{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-08_5_StR_428_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-08","aktenzeichen":"5 StR 428/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Former Hans-Willi r ED zu: ze,\ngeboren an EEE 1930 in up,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.0Oktober 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n_ Bundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 8.Juni 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen\nDiebstahls verurteilt und soweit eine Gesamtstrafe\ngebildet worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten, die nur die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts rügt, ist zum Teil begründet.\n\nl. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Unterschlagung verurteilt hat, hat die Revision keine ausdrücklichen Beanstandungen zum Schuldspruch vorgetragen. Die\nPrüfung des Urteils, zu der die allgemeine Sachrüge zwingt,\nhat ebenfalls insoweit keinen Rechtsirrtum zutage gefördert,\n\n2. Die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall\nkonnte jedoch nicht bestehenbleiben.\n\na) Soweit die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt ist,\nder Angeklagte habe sich dadurch des Diebstahls schuldig\ngemacht, daß er das vor der Gastwirtschaft \"Treffpunkt!\"\nabgestellte Moped des Maurers DW entwendet hat, ist\nein Rechtsirrtum allerdings nicht erkennbar. Ohne Erfolg\nwiederholt die Revision insoweit das Vorbringen des\nBeschwerdeführers in der Hauptverhandlung, BEE have\nan dem Moped keinen Gewahrsam mehr gehabt, als der Angeklagte\nes vor dem \"Treffpunkt\" abholte.\n\nZwar ist der Revision zuzugeben, daß BEE vorübergehend den Gewahrsam an seinem Moped verloren hatte, als\ner es unter Aushändigung der Versicherungskarte und des\nSchlüssels dem Angeklagten für eine Besorgungsfahrt überlassen hatte. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision\nerlangte BED jedoch erneut Gewahrsam an dem Moped, als\nder Angeklagte es zurückgebracht hatte und an dem Platz\nabstellte, an dem es sich befunden hatte, bevor Be\nes dem Angeklagten zu vorübergehender Benutzung geliehen\nhatte. Hierdurch wurde nicht nur das tatsächliche Herrschaftsverhältnis wiederhergestellt, es wurde auch durch den\nHerrschaftswillen des DEE zetragen. Da von vornherein\n\n- 3.\n\n- 3.\n\ndas Moped dem Angeklagten nur für kurze Zeit und ersichtlich\nunter der Voraussetzung übergeben worden war, es an den\n\nBED bekannten Platz zurückzubringen, ging dessen Wille\n\nvon vornherein dahin, es in dem Zeitpunkt wieder zu beherrschen,\nin dem es an diesen Ort zurückkehrte. Dieser einmal begründete\n\nWille war weder durch die inzwischen mit seinem Einverständnis\nvorgenommene kurze Besorgungsfahrt noch dadurch unterbrochen,\ndaß DEEEEED inzwischen infolge Übermüdung und Trunkenheit\neingeschlafen war. Hierdurch wurde die Fortdauer des einmal\nbegründeten Willens nicht aufgehoben. Ein ständig \"wacher!\nHerrschaftswille ist für die Erlangung und Erhaltung des\nGewahrsams nicht erforderlich. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung hat der Besitzer eims Kraftwagens oder eines wi\nMopeds an dem vor seiner Wohnung abgestellten Fahrzeug Gewahrsam und behält diesen, auch wenn er sich entweder vorübergehend aus seiner Wohnung entfernt oder in dieser schläft,\nHat er nun vorher das Fahrzeug einem anderen überlassen und\nbringt dieser es vereinbarungsgemäß an den Aufbewahrung sort\nzurück, so hat er von diesem Augenblick an nach der Lebensenschauung wieder Gewahrsam an dem abgestellten Fahrzeug,\n\nan dem nun ein Dritter und ebenso derjenige Diebstahl\n\nbegehen kann, der es zunächst redlich zurückgebracht hat.\nEbenso liegt es, wenn der Fahrzeugbesitzer sein Fahrzeug\n\nvor einer Gaststätte abgestellt, \"geparkt\" hat. Nach allgemeiner Auffassung geht sein Gewahrsam auch dann nicht\n\nunter, wenn er sich ohne sein Fahrzeug nach Hause begibt.\nJedenfalls muß das gelten, wenn der Fahrzeugbesitzer weiß,\n\nwo er sein Fahrzeug abgestellt hat, mag er auch z.B. infolge\nTrunkenheit oder aus anderen Gründen im Augenblick des\nAufbruches hieran nicht gedacht haben. So lag' es hier.\nEEE wußte nach den Feststellungen der Strafkammer\n\nnach seinem Erwachen am nächsten Morgen in der Rixdorfer\nStraße, daß er sein Moped vor dem Lokal \"Treffpunkt\"\nabgestellt hatte.\n\nHiernach hatte Be trotz seiner vorübergehenden\nBewußtlosigkeit und seiner Entfernung von der Gaststätte\n\n-4-\n\nDe me\n\nnoch Gewahrsam an seinem Koped, als der Angeklagte es entwendete.\n\nWie in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt\nist, hatte der Angeklagte auch die Absicht, BW das\nMoped wegzunehmen und sich anzueignen (UA S.7). Die Bedenken der Revision zu diesem Punkte sind daher unbegründet.\nDaß dem Angeklagten nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung das Moped später in der Nähe des Bahnhofes Friedrichstraße gestohlen worden ist, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Die Strafkammer hat deshalb die Wegnahme des Mopeds mit Recht ais Diebstahl angesehen.\n\nb) Anders livgt es jedoch hinsichtlich der Brieftasche\nmit 140,- DM und Personalausweis, der Fahrzeugpapiere und\ndes Mopedschlüssels des Behling.\n\nWas zunächst die Fahrzeugpapiere und den Mopedschlüssel\nanlangt, so hatte, wie sich schon aus den Ausführungen zu a\nergibt, DEM freiwillig den Gewahrsam hieran aufgegeben,\nals er sie dem Angeklagten für die kurze Besorgungsfahrt\nmit dem Moped übergab. Die Strafkammer hat nun keine Tatsachen festgestellt, aus denen geschlossen werden könnte,\ndaß EEE den Gewahrsam &n diesen Sachen wiedererlangt\nhat. Daß der Angeklagte sie in Gegenwart des völlig betrunkenen und eingeschlafenen BDO |) dem Gastwirt und zwei\nweiteren Gästen vorzeigte, reicht hierzu nicht aus. Anders\nwäre es, wenn er die Fahrzeugpapiere und -schlüssel BED\nin die Tasche gesteckt hätte, weil auch ein Betrunkener an\nSachen, die er auf dem Körper trägt, Gewahrsam hat (vgl.\n\n_ BGHSt 4,210,211).\n\nDie Brieftasche mit Inhalt einschließlich Personalausweis des DW hat der Angeklagte nach Ansicht der\nStrafkammer in dem Augenblick weggenommen, als er By\nauf dem Grünstreifen in der Rixdorfer Straße verließ. Sie\nist der Auffassung, BA habe an den hier in Rede\nstehenden Sachen bis zu diesem Augenblick Gewehrsam gehabt.\n\n5.\n\n5.\n\nDem vermag der Senat in Übereinstimmung mit der Ansicht der\nVerteidigung nicht zu folgen,\n\nDie Brieftasche war IWW schon in der Gaststätte,\nallerdings in seinem Interesse, und nicht in Zueignungsabsicht weggenommen worden, um sein. Anschrift festzustellen. Sie befand sich nunmehr im Mitgewahrsam des Wirtes,\ndes Angeklagten und der beiden weiteren Gäste. Als der\nAngeklagte die Gastwirtschaft verließ, um mit FEB in\nder Taxe zu dessen Wohnung zu fahren, war dem Angeklagten\nvon den übrigen Beteiligten di:; Alleingewahrsam übertragen\nworden. Es ist nicht zu erkennen, wie EB nunmehr in\n\nder Taxe noch irgendeine Möglichkeit hatte, auf seine Brief-\n\ntasche einzuwirken. Sie befand sich auch nicht an einer\nStelle, auf die sich sein Herrschaftswille ohne weiteres\nerstreckte. Ällerdings hatte der Angeklagte die Absicht,\nDEE die Brieftasche mit Inhalt nach Beendigung der\n\nFahrt wieder zuzustecken. Das ist jedoch für die Gewahrsanmsverhältnisse nicht von Belang. DE tie Gewahrsam an\nseiner Brieftasche erst wieder erlangt, wenn der Angeklagte\nsie ihm wieder zugesteckt hätte. Daß DEE sies bemerkt\nhätte, wäre nicht erforderlich gewesen. Der Angeklagte hatte\nsich jedoch während der Fahrt entschlossen, die Brieftasche\nnicht zurückzugeben. Er behielt sie und entfernte sich mit\n\nihr, als er Bw auf dem Grünstreifen der Rixdorfer Straße\n\nzurückließ. In diesem Augenblick eignete er sich die Brieftasche mit Inhalt und die Fahrzeugpapiere und -schlüssel\nrechtswidrig an, nahm sie aber DW nicht weg. Es liegt\ndaher kein Diebstahl, sondern Unterschlagung vor.\n\nc) Der Senat war nicht in der Lage, von sich aus den\nSchuldspruch richtigzustellen. Die Strafkammer hat das\ngesamte Geschehen, in dem sie die Voraussetzungen des Diebstahls als erfüllt ansieht, als eine Handlung gewertet, ohne\ndas jedoch näher zu begründen, $o bleibt offen, ob das\nLandgericht eine natürliche Handlungseinheit oder eine\nfortgesetzte Handlung annimmt. Letzteres würde nunmehr aus-\n\n-6 -\n\ny\n\n6 -\n\nscheiden; die Rechtsprechung hat Fortsetzungszusammenhang\nzwischen Diebstahl und Unterschlagung stets abgelehnt\n\n(vgl. RGSt 58,228,229). Die Strafkammer wird daher, falls\nsie zu den gleichen Feststellungen kommen sollte, prüfen\nmüssen, ob Tateinheit (§ 73 StGB) oder Tatmehrheit vorliegt.\n\nAußerdem wird zu untersuchen sein, ob der Angeklagte\ndurch den Vorgang, in dem die Strafkammer die Wegnahme\nder Brieftasche mit Inhalt sieht, nämlich in seinem Verhalten,\nnachdem er nit BED iie Taxe verlassen hatte (Zurücklassen des völlig Betrunkenen auf einem Grünstreifen), den\nTatbestand des § 221 StGB (Aussetzung) erfüllt hat.\n\n3. Mit der Aufhzbung der Verurteilung wegen Diebstahls\nim Rückfall verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage.\nDagegen war es nicht erforderlich, auch die für die Unterschlagung verhängte Strafe aufzuheben. Im Gegensatz zur\nAuffassung der Revision ist der Senat überzeugt, daß sie\nvon der gleichzeitigen Verurteilung wegen Diebstahls nicht\nzum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision in\nvollem Umfange zu verworfen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Bundesrichter Mayr kann\nwegen Ortsabwesenheit\nnicht unterschreiben.\n\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-08/5-str-428-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-08/5-str-428-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.061087+00:00"}}