{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-02_5_StR_82_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-02","aktenzeichen":"5 StR 82/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei einer Verurteilung wegen vollendeten Meineides\nmuß die Eidesfähigkeit auch dann aberkannt werden,\nwenn die Tat im Zustand verminderter Zurechnungs-\n\nfähigkeit begangen ist.\n\nBGE, Urt. v. 2. Juni 1961 - 5 StR 82/61\n‚ZIG Berlin\n\n5 StR 82/61","text_plain":"Nachschlagewerks Ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB §§ 154, 161, 51 Abs. 2\n\nBei einer Verurteilung wegen vollendeten Meineides\nmuß die Eidesfähigkeit auch dann aberkannt werden,\nwenn die Tat im Zustand verminderter Zurechnungs-\n\nfähigkeit begangen ist.\n\nBGE, Urt. v. 2. Juni 1961 - 5 StR 82/61\n‚ZIG Berlin\n\n5 StR 82/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Paul K CHE» zu: 1\ngeboren am EEE 1929 in ram c: LE,\n\n- Sachbezeichnung: SW u.a. -\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Juni 1961, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr. Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär di»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n8. August 1960 dahin ergänzt:\n\nDer Angeklagte Ki ist dauernd\nunfähig, als Zeuge oder Sach-\n\nverständiger vor Gericht eidlich\nvernommen zu werden.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der An-\n\ngcklagte KB.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.-\n\nGründes\n\nDer Angeklaste Ki ist wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung zu sechs Monaten Gefängnis und\narei Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Hierbei hat die\nStrafkammer die Strafe nach §§ 51 Abs.2, 44 StGB gemildert.\n\nDas Urteil führt aus, die Strafkammer habe bei dem\nAngeklagten KEN davon abgesehen, die dauernde Eidesunfähigkeit auszusprechen. Die Möglichkeit hierzu biete\nder in § 45 StGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische\nWille. Die Strafe des Angeklagten WEB sei nach dem\nStrafmaß des versuchten Verbrechens zu bemessen gewesen.\nDem § 45 StGB sei zu entnehmen, daß in diesen Fällen nur\ndie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Verhängung von Polizeiaufsicht geboten sei. Andere Nebenstrafen oder -folgen könnten bei der Bestrafung nach\nVersuchsgrundsätzen außer Betracht bleiben, selbst wenn\nsie bei Bestrafung wegen vollendeter Tatbegehung zwingend\nvorgeschrieben seien.\n\nFür diese Auffassung beruft sich die Strafkammer auf\ndie Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Frage der Aberkennung der Eidesfähigkeit\nbei Bestrafung wegen Meineidsversuchs und Beihilfe zum\nMeineid.\n\nIn Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und\ndem Generalbundesanwalt sowie der Entscheidung RGSt 69,\n29,30 vermag sich der Senat dieser Auffassung der Strafkammer nicht anzuschließen. Die Verweisung auf die\nMilderungsmöglichkeit nach Versuchsgrundsätzen bedeutet\nin § 51 Abs.2 StGB nicht genau das gleiche wie in\n§ 49 Abs.2 StGB: Versuch und Beihilfe sind sogenannte\nStrafausdehnungsgründe. Ihre Strafbarkeit ergibt sich\nerst aus den §§ 43, 49 StGB. Demgemäß setzen die §§ 44,\n49 Abs.2 StGB auch erst den Strafrahmen für Versuch und\nBeihilfe fest, wenn auch unter Zuhilfenahme der Strafrahmen für die vollendete Tat; § 45 StGB ergänzt diesen\nStrafrahmen hinsichtlich bestimmter Nebenstrafen und\n\n- 53 -—-\n\nNebenfolgen, die das Gesetz bei Verurteilung wegen bestimmter Delikte vorschreibt oder zuläßt.\n\nAnders liegt es im Fall des § 51 Abs.2 StGB. Für\nden Täter, der eine Straftat im Zustand verminderter\nZurechnungsfähigkeit begangen hat, gilt unmittelbar der\nStrafrahmen des vollendeten Delikts, also bei Meineid\nder § 154 StGB. Von einer Strafausdehnung, wie bei Versuch und Beihilfe, kann hier keine Rede sein; § 51 Abs.2\nStGB enthält einen reinen Strafmilderungsgrund. Der\nUmfang der Strafmilderung ergibt sich aus § 44 StGB;\nfür die Anwendung des § 45 StGB ist im Falle des\n§ 51 Abs.2 StGB kein Raum.\n\nAus § 161 StGB folgt, daß in jedem Fall des\nvollendeten Meineides, abgesehen von den Fällen der\n88 157, 158 StGB, die Aberkennung der Eidesfähigkeit\nzwingend vorgeschrieben ist, Billigkeitserwägungen können\ndeshalb bei der Entscheidung keine Rolle spielen. Es ist\ndem Revisionsgericht aus diesem Grunde verwehrt, bei der\nFrage, ob die Eidesfähigkeit abzuerkennen ist, zu berücksichtigen, daß es sich um einen besonders milde liegenden\nFall des § 154 StGB handelt.\n\nSarstedt Koffka ' Schmidt\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-02/5-str-82-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-02/5-str-82-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.792274+00:00"}}