{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-06_5_StR_99_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-06","aktenzeichen":"5 StR 99/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 99/61 2179 017\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Feinmechaniker Kurt Tr (ED zu: em,\ndort geboren am ED 1930,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes und schweren Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr gi\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten TEE» wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 28.September\n1960 im Schuldspruch wegen Mordes und in allen Strafaus-Sprüchen gegen diesen Angeklagten aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nWie die Revision mit Recht rügt, ist die Feststellung\ndes Schwurgerichts, daß der Angeklagte Tip den Tod des\nRentners SGB verursacht hat, verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommen. Das Urteil beruft sich auf den \"Obduktionsbefund\"”; nach ihm sei \"der Tod auf die Schläge mit\nder Brechstange, die eine Gehirnlähmung ausgelöst haben,\nzurückzuführen\" (UA S.24). Das Schwurgericht hätte gemäß\n§ 250 StPO wenigstens einen der beiden Ärzte, die die\nLeichenöffnung durchgeführt haben, in der Hauptverhandlung\nvernehmen müssen. Nur unter den besonderen Voraussetzungen\ndes § 251 Abs.1 oder 2 StPO hätte statt dessen die gerichtliche Niederschrift über die Leichenöffnung verlesen werden\nkönnen. Beides ist unterblieben, Das Schwurgericht kann also\ndie Feststellung über die Todesursache nicht ordnungsgemäß\naus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, sondern\nmuß sie unzulässig auf Grund des Akteninhalts getroffen\nhaben. Auf diesem Verstoß gegen § 261 StPO kann der Schuldspruch wegen Mordes beruhen.\n\nAuf die übrigen Rügen der Revision braucht daher nur\ninsoweit eingegangen zu werden, als sie auch für die\nVerurteilung wegen der sechs Fälle des vollendeten oder\nversuchten schweren Diebstahls von Bedeutung sein können,\n\nDie Revision bemängelt, daß das Schwurgericht es abgelehnt hat, den Angeklagten durch einen zweiten Sachverständigen untersuchen zu lassen. Diesen Antrag hatte die\nVerteidigerin jedoch ausdrücklich zu dem Zwecke gestellt,\nzu beweisen, \"daß die Voraussetzungen für die Annahme\nmildernder Umstände gegeben sind, infolge Vorliegens von\nHysterie mit Krankheitswert\". Auf seiner Ablehnung könnten\ndaher nicht die Schuld-, sondern höchstens die Strafaussprüche wegen Diebstahls beruhen. Diese müssen ohnehin\n\n- 3.\n\naufgehoben werden; denn es läßt sich nicht ausschließen,\ndaß die Strafen wegen Diebstahis deshalb höher ausgefallen\nsind, weil der Angeklagte außerden wegen Mordes verurteilt\nworden ist.\n\nAuch der sachlichrechtliche Angriff gegen die Auffassung\ndes Schwurgerichts, Hysterie sei keine Krankheit, sondern nur\neine Abnormität, betrifft nur die Frage nach einer erheblichen\nVerminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs.2 StGB) und\ndamit allein die Strafaussprüche. Da diese schon aus anderen\nGründen keinen Bestand haben, kann ferner unerörtert bleiben,\nob das Schwurgericht, da der Angeklagte die Niebstähle gestanden hatte, in den Urteilsgründen auch hätte aussprechen\nsollen, daß die Untersuchungshaft auf die Gesahtstrafe anzurechnen sei,\n\nDie Schuldsprüche wegen schweren Diebstahls, gegen die\ndie Revision im einzelnen nichts vorträgt, werden von den Feststellungen getragen. -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesenwaltschaft.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nDr.Börker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-06/5-str-99-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-06/5-str-99-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.994047+00:00"}}