{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-06-02_5_StR_116_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-06-02","aktenzeichen":"5 StR 116/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 116/61\n\n2179 016\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmerermeister Karl S guiiEEEEEEEE>\naus HD Krei: PD,\ngeboren am ED 1904 in Tu,\n\nwegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 7.November 1960\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision ist\nnicht begründet.\n\n1. Die Verfahrensrüge (ungenügende Aufklärung\nder Eheverhältnisse des Angeklagten) ist nicht in\nder gesetzlichen Form erhoben; es fehlt an der\nAngabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer\nhätte bedienen sollen.\n\n2. Die Sachrüge ist unbegründet.\n\nWie die Revision selbst zugibt, läßt das Urteil\nerkennen, daß sich die Strafkammer der rechtlichen\nMöglichkeit bewußt war, den gemilderten Strafrahmen\ndes § 44 StGB anzuwenden. Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machte, lag in ihrem pflichtmäßigen\nErmessen. Die Gründe lassen nicht erkennen, daß sie\ndieses Ermessen rechtlich fehlerhaft ausgeübt hätte.\nSie geben auch keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer wesentliche Umstände, die zugunsten des Angeklagten sprechen konnten, übergangen hätte. Die\nBerücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten\nläßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Trotz\nder verhältnismäßig geringfügigen Strafen konnte\ndie Strafkammer aus der Art der Delikte auf ein\ngeringes Verantwortungsbewußtsein schließen, auf\ndas nach der Überzeugung der Strafkammer auch die\njetzt abzuurteilende Straftat zurückzuführen ist.\nSie konnten deshalb auch die Größe der Schuld im\nvorliegenden Fall beeinflussen,\n\n-3-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nBörker Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-02/5-str-116-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-02/5-str-116-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.727498+00:00"}}