{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-06_5_StR_64_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-06","aktenzeichen":"5 StR 64/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_64/61 2176 007\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\naus Een,\ngeboren am 1916 in IB (Ostpreußen),\n\nwegen uneidlicher Falschaussage gemäß § 153 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten lwwira\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15.September 1960,\nsoweit es diese Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen uneidlicher\nFalschaussage nach § 153 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie darauf beruht, daß die Angeklagte als\nZeugin in der Hauptverhandlung gegen Max VB wesen\nfalscher Anschuldigung vor dem Schöffengericht Tiergarten\nin Berlin am 11.Oktober 1957 ausgesagt hat: Ihre Untermieterin CB sei ein ordentliches Mädchen, welches\nverlobt sei und nur von Zeit zu Zeit ihren Verlobten in\ndie Wohnung mitbringe, ohne daß dieser dort nächtige,.\n\nDie ledige Dorit CB hatte sich beim Abschluß\ndes Mietvertrages mit der Angeklagten ausbedungen, daß sie\nin ihrem Zimmer gelegentlich, und zwar auch spät abends den\nBesuch ihres Verlobten Tip enpfangen dürfe, Damit war\ndie Angeklagte einverstanden. DW, der in seiner\nFreizeit in Jugendheimen ‚und Nachtlokalen musizierte, besuchte seine Braut häufig nachts und blieb dann stets einige\nStunden bei ihr, bevor er in seine nur fünf Minuten’ entfernte Wohnung gings. Manchmal kam er auch erst in den\nfrühen Morgenstunden und blieb his zum Vormittag des folgenden Tages. Diese Besuche sind der Angeklagten nach der\nÜberzeugung des Landgerichts nicht verborgen geblieben,\nDaß ihr bei ihrer Zeugenaussage der Begriff des Übernachtens\nnicht klar gewesen’ sei, hat ihr das Landgericht nicht geglaubt. Es hat vielmehr festgestellt, der Angeklagten sei\naus dem Zusammenhang des gegen sie erhobenen Vorwurfs der\ngewerbsmäßigen Kuppelei bekannt gewesen, daß mit Übernachten\n\n‚ auch das stundenweise Schlafen zu nächtlicher Zeit, und nicht\n\nnur wörtlich ein Bleiben vom Abend bis zum Morgen gemeint\ngewesen sei.\n\nDie Revision meint, die Zeugenaussage der Angeklagten\nenthalte in diesem Punkt bei richtiger Auslegung keine\n\n- 3.\n\nUnwahrheit, denn der Ausdruck \"nächtigen\" bedeute nach dem\nallgemeinen Sprachgebrauch und nach der Verkehrsanschauung\nein regelrechtes Übernachten vom Abend bis zum Morgen,\nDies trifft indessen nicht zu, Das Wort \"nächtigen\" für\nsich allein ist nicht eindeutig. Der Sprachgebrauch verbindet damit zwar in der Regel die Vorstellung des Übernachtens, unter Umständen aber auch die Vorstellung des\nbloß stundenweisen nächtlichen Aufenthalts in einer fremden\nWohnung, Für die Auslegung einer dem Wortlaut nach mehrdeutigen Zeugenaussage kommt es auf den jeweiligen Sach-Zusammenhang, insbesondere auf das Beweisthema an, zu dem\nder Zeuge vernommen wird. In dem hier gegebenen Zusammenhang, der der Angeklagten bekannt war, ist das Wort \"nächtigen\" für den auch nur stundenweisen Aufenthalt eines\nMannes in der Wohnung einer Frau zur Nachtzeit durchaus\ngebräuchlich. Die Auslegung des Landgerichts ist möglich\nund verstößt nicht gegen den Sprachgebrauch. Die Strafkammer hat auch in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt, daß sich die Angeklagte dieser Bedeutung ihrer\nAussage bewußt gewesen ist. Die Revisionsangriffe sinä\ndaher insoweit unbegründet.\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch\ndie Ansicht des Landgerichts, die Zeugenaussage der Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 11.Oktober 1957 sei\nauch insoweit zum Teil vorsätzlich falsch gewesen, als sie\ndie Beziehungen der Angeklagten zu dem Polizeiinspektor\n\nKB vetr=t.\n\nDie Angeklagte unterhielt seit dem Juni 1956 ein Liebe\nverhältnis zu dem verheirateten Polizeiinspektor Kp.\nDieser besuchte sie häufig in ihrer Wohnung, schlief bei\nihr und verbrachte im Sommer. auch einmal mehrere Tage bei !:\nHierfür zahlte er ihr ein Kostgeld von 3,-- DM täglich,\n\nbr. |\n\n-4-\n\nEr unterstützte sie außerdem hin und wieder mit Geldbeträgen von 15 - 20 DM. Die Anzeige des Max Wil gegen\ndie Angeklagte, die zu dem Verfahren wegen falscher Anschuldigung führte, enthielt u.a. den Vorwurf, die Angeklagte beherberge seit Wochen ohne polizeiliche Anmeldung\nund ohne Genehmigung der Wohnungsgesellschaft einen verheirateten Mann und mache seitdem große Anschaffungen, so daß\nder Verdacht bestehe, sie erhalte: von diesem Mann Geld für\nden Geschlechtsverkehr. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung gegen\nMax WB laut Sitzungsprotokoll u.a. ausgesagt, sie sei\nWitwe und ihr stehe ein Freund zu, sie habe keine Einnahmen\nund lebe von Sozialunterstützung, ihr Freund habe eine\neigene Wohnung. Nach den Urteilsgründen des Schöffengerichts\nhat sie ferner ausgesagt, sie selbst habe niemals einen\nverheirateten Mann bei sich aufgenommen, welcher auch bei\nihr nächtigte und ihr hierfür Geldbeträge aushändigte.\nDiese Aussage war nach Ansicht des Landgerichts falsch,\nweil KB, wie die Angeklagte gewußt habe, verheiratet\n\n\" gewesen sei und der Angeklagten, wenn auch nicht gerade als\n\nEntgelt für den Geschlechtsverkehr, Geldbeträge zugewendet\nhabe. Die Strafkammer hat zwar nicht mit Sicherheit fest-\n\n‚ stellen können, ob die Angeklagte ihre Aussage wörtlich\n\noder nur dem Sinne nach so gemacht hat, wie sie in den\nUrteilsgründen des Schöffengerichts wiedergegeben ist,\nDarauf kommt es aber nach ihrer Auffassung nicht an. Sie\n\nmeint, die Aussage sei in jedem Falle objektiv falsch, Denn\n\nauch mit einer sinngemäßen Erklärung habe die Angeklagte\n\nzu allen Punkten der entsprechenden Frage des Srhöffengerichtsvorsitzenden Stellung genommen. Zwar sei das\nWesentliche in der Frage des Vorsitzenden entsprechend dem\nSinne der Anzeige des Wim gewesen, ob die Angeklagte\neinen Mann ohne polizeiliche Anmeldung bei sich aufgenommen\n\n-5-\n\nund ob dieser ihr gerade für ihre geschlechtliche Hingabe\nGeld. gegeben habe. Insoweit habe die Angeklagte die Frage\nauch richtig beantwortet. Denn indem sie ausgesagt habe,\n\ndaß sie einen Freund habe, habe sie auch zugegeben, daß\n‚dieser bei ihr genächtigt habe. Ihre Aussage, sie habe\nkeinen Mann ohne polizeiliche Anmeldung bei sich aufgenommen,\nsei damit schon durch ihre eigenen Aussagen widerlegt und\ndaher insoweit nicht falsch gewesen, Die Angeklagte habe\naber die Pflicht gehabt, zu allen Punkten der Frage Stellung\nzu nehmen und aufzuklären, daß Kriesel verheiratet war\n\nund sie mit Geld unterstützt hatte. Denn diese Momente seien\nfür den Richter, wie die Angeklagte erkannt habe, bei der\nBeurteilung des damaligen Angeklagten WE wichtig\ngewesen. Die Angeklagte habe aber aus mehreren Gründen ein\nInteresse daran gehabt, diese Tatsachen zu verschweigen.\n\nSie habe auch gewußt, daß es für die Beurteilung 5)\nu.a, darauf angekommen sei, welchen Eindruck sie selbst als\nZeugin auf das Schöffengericht machte, Sie sei daher bestrebt\ngewesen, einen möglichst guten Eindruck zu machen, habe\n\naber gewußt, daß sie diesen Findruck durch eine vollständige\nAussage beeinträchtigen würde. Daher sei der Angeklagten\nihre Aufklärungspflicht erkennbar gewesen. Indem sie wesentliche Umstände bewußt verschwiegen habe, habe sie nicht nur\nobjektiv, sondern auch. subjektiv falsch ausgesagt.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung .\nnicht stand. Vor allem fehlt eine eindeutige und: klare\nFeststellung des Inhalts der \"entsprechenden\" ‚Fragen des\nSchöffengerichtsvorsitzenden,. Hierauf kommt es aber entscheidend an. Die Ausführungen: der Strafkammer lassen: vermuten,\n\"daß die Angeklagte dar nicht danach gefragt worden war, ob\nihr Freund verheiratet sei und ob er ihr Geld, wenn auch\nnicht als Gegenleistung für den Geschlechtsverkehr, gegeben\nhabe, Anderenfalls wären die Ausführungen, wonach die\n\n-6-\n\nAngeklagte verpflichtet gewesen sei, als Zeugin auch\n\nohne ausdrückliche Frage des Vorsitzenden über diese Punkte\nAuskunft zu geben, überflüssig. Die Auffassung der Strafkammer, die Angeklagte sei verpflichtet gewesen, von sich\naus auszusagen, daß der Mann verheiratet war und ihr, wenn\nauch nicht als Entgelt für geschlechtliche Hingabe, Geld\nzugewendet hatte, kann jedoch nicht gebilligt werden. Das\nLandgericht geht davon aus, daß die Angeklagte die Frage,\n\nob sie einen Mann ohne polizeiliche Anmeldung bei sich\naufgenommen habe, wahrheitsgemäß beantwortet habe. Es\n\nräumt ferner ein, daß sie die weitere Frage, ob ihr dieser\nMann Geld für den Geschlechtsverkehr gegeben habe, wahrheitsgemäß verneint habe. Dann hat sie aber die \"entsprechenden!\nFragen des Richters vollständig und richtig beantwortet,\nAuch wenn sie erkannte, daß es für das Gericht vielleicht\nwissenswert sein würde, ob ihr Freund verheiratet war und\nsie mit Geld unterstützt hatte, so brauchte sie doch diese\nDinge nicht ungefragt zu offenbaren, weil sie nicht Gegenstand ihrer Vernehmung waren. Es ist fehlerhaft, daraus, daß\ndie Angeklagte ein Interesse daran hatte, gewisse Tatsachen\nihres persönlichen Lebens zu verschweigen, ferner daraus,\ndaß sie bestrebt war, als Zeugin einen guten Findruck auf\ndas Gericht zu machen, eine Verpflichtung der Angeklagten.\nherzuleiten, solche Tatsachen zu offenbaren, Kein Zeuge ist\nverpflichtet, sich selbst zu belasten, wenn die betreffenden\nTatsachen mit dem Gegenstand der Vernehmung nichts zu tun\nhaben.\n\nDie Strafkammer sieht die Falschaussage im Verschweigen\nwesentlicher Umstände. In diesem Falle gehört zum Vorsatz\ndas Bewußtsein, etwas Wesentliches zu verschweigen, Daß die\nAngeklagte dieses Bewußtsein hatte, versteht sich hier nicht\nvon selbst. Denn bei ihrer Vernehmung ging es auch nach\nder Auffassung des Landgerichts vor allem darum, ob sie\n\n- 7 -\n\neinen Mann ohne polizeiliche Anmeldung bei sich aufgenommen\nund ihm gegen Entgelt den Geschlechtsverkehr gewährt hatte,\n\nDa die Auffassung des Landgerichts über den Umfang der\nSchuld der Angeklagten von Rechtsirrtum beeinflußt ist,\nmuß das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden,\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf\nhingewiesen, daß auch die Strafzumessungsgründe nicht frei\nvon rechtlich bedenklichen Erwägungen sind. Das Landgericht\nhält der Angeklagten zugute, daß sie es im Leben schwer\nhatte, daß sie im Kriege ihren Mann verloren hat, ihre\nHeimat verlassen und sich schließlich noch ihrer gebrechliche;\nMutter annehmen mußte. Hiermit ist es nicht ohne nähere\nErläuterung vereinbar, wenn das Landgericht der Angeklagten\nvorwirft, daß sie keinen einwandfreien Lebenswandel geführt,\nsondern stets versucht habe, ohne Arbeit nach Möglichkeit\nvon Renten und Sozialunterstützungen zu leben, und daß\ndieses Motiv auch mitbestimmend dafür gewesen sei, ihre\nMutter und ihr Pflegekind bei sich aufzunehmen, Auch der\nVorwurf, die Angeklagte habe sich rücksichtslos bereit ge-\n_funden, die Ehe Kriesels zu zerstören, bedarf näherer Begründung, da nach den an anderer Stelle des Urteils festgestellten Äußerungen Kriesels gegenüber der Angeklagten die\nVermutung nahe liegt, daß seine Ehe bereits zerrüttet war,\nals er die Angeklagte kennenlernte,\n\nSarstedt Siemer Schnitt\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-06/5-str-64-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-06/5-str-64-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.971042+00:00"}}