{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-19_5_StR_160_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-19","aktenzeichen":"5 StR 160/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2179 039\n\n5 StR 150/61\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Robert SC zu: To\ngeboren an EEE 1915 :: Ve:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht nit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des 3Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Mai 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesarwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 1.Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen vollendeter\nUnzucht mit Kindern in zwei Fällen\n(Fälle Gabriele DD und Margrit\n\nTEE) verurteilt worden ist,\n\nb) in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen.\n\n- 2\n\n- 2 m\n\nII. Die weitergehende Revision des Angekls\nwird verworfen,\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sach\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch üb\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgerich\nzurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe yg\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter)\nvollendeter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen (Fälle\nGabriele Dip und !iarsrit TEE) und wegen (fortgesetzter) versuchter Unzucht nit einem Kinde in einem Fall\n(Fall Ulrike ww) unter Anrechnung der Untersuchungshaft\nzu einer Gesuntstrafe von drei Jahren vier Monaten Zuchthaus\nverurteilt und ihm die bürgerlichen ührenrechte auf die Dauer\nvon vier Jahren aberkannt,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben\nworden. Zu der Rüge, mit der die Revision anscheinend beanstanden will, daß einem gegen die Sachverständige gerichteten Ablehnungsgesuch nicht stattgegeben worden sei,\nteilt die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs.2\nSatz 2 StPO weder den Inhalt des Ablehnungsgesuchs noch\nden Inhalt des Beschlusses mit, äurch den das Gesuch zurückgewiesen worden ist. Bei den Aufklärungsrügen fehlt die\nnach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der\nBeweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung\nder Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen\nsollen.\n\nWas die Revision zur nechtfertigung der Sachrüge vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge\nnicht gestützt werden.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfange geprüft. Die Verurteilung wegen\n(fortgesetzter) versuchter Unzucht mit einem Kinde (Fall\nUlrike Seeling) ist im Schuldspruch frei von Rechtsirrtun.\n\nDie Verurteilung wegen (fortgesetzter)vollendeter\nUnzucht mit Kindern in zwei Fälien (Fälle Gabriele DENE»\nund Margrit TEE) hut äagsgen keinen Bestand, Der\n\n4.\n\n-4-\n\nTatrichtsr, der einen Angeklagten wegen einer fortgesetzten\nStraftst verurteilt, muß die Einzelhandlungen feststellen,\ndurch die der Angeklagte den Tatbestand der fortgesetzten\nStraftat verwirklicht hat. Dazu gehört grundsätzlich auch\ndie genaue Angabe der Zahl dieser Einzelhandlungen. Kann\nder Tätrichter ihre genaue Zahl ausnahmsweise nicht\nermitteln, so muß er die NHindestzahl feststellen, Nur diese\nMindestzahl darf dem Angeklagten zur Last gelegt werden\n(vgl.RGSt 70,145,150; ebenso BGH 1 StR 649/58 vom\n20.Januar 1959). Das ist hier nicht geschehen. Das Urteil\nsagt insoweit nur, daß der Angeklagte im Spätsommer 1960\nmit jedem der beiden Mädchen \"in einer nicht feststellbaren Anzahl von Fällen\" unzüchtige Handlungen vornahn.\n\nDer Mangel betrifft den Umfang der Schuld. Das Urteil\nmuß aus diesem Grunde im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden, soweit es die Fälle Gabriele Danderfer\nund Margrit TB vetrifft.\n\nDie rechtsirrige Verurteilung in diesen beiden Fällen\nkann auch die Einzelstrafe beeinflußt haben, die die\nStrafkammer im Fall Ulrike SW verhängt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesamwalts.\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/5-str-160-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/5-str-160-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.346898+00:00"}}