{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-06_5_StR_210_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-06","aktenzeichen":"5 StR 210/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 210/61 2179 019\n\nIinNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Malergesellen Kurt G EHE ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an EEE 1929 in Age,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen einfachen Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 27.dJanuar 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die nach dem 27.Jamuar 1961 in dieser\nSache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\n‚Die Revision ist unbegründet. Die auf Grund der Sachrüge\nvorgenommene Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Näherer Ausführungen bedarf es nur zu Folgenden:\n\nDie Strafkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte die bei\nihm vorgefundenen Sachen entweder selbst aus dem Schaufenster\ndes Textilgeschäftes DW herausgenommen hat oder aufgesanmeit und in seine Taschen gesteckt hat, als sie bereits vor\nder zertrümmerten Scheibe im Ladeneingang auf dem Erdboden\nlagen. Das Landgericht sieht in beiden Fällen den Tatbestand\ndes einfachen Diebstahls als erfüllt an und geht ohne nähere\nAusführungen auch für den zweiten Fall davon aus, der Angeklagte\nhabe den Gewahrsam des Eigentümers BMW gebrochen. Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, die Sachen, die der Angeklagte an sich genommen habe, seien nicht mehr im Gewahrsam des\nLadeninhabers gewesen, wenn sie vor der zertrümmerten Ladenscheibe außerhalb des Schaufensters gelegen hätten. Der Angeklagte hätte deshalb nicht wegen Diebstahls, sondern nur\nwegen Unterschlagung bestraft werden dürfen.\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Ob jemand Gewahrsam,\nd.h. die tatsächliche Verfügungsgewalt, an einer Sache hat,\nbestimmt sich nach der Gestaltung des einzelnen Falles. Die\nFeststellungen der Strafkammer über die Verhältnisse am Tatort\nergeben, daß der Ladeninhaber PD an den Gegenständen, die\nder Angeklagte an sich genommen hat, auch dann noch Gewahrsam\nhatte, wenn sie vor der zertrümmerten Schaufensterscheibe im\nLadeneingang lagen, als sie der Beschwerdeführer an sich nahn.\nHierzu war es weder erforderlich, daß BED oder einer seiner\nAngestellten sich zur Tatzeit in den Geschäftsräumen aufhielt,\nnoch daß sich die Sachen im Schaufenster befanden. Auch wenn\nsie vor dem Schaufenster im Ladeneingang verstreut lagen, ergab\nsich für jedermann auf den ersten Blick die Zugehörigkeit der\nSachen zu dem Herrschaftsbereich des BE, Dieser brauchte\nnur herbeizukommen, um die ohne weiteres als die seinigen erkennbaren Gegenstände zu sammeln und in seine Geschäftsräume\n\n-3-\n\n-53-\n\nzurückzuschaffen. Sein Gewahrsam war wohl zeitweilig durch\ndenjenigen, der die Sachen aus dem Schaufenster genommen\nhatte, zurückgedrängt, aber noch nicht endgültig beseitigt\nworden (vgl. hierzu RG Jü 1926,585 unter Hinweis auf\n\nRG GA 68,272; vgl. ferner RG GA 64,368,369).\n\nAuch wenn man mit der Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, er habe die Sachen erst an sich\ngenommen, als sie schon vor der zerbrochenen Ladenscheibe\nlagen, ergeben somit die Feststellungen über die Verhältnisse am Tatort, daß er den Gewahrsam des Ladeninhabers\nEEE gebrochen hat. Er hat sich damit auf jeden Fall\ndes Diebstahls schuldig gemacht.\n\nDa das angefochtene Urteil im übrigen zu Bedenken\nkeinen Anlaß gibt, war die Revision entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.\n\nSarstedt Siemer .. Schmitt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-06/5-str-210-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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