{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-30_5_StR_435_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-30","aktenzeichen":"5 StR 435/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2180 072\n\n5 StR 435/61\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie berufslose Liane R OD zu: ze,\ndort geboren am EEE 1525,\n\n- Sachbezeichnung: H@WW u.a. -\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.0ktober 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schuitt\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision der Angeklagten Rip\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n\n30.Mai 1961 samt den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es die Beschwerdeführerin betrifft.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 —\n\nGründe3z\n\nDie Revision der Angeklagten Raczkowski hat schon mit\nder Rüge Erfolg, § 247 StPO sei verletzt worden.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift trifft es zu,\ndaß die Beschwerdeführerin auf bloße Anordnung des Vorsitzenden den Gerichtssaal verlassen mußte; an einem\nGerichtsbeschluß fehlt es; der Sitzungsniederschrift ist\nauch sonst nicht sicher zu entnehmen, ob die sachlichen\nVoraussetzungen des § 247 Abs.1 Satz 1 StPO vorgelegen\nhaben.\n\nDiese Mängel zwingen zur Urteilsaufhebung. § 247\nAbs.1 StPO enthält nämlich nur eine Ausnahme von der\nin § 230 StPO festgelegten Pflicht der Angeklagten, während\nder ganzen Dauer der Hauptverhandlung anwesend zu sein.\nDurch diese Ausnahmebestimmung wird ihr üecht auf allseitige\nund uneingeschränkte Verteidigung (vgl. auch Art.103 Abs.1 \\G)\nfühlbar eingeengt. Deshalb hat der Gesetzgeber die in\n§ 247 StPO zugelassene Maßnahme nicht der Entscheidung des\nVorsitzenden, sondern dem Gericht überlassen. Dieses muß\neinen ausdrücklichen Beschluß fassen, der mit Gründen zu\nversehen und zu verkünden ist (BGHSt 1,346,350; RGSt 20,2735\nRG GA 48,302). Verstöße gegen § 247 Abs.1 Satz 1 StPO sind\ngrundsätzlich vom Revisionsgericht streng zu behandeln. Daher\nhat der erkennende Senat das Fehlen des erforderlichen\nGerichtsbeschlusses bisher als unbedingten Revisionsgrund\nim Sinne von § 338 Nr.5 StPO angesehen (BGHSt 4,564,365).\nSoweit andere Senate Bedenken dagegen vorgebracht haben,\nbraucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden. Denn\nauch nach abweichender Meinung führt ein Verstoß gegen\n§ 247 Abs.1 Satz 1 StPO jedenfalls damn zur Urteilsaufhebung,\nwenn wegen des Fehlens der Begründung zweifelhaft bleibt,\nob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist\n(2 StR 429/60 = NJW 1961,132°, 1 StR 607/60 vom 7.Februar 1961).\nDas ist hier der Fall.\n\nDie Rüge einer Verletzung der §§ 140 Abs.2, 338 Nr.5 StPO\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nbedurfte unter diesen Umständen keiner näheren Erörterung.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer\nsich darüber klar werden und dies in den schriftlichen\nEntscheidungsgründen deutlich niederlegen müssen, ob sie\ndirekten oder bedingten Hehlereivorsatz als erwiesen\nansieht oder ob sie die Beweisregel anwenden will.Auf die\n\nDarlegungen BGH NJW 1955,350 wird verwiesen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. oo.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-30/5-str-435-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-30/5-str-435-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.614251+00:00"}}