{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-06_5_StR_168_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-06","aktenzeichen":"5 StR 168/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_168/61\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Küchenhelfer Andr& D ED zus EEE.\ngeboren ar EEE 9:2 ir ED (Belzien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.Rejewski\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr MED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\n\nals Urkundsbeamter der Gesehäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14.0Oktober 1960\nim Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen \"Sittenverbrechens\"\nan Kindern unter 14 Jahren in fünf Fällen unter Anrechnung der\nUntersuchungshaft und unter Einbeziehung der durch das Landgericht in Hamburg am 3.Dezember 1959 erkannten Strafe, \"welche\nwegfällt\", zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil in\nvollem Umfange an. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt\nauch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.\n\nDie von der Strafkammer verhängte Gesamtstrafe hat dagegen\nkeinen Bestand. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der\nAngeklagte von den fünf Straftaten, die Gegenstand seiner Verurteilung im vorliegenden Verfahren sind, nur vier Taten vor\ndem 3.Dezember 1959, dem Tage seiner früheren Verurteilung, begangen hat. Die fünfte Tat (zweiter Fall Anne PM) hat er im\nFrühsommer 1960 verübt. Die Einzelstrafe für diese Tat durfte\nin die von der Strafkammer verhängte Gesamtstrafe nicht einbezogen werden.\n\n§ 79 StGB gestattet eine sogenannte nachträgliche Gesamtstrafenbildung, d.h. die Bildung einer Gesamtstrafe, bei der,\nwie hier, eine durch ein früheres Urteil verhängte Strafe einbezogen wird, nur, wenn und soweit in dem späteren Verfahren\ndie Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, welche\nvor der früheren Verurteilung begangen worden war. Das trifft\nfür die Verurteilung im zweiten Fall Anne PM nicht zu.\n\nDies hat die Strafkammer allerdings auch nicht verkannt.\nSie hat ausweislich der Urteilsgründe zunächst \"unter Berücksichtigung des § 79 StGB\" eine Gesamtstrafe von einem Jahr und\nsieben Monaten Gefängnis gebildet, in die sie nur die durch das\nUrteil vom 3.Dezember 1959 verhängte Strafe (Einzelstrafe) und\ndiejenigen vier Einzelstrafen einbezogen hat, welche sie im vor-\n\n-3—\n\n- 5 -\n\njiegenden Verfahren für die vor dem 3.Dezember 1959 verübten\nTaten verhängt hat. Sie hat dann aber \"unter Auflösung\" dieser\nGesamtstrafe \"nach § 74 StGB\" eine Gesamtstrafe von zwei Jahren\nGefängnis verhängt, in die sie außer den zuvor erwähnten Strafen auch die im zweiten Fall Anne Pill verhängte Einzelstrafe\neinbezogen hat. Das ist rechtsirrig. § 74 StGB betrifft nur\nsolche Fälle, in denen der Tatrichter eine Gesamtstrafe ausschließlich aus Einzelstrafen bildet, die er im vorliegenden\nVerfahren verhängt, nicht dagegen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung, wie sie hier erfolgt ist. Für diese gilt mur\n\n§ 79 StGB.\n\nMit der Aufhebung der verhängten Gesamtstrafe von zwei\nJahren Gefängnis entfällt ohne weiteres auch die Entscheidung\nüber die Anrechnung der Untersuchungshaft.\n\nDer dargelegte Rechtsfehler kann auch die Bemessung der\n\"nach § 79 StGB\" gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr und\nsieben Monaten Gefängnis und die verhängten Einzelstrafen\nbeeinflußt haben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf die Entscheidung\nBGHSt 12,99 hingewiesen.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-06/5-str-168-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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