{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-06_5_StR_170_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-06","aktenzeichen":"5 StR 170/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 170/61 2176 010\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Bauarbeiter PET aus BED,\ndort geboren am 1941,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Gürtler Georg G\ngeboren am 1935 in\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\naus BE,\n’\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt mr\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 13.Januar 1961\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte BB wegen einfachen\n\nm Dom\n\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung, der Angeklagte Ci\nwegen Beihilfe zum einfachen Raub verurteilt ist,\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den Feststellunge\nhierzu aufgehoben, j\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen und über die Kosten der\nRevisionen an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründeszs\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BEE wesen\nschweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs.1 Nr.3 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB,\nden Angeklagten GüEEp wegen Beihilfe zum schweren Raub\nverurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts rügen, haben nur teilweise Erfolg.\n\nDer Angeklagte DEE kann in diesem Rechtszug\nnicht mit der den tatrichterlichen Feststellungen widersprechenden Behauptung gehört werden, er habe dem Wu\nnur 5 DM weggenommen und seine Gewaltanwendung gegen | 0 5\nsei nicht das Mittel gewesen, um die Wegnahme zu ermöglichen,\n\nDie Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen zwar\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen einfachen Raubes,\nnicht jedoch die Verurteilung wegen Straßenraubes. An sich\ngenügt es zur Anwendung des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB, wenn\nder Täter die Gewaltanwendung in Raubabsicht auf einem dem\nöffentlichen Verkehr freigegebenen Weg begonnen, die den\nRaub vollendende Wegnahmehandlung aber erst außerhalb des\nöffentlichen Weges begangen hat (BGHSt 3,297; 14,383). So\nwar es aber hier nicht. Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, daß der Angeklagte Pimp den vggwww zwar auf\neinem öffentlichen Wege tätlich angegriffen hat, jedoch\nnoch ohne Raubabsicht. Den Entschluß, WW zu berauben,\nhat er erst gefaßt, als er sich mit ihm im Handgemenge\nbereits auf dem an den öffentlichen Weg angrenzenden, durch\nein Gitter von ihm getrennten, etwa acht Meter breiten\nGrünstreifen zwischen dem Weg und der Kanalböschung befand.\nDieser Grünstreifen ist kein dem Öffentlichen Verkehr freigegebener Weg. Der Bundesgerichtshof hat allerdings in\nmehreren Entscheidungen die unmittelbar an einen öffentlichen\nWeg angrenzende Rasenfläche in einem offenen Stadtgarten\n\n-4-\n\noder Park einem öffentlichen Weg gleichgestellt (4 StR\n351/56 vom 20.September 1956 = NJW 1956,1807 = JZ 1957,\n\n28; 5 StR 621/57 vom 22.April 1958). Maßgebend war hierfür\ndie Erwägung, daß die Wegbenutzer solche Rasenflächen oft\nbetreten, um anderen Wegbenutzern auszuweichen oder weil\ndie Wege wegen Glätte oder Nässe ungangbar sind. Aus diesen\nGründen können Rasenflächen als Teile des dem öffentlichen\nVerkehr freigegebenen Raumes angesehen werden. Diese Erwägungen treffen aber nicht zu, wenn der Grünstreifen vom\nWeg durch ein, wenn auch niedriges, Gitter abgetrennt ist,\nDenn das Gitter soll gerade die Benutzer des Weges vom\nBetreten der Rasenfläche abhalten, und es ist ein deutlicher\nHinweis darauf, daß der Rasen dem öffentlichen Verkehr nicht\nfreigegeben ist.\n\nAus denselben Gründen ist auch die Verurteilung des\nAngeklagten CD wegen Beihilfe zum schweren Raub\nrechtlich fehlerhaft. Nach den Feststellungen liegt nur\nBeihilfe zum einfachen Raub vor. Im übrigen enthalten die\nEinzelausführungen der Revision des Angeklagten CD nur\nunbeachtliche Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen, Das Landgericht hat die Beihilfehandlung und den\nBeihilfevorsatz in rechtlich einwandfreier Weise nachgewiesen. Aus dem Urteil geht nicht hervor, daß CEEEED\nnur deshalb auf die Aufforderung des Angeklagten BED\ndie Tasche des WB üurchsucht und die darin gefundenen\n30 DBausgchändigt hat, um diesen von weiteren\nGewalttätigkeiten gegen Wagner abzuhalten. Aber auch wenn\nman ein solches Motiv dem Zusammenhang entnehmen wollte,\nso würde es einer Verurteilung des Angeklagten GW wese\nBeihilfe zum Raub nicht im Wege stehen, Auch die Feststellun\ndaß bei CB iie Voraussetzungen des § 51 Abs.1 und 2 St\nzur Tatzeit nicht vorgelegen haben, 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen,\n\n5 .-\n\nDa neue Feststellungen, die wiederum zu einer Verurteilung der Anseklagten wegen schweren Raubes, beziehungsweise wegen Beihilfe zum schweren Raub führen könnten,\nnicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch\nvon sich aus ab und verweist die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung über das Strafmaß an das Landgericht\n\nzurück,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\\ Börker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-06/5-str-170-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-06/5-str-170-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.934319+00:00"}}