{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-02_5_StR_550_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-02","aktenzeichen":"5 StR 550/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_550/60\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schankwirt Manfred W ge zus EEE,\ngeboren am EEE 1925 ir Tag\n\nwegen Verbreitung unzüchtiger Abbildungen usw.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Eoffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr,Förker\nBundesrichter Kayr\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr mp\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär END\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 27.Juli 1960 samt den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden\nist,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\nIhre Kosten fallen der Landeskasse zur Last.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\nder Revision des Angeklagten -— an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten greift durch, die der\nStaatsanwaltschaft hat keinen Erfolg,\n\nA. Revision der Staatsanwsltschaft:\n\nDas zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel wendet sich mit sachlichrechtlichen Rügen dagegen,\ndaß die Strafkammer \"bezüglich etlicher Filme und Diapositive das Vorliegen der objektiven Merkmale der Unzüchtigkeit verneint\", \"die Rechtsprechung zur relativen\nUnzüchtigkeit abgelehnt\" und \"ein vorsätzliches Vergehen\ngegen § 1§ 4 StGB als nicht nachgewiesen\" angesehen hat.\n\nIn vollem Umfange will die Beschwerdeführerin das Urteil\nnicht angreifen, wie die Darlegungen zu Beginn der Beeründungsschrift zeigen, \"Die Revision wird unter Beschränkung auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts\nwie folgt begründet.\" Das Urteil soll also - wie bei\nRevisionen der Staatsanwaltschaft üblich -— nur im Umfange\nder Einzelangriffe auf sachlichrechtliche Mängel überprüft\nwerden.\n\nl. Erfolglos bleibt die - vom Generalbundesanwalt\nvertretene -— Rüge, der Tatrichter habe mit Unrecht einen\nTeil der Filme und Diapositive nicht als unzüchtig angesehen.\n\nDas angefochtene Urteil gibt zunächst wieder, nach\nwelchen allgemeinen Rechtsgrundsätzen das Landgericht die\nFilme und Diapositive beurteilt hat, und legt dann dar,\nweshalb 28 Filme ganz oder teilweise unzüchtig sind, Dabei\nzeigt sich, daß die Strafkammer von rechtlich zutreffenden\nErwägungen ausgegangen ist. An diesen Grundsätzen hat sie\nauch festgehalten, soweit 11 Filme und 105 Diapositive nicht\nfür unzüchtig befunden worden sind. Die Entscheidungsgründe\nberufen sich dabei u.a. auf folgende Gesichtspunkte:\n\n\"Zwar werden auch in den nicht unzüchtigen Filmen\n\n-3-\n\nnackte Frauengestalten, in einigen auch An-\n\nund Auskleideszenen gezeigt, jedoch unterscheiden sie sich von den anderen Filmen dadurch, daß, soweit das Entkleiden nicht ganz\nübersprungen worden ist, es so kurz und wenig\naufdringlich gezeigt wird, daß es im Geschehensablauf als völlig natürlich erscheint und keine\nBeziehung zum Geschlechtlichen herstellt. Hinzu\nkommt, daß die auftretenden Mädchen sich natürlich\nund unbefangen geben, weiter, daß die Nacktaufnahmen aus einiger Entfernung fotografiert und\n\ndie Geschlechtsteile nicht hervorgehoben sind.\nSchließlich hat der Angeklagte die Themen der\nHandlungen nunmehr ausschließlich so gewählt, daß\nsie nicht auf das Geschlechtliche hinführen (Baden,\nBogenschießen usw.). Letztlich zeigt sich in den\nneuen Filmen des Angeklagten auch die deutliche\nTendenz, Aufnahmen von der Natur mehr Beachtung\nals bisher zu schenken, so daß sich das Gewicht\nder Filme von der Darstellung nackter Körper immer\nmehr auf den Rahmen der Filme verlagert.\"\n\n(VA S.56/57)\n\nDas Urteil behandelt dann die sogenannte \"relative\nUnzüchtigkeit\" näher und nimmt nach längeren Ausführungen\nauf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 24,365\nBezug. Dieser Begründungsteil schließt mit den Worten:\n\n\"Die Auffassung, daß eine überwiegend auf erotische\nErlebnisse eingestellte Zusammensetzung des Besucherkreises geeignet sei, auch einem sonst harmlosen\nund nicht als unzüchtig zu bewertenden Bildwerk\n\n' den Charakter des Unzüchtigen zu geben, würde im\nErgebnis geradezu darauf hinauslaufen, daß für das\nMilieu eines Vergnügungsviertels im Hinblick auf\ndie Sittlichkeit ein strengerer Maßstab als anderswo\n\n-4-\n\nangelegt werden müßte, Das erscheint dem Gericht\nnicht angängig.\"\n\nDen sorgfältigen Überlegungen des Landgerichts ist\nan sich kaum etwas hinzuzufügen.\n\na) Der Vorwurf des Generalbundesanwalts, \"fast alle\"\nder nicht als objektiv unzüchtig angesehenen Filme zeigten\nAn- und Auskleideszenen, verträgt sich nicht mit den Feststellungen. Bei der Inhaltswiedergabe der Filme 34,35,36,\n37,39 und 41 (UA S.38-41): wird hervorgehoben, die An- und\nEntkleidungsszenen seien entweder übersprungen oder nur\nangedeutet oder (im wesentlichen) übergangen worden. Da es\nsich hierbei um die Mehrzahl der für zulässig gehaltenen\nFilme handelt, durfte die Strafkammer, ohnesich eines.\nWiderspruchs schuldig zu machen, feststellen, daß nur\n\"einige\" der hier beurteilten Filme An- und Auskleideszenen\nzeigten.\n\nDer Senat vermag auch nicht einzusehen, weshalb - wie\nder Generalbundesanwalt meint -— \"der Zweck der Vorführung\"\nvon An- und Auskleideszenen \"nur darin bestehen kann, den\nBeschauer auf ihren eindeutig geschlechtlichen Gehalt. hinzuweisen\". Ein solcher ErfahrungssatZ besteht nicht, zumindest\ndann nicht, wenn so viele besondere Umstände hinzukommen,\nwie sie das Urteil aufzählt (\"kurz und wenig aufdringlich\",\n\"im Geschehensablauf völlig natürlich\", \"Mädchen nattlirlich\nund unbefangen\", \"aus einiger Entfernung fotografiert\",\n\"Geschlechtsteile nicht hervorgehoben\" usw.).\n\n.. Die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung der 105\n: Diapositive sind unzulässig, weil sie sich nur gegen ‘die\nFeststellungen _ wenden. Das räumt der Generalbundesanwalt ein,\nder mit Recht ausführt; \"Selbst wenn die Bilder hintereinander vorgeführt worden sind, so folgte daraus noch nicht,\ndaß sie einen besonderen, auf das Sexuelle abgestimmten Leitgedanken erkennen ließen (5 StR 604/59 vom 5.April 1960 S.5),\n\n-5-\n\nzumal da von 127 Diapositiven nur 22 als unzüchtig befunden\nworden sind (UA S.59).\"\n\nb) Der Revision kann weiter nicht gefolgt werden,\nsoweit sie - unterstützt vom Generalbundesanwalt - meint,\nalle Filme und Diapositive seien jedenfalls \"relativ unzüchtig\" gewesen; nach RGSt 24,365,368 könne sich auch aus\ndem Ort der Vorführung und aus der Umgebung, in der sie\ngeschehe, eine \"relative Unzüchtigkeit\" ergeben.\n\nDiese Auffassung verträgt sich nicht mit der Entscheidung\ndes Senats vom 11.0Oktober 1960 - 5 StR 296/60. Dort wird\nunter Hinweis auf BGHSt 5,346,348/349 hervorgehoben, \"daß\ndie Umstände, aus denen sich die objektive, auf das Geschlechtliche gerichtete Zweckbestimmung ergibt, mit dem\nGegenstand, um dessen Kennzeichnung es sich handelt, unmittelbar verknüpft\" sein müssen. Eine solche unmittelbare\nVerknüpfung besteht nicht schon deshalb, weil im Betriebe\ndes Angeklagten \"außer den in Rede stehenden Filmen auch\nunzüchtige Filme gezeigt wurden und weil es den Besuchern\noder zumindest einem Teil von ihnen gerade auf solche Filme\nankam. Der bloße Wunsch der Besucher einer Filmveranstaltung,\nFilme zu sehen, die sie nur um des Geschlechtlichen willen\nbetrachten wollen, macht nicht jeden Film unzüchtig, der\nihnen gezeigt wird\" (BGH aa0). Die Gründe des angefochtenen\nUrteils decken sich mit dieser Ansicht, an der der Senat\nfesthält. Zutreffend ist auch die Erwägung der Strafkamer:\n\"Wenn die rein subjektiven Begebenheiten in einer so entscheidenden Weise mitberücksichtigt würden, daß im Ergebnis\nFilme, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit nicht ‚als .\n\n. ünzüchtig angesehen werden können, nur wegen der unzüchtigen\nEinstellung des Kreises der Betrachter in den Bereich des\nUnzüchtigen hineingezogen würden, so würde das Schwergewicht\nder entscheidenden Merkmale von dem Gegenstand selbst auf den\nKreis der Leser oder Betrachter verlagert werden, Man würde\n\n-6-\n\nweitgehend die vom Gesetz geforderte objektive Grundlage\nder Beurteilung verlieren und geriete vielleicht sogar\nin die Gefahr.einer moralisierenden Tendenz oder einer\nGesinnungsüberwachung, die nicht im Sinne des Gesetzes\n\njiegt “\"\n2. Ebenfalls vergeblich bekämpft die - insoweit vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene -— Revision die Auf-\n\nfassung des Landgerichts, dem Angeklasten müsse auch für die\nZeit nach Zustellung der Anklageschrift ein Tatbestandsirrtum über die Unzüchtigkeit der Filme und Diapositive zugebilligt werden,\n\nDie Revision scheitert hier erneut an den Urteilsfeststellungen. Danach hat der Angeklagte während des in\nBetracht kommenden Zeitraums nur Filme vorgeführt, von denen\ner angenommen hat und annehmen konnte, sie entsprächen den\nvon der Strafkammer in ihrem Beschluß vom 24.Juni 1959\naufgestellten Richtlinien.\n\nDie tatsächlichen Angriffe des Rechtsmittels hiergegen\nsind unzulässig. Im übrigen trifft - wie der Generalbundesanwalt mit Recht hervorhebt -— die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zu, die Rechtsauffassung der Anklageschrift\nstimme mit der damaligen Rechtsmeinung der Strafkammer\nüberein. Im Beschluß des Landgerichts vom 24.Juni 1959 wird\nnämlich ausgeführt, die Unzüchtigkeit der Filme liege in dem\nbreiten Raum, den die Entkleidungsszenen einnähmen, während\ndie Staatsanwaltschaft im Gegensatz hierzu meinte, auch eine\nBeschleunigung oder ein Wegfall des Entkleidungsvorganges\nwürde den Filmen nicht den Charakter der Unzüchtigkeit nehmen.\n\nÜber die Unzüchtigkeit von Diapositiven hat sich der Beschluß vom 24.Juni 1959 allerdings nicht geäußert. Das Urteil\nläßt auch nicht deutlich erkennen, welche Diapositive noch nach\n\n- 1 -\n\nZustellung der Anklageschrift v-rgeführt worden sind,\n\nDarauf kommt es hier aber auch richt an. Die angefochtene\nEntscheidung hat dem Angeklagten nämlich in Bezug auf\n\nalle diese Diapositive ebenfalls zugebilligt, daß er \"sich\nim wesentlichen an die Richtlinien gehalten!\" und die Diapositive deshalb nicht als unzüchtig angesehen habe (UA S.66\ni.Vbd, mit UA S.64).\n\nB. Revision des Angeklagten:\n\nAuf den Verfahrensangriff kommt es hier nicht entscheidend an, weil jedenfalls die Sachrüge der Revision\nzum Erfolge verhilft.\n\nMit Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß\n\"Filme keine Schriften im Sinne von § 6 Abs.2 GjS sind\",\nweil sie den Abbildungen des § 1 Abs.3 GjS nicht gleichgestellt werden dürften. Es gelte insoweit das Gesetz zum\nSchutze der Jugend in der Öffentlichkeit als Spezialgesetz.\nEine Werbung für Filme könne nur. dann bestraft werden,\n\"wenn die Werbung als solche unzüchtig\" sei. Insoweit fehle\nes aber an Feststellungen.\n\nDiese Auffassung entspricht im wesentlichen der\ninzwischen ergangenen Entscheidung des Senats vom 11.0Oktober\n1960 = BGHSt 15,153 ff = NJW 1960,2351 = MDR 1961,164. Der\ndamals zu beurteilende Sachverhalt gleicht dem jetzigen\nnahezu. Es handelte sich ebenfalls um eine Werbung für\nFilme, die den Besuchern einer Bar vorgeführt worden waren.\nDer Senat hatte diese Werbung den gleichen Grundsätzen\nunterstellt, die ganz allgemein für Vorführungen öffentlicher Filmveranstaltungen sowie für die Werbung hierzu\ngelten. § 6 des Gesetzes. zum Schutze der Jugend in der:\nÖffentlichkeit vom 27.Juli 1957 (JSchG) geht den Bestimmungen\ndes GjS als Sonderregelung vor. \"Das JSchG -regelt den Schutz\n\n„8 -\n\nder Jugend vor öffentlich gezeigten sittlich gefährdenden\nFilmen abschließend\", \"es besteht daher kein Bedürfnis und\nauch keine Möglichkeit, das GjS auf öffentliche Filmdarbietungen zu erstrecken.\" Um die Werbung für eine öffentliche\nFilmveranstaltung handelt es sich immer dann, \"wenn der\nBesuch einem unbegrenzten, nicht miteinander verbundenen\nPersonenkreis freisteht\" (BGH aa0).\n\n: Gegen diese Entscheidung sind sowohl von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften als auch von anderer\nSeite Bedenken geltend gemacht worden, die den Senat jedoch\nnicht überzeugen, In der Entscheidung Nr.876 vom 10.März 1961\näußert sich die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende\nSchriften - gutachtlich -— dahin: § 6 Abs.4 JSchG sei \"nur\ninsoweit eine lex specialis gegenüber dem GjS\", als es Filme\nangehe, \"die innerhalb .der gewerblichen Filmwirtschaft\nhergestellt, verliehen oder öffentlich vorgeführt werden\",\nDie Bundesprüfstelle begründet diese Meinung lediglich damit,\ndaß weiterreichende \"Absprachen mit den Ländern, die ihre,\nZuständigkeit zur Prüfung der Jugendeignung von Filmen auf\ndie FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft)\nübertragen haben\", nicht getroffen worden seien, Soweit die\nFSK auch Filme anderer Herkunft und anderer Bestimmung auf\nihre Jugendeignung untersuche, sei dies ebenso unmaßgeblich\n\"wie die freiwillige Prüfung von Filmplakaten und Werbe-Standfotos durch die FSK\". Auf den Gesichtspunkt der \"Unzuständigkeit\" der FSK legt auch Staatsanwalt Dr.Klöckner\nbesonderen Wert (Recht der Jugend 1961,53).\n\nDie Bedeutung dieser Erwägung erscheint dem Senat\nfragwürdig. § 6 JSchG spricht weder von der Freiwilligen\nSelbstkontrolle der Filmwirtschaft noch von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften. Absatz 4 dieser\nVorschrift räumt lediglich \"der obersten Landesbehörde\" das\nRecht ein, Filme für Kinder und Jugendliche (in drei Stufen)\n\n-9-\n\nfreizugeben; ist eine solche Freigabe nicht erfolgt, so\ndürfen Filme nur Heranwachsenden oder Erwachsenen vorgeführt\nwerden. Zuständig für Freigabe und Einstufung ist also\nausschließlich die \"oberste Landesbehörde\". Wenn diese ihr\nRecht auf andere Behörden oder auf Einrichtungen privater\noder Öffentlicher Art übertragen hat, so kann sich hieraus\nfür den Anwendungsbereich des Gesetzes nichts ergeben. Es\n\n. mag sein, daß die obersten Landesbehörden hinsichtlich einer\nbestimmten Gruppe von Filmen ihre Befugnisse der FSK noch\nnicht übertragen haben. Diese Unterlassung kann aber nicht\nzum Beweise dafür angeführt werden, daß der Gesetzgeber\n\n- der mit der.obersten Landesbehörde nicht identisch ist -\ndas Jugendschutzgesetz entgegen seinem klaren Wortlaut auf\n\ndiese von der obersten Landesbehörde übergangene Gruppe von\nFilmen nicht angewendet wissen wollte. Der Wirkungsbereich\nder FSK ist in diesem Zusammenhange ohne jede Bedeutung,\n\nSoweit Klöckner die \"Fragwürdigkeit\" der im Urteil vom\n11.0Oktober 1960 vertretenen Ansicht auch an \"einigen der\nRechtsfolgen demonstrieren\" will, übersieht er schon ganz\nallgemein, daß im Grenzbereich von Gesetzen, die sich ihren\nZwecke nach ähneln, aber zu verschiedenen Zeitpunkten geschaffen worden sind, häufig unerwünschte Rechtsfolgen auftauchen werden. Dem kann nicht ohne weiteres dadurch begegnet werden, daß entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut der\nTatbestand des einen Gesetzes zugunsten des anderen eingeschränkt wird. Wie umfassend der Gesetzgeber Vorkommnisse\nbei \"öffentlichen 'Filmveranstaltungen\" dem JSchG unterstellen\nwollte, ergibt sich übrigens deutlich aus § 6 Abs.5; danach\ngilt dieses Gesetz \"auch für Werbevorspanne und Beiprogramme\",\n\nNach alledem sind in der Zwischenzeit keine Gesichtspunkte\nhervorgetreten, die den Senat veranlassen könnten, von seiner\nEntscheidung BGHSt 15,153 ff abzugehen.\n\n- 10 -\n\n|\n|\n|\n!\n|\n\n- 10 -\n\nDa der Schuldspruch unteilbar ist, mußte seine Aufhebung sich auch auf die Werbung für die Diapositive er-\n\nstrecken.\n\nDas Landgericht wird sich in der neuen Verhandlung u.U,\nmit der Frage befassen müssen, ob die Reklamezettel selbst\nden Begriff einer jugendgefährdenden Schrift oder Abbildung\nerfüllen. Im Hinblick auf die Verbindung des Werbezeichens\nmit dem Text der Zettel ist dies nicht ohne weiteres ausgeschlossen,\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit ein Teil der Filme und Diapositive als nicht\nunzüchtig angesehen und soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist. Im übrigen hat er Verwerfung der Revision der\nStaatsanwaltschaft beantragt.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nBörker - Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-02/5-str-550-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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