{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-16_5_StR_80_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-16","aktenzeichen":"5 StR 80/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 80/61\n\n2176 027\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Gerhard E Ep zus HD\ndort geboren an 1935,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Mai 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ur\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 11.0ktober 1960\nwird verworfen, jedoch wird das Urteil dahin\nberichtigt, daß die bürgerlichen Ehrenrechte dem\nAngeklagten auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt\nwerden.\n\n-2-\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache\nnach dem 11.0Oktober 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nan seiner Mutter zur Höchststrafe des § 212 Abs.1 StGB,\nzu 15 Jahren Zuchthaus, verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von 15 Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist im wesentlichen\nunbegründet. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Berichtigung\nder auf § 32 StGB beruhenden Nebenstrafe des Ehrenrechtsverlustes.\n\nIm übrigen hat die allgemeine Prüfung des Urteils, zu\nder die Sachrüge zwingt, keine Fehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben,\n\nI.\n\nDas Schwurgericht hat sämtliche Tatbestandsmerkmale\n.des § 212 StGB fehlerfrei festgestellt. Die Ausführungen\nüber die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten\nlassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch hat das Schwurgericht einwandfrei dargelegt, daß sich der Angeklagte\nweder in Notwehr befunden noch in vermeintlicher Notwehr\ngehandelt hat. Was die Revision hiergegen vorbringt, stellt\nsich in Wirklichkeit als Angriff gegen die tatsächlichen\nFeststellungen des Schwurgerichts dar und ist daher im\nRevisionsrechtszuge unbeachtlich. Der Schuldspruch ist\ndaher nicht zu beanstanden.\n\nII.\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die\nStrafzumessungsgründe des Schwurgerichts, insbesondere\nsoweit dieses die Voraussetzungen des § 213 StGB verneint\nhat.\n\nl. Das gilt zunächst für den Tatbestand des § 213\nl1.Halbs. StGB. Das Schwurgericht ist ohne Rechtsirrtun\nzu der Auffassung gelangt, der Angeklagte sei weder\ndurch eine schwere Beleidigung noch ohne eigene Schuld\n\n- }-\n\nzur Tat hingerissen worden.\n\na) Demgegenüber versucht die Revision ohne Erfolg\n.darzutun, das Verhalten seiner Mutter sei als schwere\nBeleidigung anzusehen gewesen. Allerdings kann - das ist\nder Revision einzuräumen -— auch die Bedrohung mit einem\nBrotmesser eine Beleidigung darstellen (vgl.hierzu\nRG HRR 1935,312). Auf keinen Fall liegt hierin aber eine\nschwere Beleidigung. Ob eine Kränkung als schwer anzusehen\nist, ist Sache der tatsächlichen Würdigung; dabei kann\nauch vorangegangenes eigenes Verhalten des Täters und das\nzwischen ihm und dem Opfer bestehende Gesamtverhältnis\neine Rolle spielen (RG aa0.).Wie die Feststellungen des\nSchwurgerichts ergeben, waren die starken Spannungen zwischen\ndem Angeklagten und seiner Mutter ausschließlich auf sein\nVerhalten zurückzuführen. Trotz seines schlechten Lebenswandels hatte die Mutter den arbeitsscheuen Angeklagten\nauch nach Straftaten gegen sie selbst und die Schwestern\ndes Angeklagten immer wieder bei sich aufgenommen. Es war\nihr nicht zu verdenken, daß sie ihm schließlich das Essen\nverweigerte, wenn er nicht arbeiten und zu seinem Unterhalt\nbeitragen wollte. Dennoch hatte er noch am Vorabend der Tat\nheimlich etwas von der für seine Schwestern bestimmten\nMahlzeit weggenommen. Unmittelbar vor der Tat hatte er sich\ngeweigert, eine Scheibe Brot wieder auf den Tisch zu legen,\ndie er nur als Köder zum Angeln verwenden wollte. Wenn nun\ndie Mutter mit dem Brotmesser in der Hand auf ihn zutrat,\nso brauchte das Schwurgericht darin keine schwere Beleidigung\nzu sehen. Was die Revision in diesem Zusammenhang zur\nBeachtlichkeit eines Irrtums über das Vorhandensein der\nVoraussetzungen des § 213 StGB 1.Halbs. vorbringt (vgl.hierzu\neinerseits BGHSt 1,203; andererseits RGSt 69,314), liegt\nneben der Sache. Es geht - auch nach dem Vortrag der\nRevision -— nicht um die irrtümliche Annahme des ‚Tatbestandes\neiner schweren Beleidigung, sondern um die Frage, ob die\nBeleidigung als schwer anzusehen ist. Hierfür ist aber\n\n-5-\n\n-5 -\n\nkeinesfalls die Meinung des Täters maßgebend. Die Frage\nmuß vielmehr sachlich entschieden werden.\n\nb) Im übrigen ist dem Schwurgericht auch darin beizutreten, daß der Angeklagte nicht ohne eigene Schuld\nzum Zorn gereizt worden ist. Der Totschläger kann sich\nauf § 213 StGB 1.Halbs. nicht berufen, wenn er durch\nsein eigenes Verhalten dem anderen Teil schuldhaft genügende\nVeranlassung zur Beleidigung gegeben hat. Im allgemeinen\nist dabei an sein unmittelbar vorangehendes Verhalten\nzu denken (OGHSt 2,340,342). Das bedeutet aber nicht, daß\nsein Verhalten in der Vergangenheit stets ganz belanglos\nsein müßte. Vorfälle in der Vergangenheit können einem an\nsich nicht so schwerwiegenden Verhalten kurz vor der Tat ein\nsolches Gewicht geben, daß dieses doch als ausreichender,\ndie schwere Beleidigung weitgehend entschuldigender Anlaß\ngelten muß (OGH aa0.). So liegt es hier nach den ganzen\nUmständen des Falles.\n\n2. Ob \"andere mildernde Umstände\" im Sinne des § 213\nStGB vorhanden waren, hat das Schwurgericht eingehend\ngeprüft. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß es hierbei\nvon rechtlich falschen Anschauungen ausgegangen wäre, sind\nnicht erkennbar.\n\nIII.\n\nDas Schwurgericht hat auf Grund eines zu spät erkannten\nIrrtums (Schreibfehlers) dem Angeklagten die bürgerlichen\nEhrenrechte auf 15 Jahre aberkannt, während das Gesetz nur\neine Höchstdauer von 10 Jahren vorsieht (§ 32 Abs.2 StGB).\nDa die Urteilsgründe klar ergeben, daß der Ehrverlust die\nhöchst zulässige Dauer erreichen sollte, konnte der Senat\ndas Versehen des Schwurgerichts von sich aus berichtigen.\n\nEin Anlaß, aus diesem Grunde die Revisionsgebühr zu\nermäßigen (§ 473 Abs.l Satz 2 StPO), ist nicht vorhanden.\n\n- 6 -\n\n-6-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-16/5-str-80-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-16/5-str-80-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.110108+00:00"}}