{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-19_5_StR_134_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-19","aktenzeichen":"5 StR 134/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 134/61 2177 100\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Brenner Herbert J EEE zu: Tim\ngeboren am EEE 1902 ir Tui,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gun\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 10.Januar 1961 im\nStrafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nüber die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen\nStrafrechts, Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruches\nmit den Feststellungen hierzu, hat aber im übrigen keinen\nErfolg.\n\nl. Die Einzelangriffe des Beschwerdeführers wenden\nsich nur gegen die Anwendung des § 174 N\\r.1 StGB.\n\na) Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift wird vom Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt.\n\nRichtig ist allerdings, daß die häusliche Gemeinschaft\nzwischen Stiefvater und Stiefkindern für sich allein ein\nsolches Verhältnis ebensowenig begründet wie die bloße\n\"finanzielle Fürsorge des Stiefvaters. Der Tatrichter hat\ndiese Umstände aber auch nur im Zusammenhang mit anderen\ngesehen, die von Bedeutung waren. Der Angeklagte hatte sich\nnach Möglichkeit \"um die Schularbeiten der Kinder gekümmert\"\nund bei Streitigkeiten zwischen der Verletzten und ihrer\nMutter vermittelt, er nahm eine väterliche Anrede für sich\nin Anspruch und ließ es zu, daß seine Ehefrau die Kinder\nausdrücklich zum Gehorsam ihm gegenüber ermahnte,. Das Landgericht hat also die tatsächlichen Verhältnisse und Beziehungen zwischen allen Beteiligten geprüft und ist so\nzu dem Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe sich\nfür das Stiefkind nach Art eines Vaters verantwortlich\ngefühlt. Das ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhange einige\ntatsächliche Folgerungen des Landgerichts bekämpft, ist sie\nunzulässig, weil jede denkgesetzlich mögliche Folgerung\nder Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist.\n\nb) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme des\nLandgerichts, der Angeklagte habe seine Stieftochter \"mißbraucht\"\n\n- 3.\n\nDer Revision ist zwar zuzugeben, daß die Verletzte\nselbst eine geschlechtliche Annäherung an ihren Stiefvater gesucht hat. Zugunsten des Angeklagten muß in allen\nFällen hiervon ausgegangen werden, weil die Strafkammer\ndas Gegenteil ersichtlich nicht feststellen konnte, Im\nvorliegenden Falle verhilft dieser Umstand dem Beschwerdeführer jedoch - hinsichtlich des Schuldspruches -— nicht\nzum Erfolge. Selbst wenn nämlich der Angeklagte völlig ohne\nsein Zutun der Versuchung durch Christa lediglich erlegen\nwäre, käme es hierauf schon wegen ihres geringen Lebensalters nicht an. Christa war zur Tatzeit erst 16 Jahre alt.\nDer Bundesgerichtshof hat bisher das Merkmal des Mißbrauchs\nausnahmsweise nur dann verneint, wenn die Abhängige dem\nEnde des geschützten Alters nahestand (und andere Besonderheiten hinzukamen). Bei einer erst Sechzehnjährigen kann\nes aber nicht darauf ankommen, ob sie zur Tatzeit bereits\ndie Erkenntnis von Wesen und Bedeutung der Geschlechtsehre\nhatte und ob sie aus echter Liebe geschlechtliche Beziehungen\nzu ihrem Stiefvater gesucht hat. Diese Fragen stellen sich\nerst gegen Ende des geschützten Alters. Entgegen dem Revisionsvorbringen sind daher diejenigen Urteilsausführungen\nohne rechtliche Bedeutung, mit denen das Landgericht darlegen wollte, daß \"der Minderjährigen im Zeitpunkt der Tat\ninfolge ihres jugendlichen Alters noch die Erkenntnis vom\nWesen und der Bedeutung des Geschlechtlichen fehlte\",\n\n‘c) Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nKeine Rechtsmängel des Schuldspruches erkennen ließ, war\ndie Revision in diesem Umfange zu verwerfen,\n\n2, Sie hat jedoch Erfolg, soweit es den Strafausspruch\nund die Feststellungen hierzu angeht.\n\nwie bereits erwähnt, ergibt das Urteil, daß Christa in\nallen Fällen eine geschlechtliche Annäherung an ihren Stiefvater gesucht hat. Auf Seite 7 UA heißtes hierzu:\n\n\"Christa leistete niemals ernstlichen Widerstand,\nsie suchte im Gegenteil solche Gelegenheiten,\"\n\n-4h-\n\nDies wird durch Ausführungen an anderer Stelle des\nurteils bestätigt:\n\n\"Die Verteidigung des Angeklagten hat rechtliche\nBedenken gegen .eine Anwendung dieser Gesetzesvorschrift deshalb geltend gemacht, weil sich\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Christa\nselbst dem Angeklagten angeboten, sich ihm aufgedrängt habe. und deshalb von einem Mißbrauch\nnicht gesprochen werden könne, Der Angeklagte\nkonnte mit diesem Einwand nicht gehört werden.\nEs mag durchaus sein, daß Christa in keinem\nder festgestellten Fälle dem Angeklagten\nernstlich Widerstand entgegengesetzt, vielleicht\n\nsogar eine geschlechtliche Annäherung an ihren\n\nStiefvater gesucht hat,\"\n\nIn-unlösbarem Widerspruch hierzu heißt es bei der\nStrafzumessung:\n\nN... zu seinen Gunsten sprach auch „.., daß ihm\nseine Stieftochter niemals nennenswerten Widerstand entgegengesetzt, ja in dem einen oder\n\nanderen Falle vielleicht sogar den Anstoß zu\n\nseinem Tun gegeben hat.\"\n\nDas Landgericht hat also nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, daß - unwiderlegbar -— die Verletzte\nin allen Fällen den Anstoß gegeben hat. Überdies zieht das\nUrteil noch in Zweifel, ob das überhaupt jemals geschehen\n\nist (\"vielleicht sogar\").\n\n-5- .-\n\nAuf diesem Rechtsmangel kann hier die Strafe beruhen.\nDafür spricht - angesichts der anderen zugunsten des Angeklagten im Urteil angeführten Umstände -— schon die Höhe\nder Strafe. Im übrigen ist die Frage, ob und in welchem\nUmfange die Verletzte das unzüchtige Tun bewußt herausgefordert hatte, im allgemeinen für die Strafe von entscheidender Bedeutung (bei höherem Lebensalter der Abhängigen\nhängt - wie erwähnt -— mitunter sogar die Schuldfrage\nhiervon ab).\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/5-str-134-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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