{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-19_5_StR_556_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-19","aktenzeichen":"5 StR 556/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\\\n\n5 StR 556/60\n\n2180 034\n\nInNianmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngezen\n\n5.\n\nwegen schwerer passiver Bestechung u.a.\n\nhat der 5,.Strafsenat des Bunäiesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Mai 1961, an der teilgenommen haben;s\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Achter,\n\nBundesanwalt Dr ie\n\nals Vertreter äer Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ge\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;s\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8.Juli 1960\nwird verworfen,\nDie Kosten dieser Revision fslilen der Landeskasse\nzur Last.\n\n- 2.\n\n- 2 -\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten Otto\nSCHE, Berta SCHE, TEE, TB un: za\nwird das angefochtene Urteil samt den Feststellungen\naufgehoben, soweit es diese Beschwerdeführer\nbetrifft. In diesen Umfange. wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über\ndie Kosten dieser Revisionen -— an das Landgericht\n\nra\n\nzurückverwiesen,\n\n- Von Röchts wegen -\n\n- 3.\n\nGründesg\n\nDas Landgericht hat den Angeklasten Otto SB wegen\nschwerer Bestechlichkeit in 25 Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und\nfünf Ledermäntel und -jacken sowie 26.525 DU gemäß § 335 StGB\nfür verfallen erklärt.\n\nDie Angeklagte Berta SW ist unter Freisprechung\nim übrigen wegen 3eihilfe zur schweren Bestechlichkeit zu\neinem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nGegen die Angeklagten Bw, TED uni EB hat\ndas Landgericht wegen aktiver Bestechung Gefängnisstrafen\nvon einem Jahr (BB), neun Monaten (FW) und sechs\nMonaten (PEEEP) verhängt. Die Strafen gegen Fee unä\nao 7] sind zur Bewährung ausgesetzt worden. Gegen den\nAngeklagten Dip sind 240,- DM gemäß § 335 StGB für\nverfallen erklärt worden,\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der\noben genannten Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft hat das\nUrteil nur insoweit angefochten, als es die Angeklagte\nBerta Sg betrifft.\n\nA. Die Revision der Angeklagten Otto Sg\n\nund Berta SD»\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde\n\nDie Revision rügt, die Hauptverhandlung habe zu erheblichen Teilen in Abwesenheit einer Person stattgefunden,\nderen Anwesenheit das Gesetz vorschreibt (§ 338 Nr.5 StPo).\nDie Revision behauptet hierzu, der wahlverteidiger der\nAngeklagten Otto und Berta SW, Rechtsanwalt Dr. Egg\nsei \"zumindest in erheblichen Teilen der Kauptverhandlung\nvorübergehend in seiner Aufmerksamkeit so stark durch\nErmüdungserscheinungen beeinträchtigt zewesen, daß er\nden wesentlichen Vorgängen, die sich in einem erheblichen\nZeitraum der Hauptverkandlung ereignet haben, nicht mehr\n\n-4-\n\nhabe folgen können\",\nDie Verfahrensbeschwerde ist begründet.\n\nMit der Revision ist davon auszugehen, daß trotz\nkörperlicher Anwesenheit des Verteidigers der unbedingte\nRevisionsgrund des § 338 Nr.5 StPO gegeben ist, wenn der\nVerteidiger so vom Schlaf übermannt wird, daß er wesentlichen Vorgängen während einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne nicht mehr folgen kann (vgl. BGHSt 2,14,15 und BGH\nbei Dallinger MDR 1956,398 zu § 338 Nr.1 StPO).\n\nDaß diese Voraussetzungen gegeben waren, ergibt sich\naus den Bekundungen des vor dem Senat zu diesem Punkte\ngehörten Verteidigers der Mitangeklagten Bi und Fe,\ndes Rechtsanwalts Dr.Rg. Dieser hat erklärt, daß\nRechtsanwalt Dr.Hgp während eines beachtlichen Teiles\nder Verhandlung, der auch gerade für die von ihm verteidigten\nAngeklagten Otto und Berta Sg von Bedeutung war, so\nvon Müdigkeit übermannt war, daß er größeren Teilen der\nVerhandlung nicht folgen konnte. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß Rechtsanwalt Dr u: der in der unnittelbaren Nähe des Rechtsanwalts Dr.Hggp saß, diesen einmal\n\"anstoßen\" mußte und ihm anschließend bedeutete, es werde\nerforderlich sein, im Interesse der von ihm verteidigten\nAngeklagten tätig zu werden.\n\nDer Bekundung des Rechtsanwalts Dr.Rgp stehen die\ndienstlichen Erklärungen der Gerichtspersonen, insbesondere\ndes Vorsitzenden der Strafkammer,nicht entgegen. Der Vorsitzende hat sich dahin geäußert, ihm sei - abgesehen von\neinem einzigen Augenblick - nicht aufgefallen, daß der\nVerteidiger Rechtsanwalt Dr.Hg während der mehrtägigen\nHauptverhandlung in seiner Aufmerksamkeit infolge Ermüdungserscheinungen beeinträchtigt war. In einem Falle habe er\nallerdings eingegriffen und Dr.Hgp \"zur Beachtung des ProzeB-\nverlaufes angehalten\". Daß dem Vorsitzenden das von Rechtsanwalt Dr.RB bezeugte Verhalten des Verteidigers Dr.Ei>\nnicht aufgefallen ist, erscheint bei dem Umfang der Sache\n\n-5-\n\n5\n\nverständlich. Immerhin bestätigt auch die dienstliche Äußerung\ndes Vorsitzenden, daß ihm an einem Tage Bedenken hinsichtlich der Müdigkeit des Dr.HB sckommen sind, Der Vorsitzende\nhat sich allerdings in diesem Falle davon überzeugt, daß\n\nin Bezug auf die Fähigkeit des Verteidigers, der Hauptverhandlung zu folgen, keine durchgreifenden Bedenken bestanden. Hierbei handelt es sich aber, wie die Aus.age\nDr.R@B5 ergibt, nicht um den von diesem bezeugten Vorfall. Nach alledem ist der Senat überzeugt, daß während\n\neines beachtlichen Teiles der Verhandlung vor der Strafkammer den Angeklagten Otto und Berta Se ein Verteidiger\nnicht zur Seite stand, \\\n\nDaß die Verteidigung in diesem Fall notwendig war\n(§ 140 Abs.2 StPO) bedarf angesichts des Umfanges der\nSache, insbesondere im Hinblick auf die jedenfalls dem\nAngeklagten Otto SP ärohende schwere Strafe, keiner\nbesonderen Begründung. Daß ein Verstoß gegen § 140 Abs.2 StPO,\nwenn der Mangel einen für die Urteilsfindung wesentlichen\nTeil der Hauptverhandlung betrifft, stets einen unbedingten\nRevisionsgrund im Sinne des § 338 Nr.5 StPO bildet, hat der\nBundesgerichtshof in BGH NJW 1961,740 näher dargelegt.\n\nII. Die Sachrüge\n\nl. Auf die Sachrüge der Angeklagten Otto und Berta\nSCHE brauchte der Senat nicht einzugehen. Hinsichtlich\nder Angeklagten Berta SW ist auf die von der Revision\nvorgetragenen Einwendungen bei der Prüfung der Revision\nder Staatsanwaltschaft zurückzukommen.\n\nB. Die Revisionen der Angeklagten Dep, Ten\nund Pf»\n\nDie Revisionen der Angeklagten Bf> una FEiperheben\neine Verfahrensbeschwerde und rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Revision des Angeklagten Pllwerhebt\nnur die allgemeine Sachrüge.\n\n-6 -\n\n- 6 -\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\nDie Verfahrensbeschwerden der Beschwerdeführer Pe\nund FW sind nicht in zulässiger Form erhoben.\n\nDer Verteidiger hat zur Begründung der Verfahrensbeschwerde ausgeführt: \"Falls diese (d.h. die von den\nAngeklagten Otto und Berta SW erhobene Verfahrens-)\nRüge zum Zuge kommt, erfaßt sie auch das Verfahren gegen :\ndie Angeklagten Tgpund EB .-.\" Damit ist der Verfahrensmangel nicht mit Bestimmtheit behauptet und die\nVerfahrensrüge unzulässig (BGH NJW 1953,836,837). Im übrigen\nkann die Revision auch nicht darauf gestützt werden, ein\nMitangeklagter sei nicht ordnungsgemäß verteidigt worden\n(R6St 57,373). |\n\nII. Die Sachrügen\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil,\nsoweit es die Beschwerdeführer Be a uni rei ?etrifft, seinem gesamten Umfange nach geprüft. Hiernach\nerweisen sich die Revisionen auch dieser Angeklagten.als\nbegründet.\n\n1. Was die Revisionen der Angeklagten Bee uni Fan\ngegen die Kennzeichnung des Angeklagten Otto SW als\nErmessensbeamten vorbringen, ist allerdings unbegründet. Die\nUrteilsgründe ergeben deutlich, daß SB Ermessensbeämter\nwar. Auch ein Beamter, der unter Ausübung eigenen Ermessens\neine Entscheidung nur vorzubereiten hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GA 1959,374) Ermessensbeamter. '\n\n2. Alle drei Beschwerdeführer haben dem Angeklagten\nSEE auch für Handlungen, die eine Verletzung einer Antsund Dienstpflicht enthielten, Vorteile gewährt. Die Handlungen;\nzu denen SW bestimnt wurde, waren dadurch genügend bestimmt, daß alle drei Beschwerdeführer bei (weiteren) Lieferungen an die Feuerwehr berücksichtigt werden wollten. Die in\nAussicht genommenen Amtshandlungen des Sg, seine Mitwirkung bei der Vergabe der Aufträge an die drei Beschwerde-\n\n- 7-\n\n- T-\n\nführer, waren pflichtwidrig; sie sollten für alle Beteiligten\nerkanntermaßen unter Rücksichtnahme auf den Vorteil begangen\nwerden.\n\nAlle drei Beschwerdeführer haben auch vorsätzlich\ngehandelt. Sie waren sich bewußt, daß die Handlungen, die\nder Witangeklagte Otto Sp vornehmen sollte, die\nVerletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthielten.\n\nDabei genügt es, daß sich die drei Beschwerdeführer bewußt\nwaren, daß Sieden Vorteil einen Einfluß auf seine Entscheidungen einräumen sollte (vgl. BGH NJW 1961,886,888).\nDieses Bewußtsein haben, wie sich jedenfalls aus dem\nZusammenhang der Urteilsgründe ergibt, nach der Überzeugung\ndes Landgerichts alle drei Beschwerdeführer gehabt.\n\n3. a) Hit Recht rügen jedoch die Revisionen der\nAngeklagten Bee und Fe das sie wegen fortgesetzter\naktiver Bestechung verurteilt worden sind. Wie die Beschwerdeführer richtig vortragen, trifft das angefochtene\nUrteil nur für die Angeklagten Se Feststellungen über\neinen Gesamtvorsatz, nicht aber hinsichtlich der übrigen\nAngeklagten. Den Revisionen ist zuzugeben, daß besondere\nFeststellungen hinsichtlich der übrigen Angeklagten nicht\nzu entbehren waren. Daß auch in den Fällen, in denen\nder Angeklagte Otto SGB auf Grund eines Gesamtvorsatzes\nhandelte, die Mitangeklagten einen derartigen Vorsatz\nhatten, ergibt sich nicht von selbst. Der festgestellte\nSachverhalt läßt jedenfalls die Möglichkeit offen, daß\ndie Angeklagten, die sich der aktiven Bestechung gegenüber Otto\nSCHE schuldig gemacht haben, nur hinsichtlich einiger Teilabschnitte aus einem Gesamtvorsatz heraus gehandelt haben,\n\nb) Der festgestellte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils, soweit es die Angeklagten Bw\nund FBretrifft. Sie können durch die Annahme einer\nfortgesetzten Handlung beschwert sein. Ihre ersten Bestechungshandlungen haben 1953 (> und 1950 (Tg begonnen.\nFalls keine fortgesetzte Handlung anzunehmen ist, könnte\nein Teil der Handlung gemäß § 67 Abs.2 StGB verjährt sein.\nDenn die ersten richterlichen Handlungen, die gemäß\n\n- 8 .-\n\n-8 -\n\n§ 68 StGB die Verjährung unterbrochen haben, sind am\n15.September 1959 (Haft- und Durchsuchungsbefehl gegen\nDUB) uni am 24.September 1959 (Durchsuchungsbefehl\ngegen FW vorscnommen worden.\n\nc) Anders liegt es hinsichtlich des Beschweräücführers\nZum: ir ist dadurch, Gaß die Strafkamier nur eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, nicht beschwert. Er\nhat die üurste Bestechungshändlung im Jahre 1957 vorgenommen;\ndie Verjährung ist durch den Haft- und Durchsuchungsbefehl\nvom 17.September 1959 unterbrochen worden.\n\nIm Hinblick auf den Angeklagten PM nu: das Urteil\njedoch aus einem anderen Grunie aufgehoben werden,\n\nDie Strafkammer geht offenbar davon aus, daß die\nHandlungen, für die der Angeklagte Otto Ss einen\nVermögensvorteil gefordert und erlangt hat, nicht nur\nin den Lieferungen von Schaftstiefeln und Schnürschuhen\nfür die Feuerwehr zu sehen seien, sondern äuch in dem\nteparaturauftrag im Jahre 1958, auf den die Strafkammer\nauch bei der rechtlichen Würdisung (UA S.50) ausdrücklich\nzurückkommt. Das Landgericht stellt hierzu jedoch nicht\nfest, daß in Bezug auf den Reparaturauftrag irgendwelche\nVereinbarungen über eine Beteiligung des Angeklagten\nOtto Sb getroffen worden sind. Es heißt vielmehr,\ndaß hierfür \"offensichtlich eine Provision nicht gezahlt wurde\". Daß es sich auch bei dem einmaligen Reparaturauftrag für den Angeklagten TB um cine Iohnende\nAngelegenheit handelte, zu der er den angeklagten SCHEED\n“ bestimmt hat oder bestimmen wollte, versteht sich nicht\nvon selbst. Er konnte auf einer Sondervcereinbarung\n\n.. beruhen, die mit den Lieferungsaufträgen nicht zusammen-\n\nhing, und brauchte keine Amtshandlung des Schulz\nzu betreffen, die eine Verletzung seiner Amts- und\n. Dienstpflicht enthielt.\n\nHinsichtlich dieses - wie das Landgericht angenommen\n\n- 9.\n\nhat - Teilaktes der fortgesetzten Handlung sind daher\ndie Voraussetzungen des § 333 StGB nicht hinreichend\ndargetan. Das mußte zur Aufhebung des Urteils, auch\nsoweit es den Angeklagten Pf petrifft, führen. Denn\nbei Annahme einer fortgesetzten Handlung ist der Schuldspruch nicht teilbar.\n\nC. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Verurteilung der Angeklagten Berta Sg peschränkt. Sie\nwill erreichen, daß diese Angeklagte in Tateinheit mit\nder Beihilfe zur schweren Bestechlichkeit ihres Ehemannes\nauch wegen Hehlerei verurteilt wird. Sie wendet sich gegen\ndie Auffassung der Strafkammer, daß es sich bei der Hehlereivortat um ein Vermögensdelikt handeln müsse, was die\nBestechung jedoch nicht sei.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das von\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.\n\nl. Gegenstand der Hchlerei sind nach § 259 StGB\nSachen, die \"mittels einer strafbaren Handlung\" erlangt\nsind. Trotz dieser weiten Fassung des Gesetzes, die selbst\nnichts dafür hergibt, ob unter der strafbaren Vortat nur\neine gegen das Vermögen ein.s anderen gerichtete oder\neine sonstige strafbare Handlung zu verstehen ist, hat die\nRechtsprechung stets daran festgshalten, daß nur Sachen\ngemeint sind, die durch strafbare Verletzung fremden\nVermögens erlangt wurden. Bereits vor dem Inkrafttreten\ndes Reichsstrafgesetzbuches galt die Hchlerei als\nVermögensdelikt (Preuß. StGB 1851, § 237, s.Maurach,\nDt.Strafrecht Bes. Teil 3.Aufl. S.325). Daran hat sich\nnichts geändert. Das Reichsgericht hat schon im Jahre\n1890 ausgesprochen, daß die Sache, auf die sich die\nHehlerei bezieht, unter Verletzung der Vermögensrechte\neines anderen erlangt sein müsse (x6St 20,222). Is hat\nan dieser !techtsnrechunp stets festgehulten.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nDie von der Revision der Staatsanwaltschaft angeführten\nEntscheidungen ergeben nichts Gegenteiliges. In RGSt 52,\n318 ist ausdrücklich betont, daß der Gugenstand, auf den sich\ndie Hiehlerei bezieht, mit Verletzung eincs fremden Vermögens.\nrechts erlangt sein müsse, der Vergleich mit der sachlichen\nBegünstigung wird dort nur insofern gezogen, als beide\nDelikte darauf abzielen, die durch die Haupttat geschaffene\nrechtswidrige Vermögenslage aufrechtzuerhalten,. In RG MW\n1937,3083” ist ausdrücklich von einer Aufrechterhaltung eines\nrechtswidrigen Zustandes zum Nachteil des Geschädigten\ndie Rede. In RGSt 54,280,281 schließlich war die Vortat\nein Diebstahl; mit dem \"Zustand\" war daher offensichtlich\n\nein Vermögenszustand gemeint,\n\nDer Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts übernommen, wie sich aus den von der Revision selbst\nangeführten Entscheidungen erginat. Daß insbesondere eine\nBestechung keine Vortat im Sinne des § 259 ist, wird in\n3 StR 776/52 vom 30.0Oktober 1953 S.9 - insoweit BGHSt 5,155\nnicht mit abgedruckt -— betont. Auch der Entwurf eines\nStrafgesetzbuches - E 1960 - hält in § 286 unter Bezugnahme auf die lan gjährige Rechtsprechung daran fest und\nsieht das Wesen der Hehlerei in der Aufrechterhaltung der\ndurch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage\n(Begründung S.423 f). Er verlangt, aber lediglich zur Klarstellung, ausdrücklich eine gegen fremdes Vermögen gerichtete\nStraftat. Auch der in § 288 des Entwurfes neu geschaffene\nTatbestand der \"Beteiligung an der Beute!!! setzt voraus, daß\nder Erlös aus einer Sache erzielt worden ist, die gestohlen\noder sonst durch eine gegen frumdes Vermögen gerichtete\nrechtswidrige Tat erlangt war (sogen. Ersatzhcehlerei). Eine\nAusweitung auf sonstige Vortaten bringt der Entwurf demnach\nnicht.\n\nUnter diesen Umständen sicht der Senat keinen Anlaß,\nvon der bisherigen Auslegung des Begriffes der strafbaren\nVortat in § 259 StGB abzugehen.\n\n- ll -\n\n- 11 -\n\n2. In zweiter Linie geht die Staatsanwaltschaft davon\naus, daß die Vortat entsprechend der herrschenden Meinung\ngegen das Vermögen gerichtet sein müsse, meint aber, auch\ndann liege hier eine Hehlerei vor, weil der Vortäter\n- hier also der Angeklagte WW - kein unanfechtbares\nEigentum an den Bestechungsmitteln erworben habe. Die\nNichtigkeit der \"Schmierverträge\" ergreife nämlich nicht\nnur die Grund-, sondern auch die jeweiligen Leistungsgeschäfte, so daß die Geschenkgeber Herausgabeansprüche\nnach § 985 BGB hätten. Daraus folge, daß auch ein Fordern\nund Annehmen von Geschenken durch einen Beamten gegen das\nVermögen eines anderen, nämlich des Schenkers gerichtet\nund damit Vortat im Sinne des § 259 StGB sei.\n\nDiese Ausführungen liegen neben der Sache, Die bürgerlichrechtlichen Beziehungen zwischen dem Bestecher und\ndem Bestochenen sind für die Frage, ob die schwere\nBestechlichkeit eine gegen das Vermögen gerichtete Handlung ist,\nnicht von Bedeutung.\n\n3. Der Senat hat das Urt.il weiter daraufhin geprüft,\nob es Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten 3erta\nSCEEB enthält (s. § 301 StPO). Das ist nicht der Fall.\nIn diesem Zusammenhange ist auch auf das Vorbringen in\nder Sachrüge der Revision der Angeklagten 3erta SEE\neinzugehen. Die Revision meint zu Unrecht, die Angeklagte\nBerta WB hätte aus Rechtsgründen freigesprochen werden\nmüssen, weil ihr Tatbeitrag an äem Tun ihres Themannes\ndem Verhalten eines HWittäters entsprochen habe. Schwere\nBestechlichkeit - so trägt sie weiter vor - könne\naber von einem Nichtbeamten nicht in Mittäterschaft begangen\nwerden. Das ist zwar richtig (BGHSt 14,123,1295 RGSt 39,\n193,195; 42,382/383). Das hinderte aber nicht ihre Bestrafung\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nwegen Beihilfe, falls deren Voraussetzungen vorlagen.\nDas ist nach den bisher getroffenen Feststellungen der\nFall.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschsft mußte daher\nverworfen werden,\n\nDer Guneralbundesanwalt hat beantragt, auch die\nRevisionen der Angeklagten Otto und Berta SG una des\n\nAngeklagten PB u verwerten.\n\nSarstedt . Koffka Schnidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/5-str-556-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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