{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-19_5_StR_118_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-19","aktenzeichen":"5 StR 118/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 :tk_118/61 2179 038\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Karl-Heinz > zu: Tom\ngeboren am EB 1921 in TEE (Mecklenpurg),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n10.November 1960 samt den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2 =\n\nGründe:\n\n‘Die Darlegungen, mit denen das Schwurgericht den Tötungsvorsatz des Angeklagten feststellt, leiden an einem inneren\nWiderspruch. Das Schwurgericht leitet den Tötungsvorsatz des\nAngeklagten u.a. daraus her, daß er nach dem zweiten Schubs\nMargot G@WPaufgeforädert habe: \"Geh rein.\" Hierzu heißt es\nim Urteil wörtlich;.\n\n\"Seine Behauptung, er habe seine Aufforderung 'geh\nrein! nach seinem zweiten Versuch, die Zeugin die\nBöschung hinunterzustoßen, nicht so gemeint, muß\ngeradezu als absurd und primitiv bezeichnet werden,\nDer Angeklagte, der nach solchem Vorverhalten eine\nso eindeutige und unmißverständliche Erklärung\nabgibt, beweist damit selbst, und zwar unabhängig\nvon seinem Geständnis vor dem Untersuchungsrichter,\ndaß er zuvor durch sein Tun das gewollt hat, was\ner jetzt durch Worte fordert.\"\n\nHingegen heißt es bei der Erörterung des Rücktritts\nvom Versuch UA Seite 27 wie folgts\n\n\"Der Annahme des beendigten Versuchs steht der\nUmstand nicht entgegen, daß der Angeklagte, nachdem\ner, einige Schritte vom Tatort entfernt, hatte\nfeststellen müssen, daß auch sein zweiter Stoß\nnicht zu dem gewollten Erfolg geführt hat, der\nZeugin 'geh rein, los, geh rein! zugerufen hat.\n\nDaß die Zeugin dieser Aufforderung folgen würde,\nkonnte der Angeklagte selbst nicht glauben,\"\n\nWenn der Angeklagte gar nicht mit der Möglichkeit\nrechnen konnte (und deshalb auch nicht gerechnet hat), daß\nMergot GB seiner Aufforderung Folge leisten würde, so\nkann man es nicht als absurd bezeichnen, wenn er sagt, er\nhabe diese Aufforderung nicht ernst gemeint.\n\nWegen dieses Widerspruchs muß das Urteil aufgehoben\nwerden.\n\n- 3.\n\n3.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch\nauf folgendes hingewiesen:\n\nFür die Frage, ob es sich um einen beendeten oder\neinen unbeendeten Versuch gehandelt hat, kann es möglicher.\nweise entscheidend darauf ankommen, ob der Angeklagte\nnach dem zweiten Schubs zunächst angenommen hat, Margot\nsei ins Wasser gefallen und werde nun wahrscheinlich dort\nertrinken, oder ob er sofort bemerkt hat, daß Margot auch\ndiesmal nur an den Rand des Wassers gerutscht war. Es\nempfiehlt sich, insoweit genaue Feststellungen darüber\nzu treffen, woraus der Angeklagte den Schluß gezogen hat,\nMargot sei ins Wasser gefallen, ob er sich dann hinterher\nnoch einmal umgedreht hat oder auf welche Weise er dann\nbemerkt hat, daß seine Annahme unrichtig war.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt | Koffka Schmidt\n\nSiemer ' \"Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/5-str-118-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/5-str-118-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.313937+00:00"}}