{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-02_5_StR_136_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-02","aktenzeichen":"5 StR 136/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 136/61\n\n2176 007\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz > um ,\n\nohne feste Wohnung,\n\ngeboren am 1925 in zug,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n- Sachbezeichnung: HB u.a. -\n\nwegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Juni 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten PÜEEEEW cesen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10.November 1960\n\nwird verworfen,\n\nDie Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, daß\ndie Strafhaft, die der Angeklagte Dip auf Grund\ndes Urteils vom 4.November 1960 verbüßt hat, und die in\ndiesem Urteil angerechnete Untersuchungshaft auch auf\ndie neue Gesamtstrafe anzurechnen sind,\n\n-2-\n\nDer Angeklagte hat die Kösten der Revision\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\n‚Die Verurteilung wegen Raubes. in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung ist sachlichrechtlich nicht\nzu beanstanden,\n\nWie sich aus den Feststellungen ergibt und wie die\nRevision selbst einräumt, hat der Angeklagte bei der Wegnahme\nder Schlüssel Gewalt gegen Tg, den sie gehörten, angewendet. Daß sich der Angeklagte die Schlüssel auch rechtswidrig zueignen wollte, legt die Strafkammer rechtlich einwandfrei dar. Ihre Ausführungen stehen im Einklang mit dem,\nwas der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Falle ausgesprochen hat (BGH MDR 1960,689). Zu Unrecht meint die\nRevision, daß der Raub nur dann vollendet wäre, wenn der\nAngeklagte auch in den Besitz der Sachen gelangt wäre, die\ner zu einer späteren Zeit mit Hilfe der Schlüssel aus der\nWohnung Ps holen wollte. Nicht erst diese Gegenstände,\n‘ sondern schon die Schlüssel selbst waren Gegenstand der\ngewaltsamen Wegnahme und des Zueignungswillens, Die von\nder Revision vermißten \"subjektiven Voraussetzungen für\neine Bestrafung nach § 249 StGB\" ergeben sich deutlich aus\ndem festgestellten Sachverhalt. Es kann keine Rede davon\nsein, daß sich der Vorsatz des Angeklagten nicht auf die\nWegnahme der Schlüssel gerichtet hätte,\n\nDas Landgericht hat aus den jetzt verhängten 9 Monaten\nGefängnis und den Einzelstrafen seines rechtskräftigen\nUrteils vom 4.November 1960 eine neue Gesamtstrafe gemäß\n§ 79 StGB gebildet. Es hat aber nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß die Strafhaft, die der Angeklagte auf Grund\ndes Urteils vom 4.November 1960 bereits verbüßt hat, und\ndie in diesem Urteil angerechnete Untersuchungshaft\n\n-4-\nauch auf die neue Gesamtstrafe anzurechnen sind (RGSt 8,62,\n\n65; 46,179,183; 77,151,153). Der Senat holt dies nach,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-\n‚anwaltschaft,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nDr.Börker - Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-02/5-str-136-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-02/5-str-136-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.749672+00:00"}}