere Beweisamträge gestellt oder in anderer Weise ihr weiteres Verhalten\nden Ablehnungsgründen angepaßt hätten.\n\n- 3.\n\n2. Für die neue Verhandlung verweist der Senat auf\nRG HRR 1940,640. Hiernach wird es sich empfehlen, ausdrückliche Feststellungen darüber zu treffen, ob sich\nder Angeklagte der Öffentlichkeit seines unzüchtigen\nTreibens bewußt gewesen ist oder doch mindestens mit der\nMöglichkeit gerechnet hat, daß sein Tun auch von einer\nunbestimmten Anzahl von Personen beobachtet werden könnte\nund sich nicht ausschließlich gegen die jeweils unmittelbar\nbetroffenen Mädchen richtete.\n\nSarstedt Schmidt Koffka\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-09/5-str-176-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-09/5-str-176-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.209465+00:00"}}