{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-16_5_StR_74_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-16","aktenzeichen":"5 StR 74/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 74/61 2176 028\n\n(altı 5 StR 52/60)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Heinz v (EEEEED\naus FÜ xrei: OD ,\ngeboren am MED 1940 in Di.\n\n2. den Arbeiter Erwin 5 EEEEEEED\naus ROM Kreis 0 EEE,\ngeboren an EEE 1940 in sup rei: A\n\n(Ostpreußen),\n\nwegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs.1l Nr.2 StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.,Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Erwin Sue\ngegen das Urteil des Landgerichts in Hannover\nvom 4.November 1960 wird verworfen.\n\nDieser Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Vo\nwird das Urteil, soweit es ihn betrifft, nebst\nden Feststellungen aufgehoben. In diesem\nUmfange wirä die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten dieses\nRechtsmittels, an das Landgericht in Hannover\nzurückverwiesen,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Erwin Su\nwegen versuchten NMißbrauchs einer willenlosen Frau\nzum außerehelichen Beischlaf ist rechtsirrtumsfrei.\n\nSeine Revision, die sich auf die allgemeine\nSachrüge beschränkt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nI.\n\nDagegen dringt die Sachrüge des Angeklagten Ver\ndurch. Die Beihilfe dieses Angeklagten sieht die Strafkammer darin, \"daß er durch seine Anwesenheit, die\ndeshalb besonders gewichtig war, weil der Zeuge\nKarl-Heinz EEE zu diesem Zeitpunkt schon erstmalig aufgetaucht war, den Mitangeklagten Se in\nder Ausführung seines Entschlusses bestärkt und in ihm\ndas unsichere Gefühl beseitigt hat, allein zu sein\".\n\nDiese erst bei der rechtlichen Würdigung gemachten Ausführungen der Strafkammer finden in den\nFeststellungen des Urteils keine Stütze. Sie lassen\nsich nur dahin auslegen, daß SW das Bewußtsein\nhatte, Vol würde ihm notfalls Beistand leisten,\nfalls andere Personen, insbesondere der Sohn der\nFrau VER, dazukämen und ihn tätlich zur Rechenschaft ziehen würden. Es fehlt aber an der Feststellung, deß SB befürchtete, andere Personen,\ninsbesondere der Sohn der Frau WEEEEEB, würden\n| hinzukommen. Das Urteil ergibt nämlich nicht, daß\n\nSED das erste Auftauchen des Sohnes der\nFrau WED pemerkt hat. Der Senat vermag dies\nauch nicht dem Urteilszusammenhang zu entnehmen.\n\nDaß SW, nachdem Verzagt offenbar seiner\nAufforderung, die Beine der Frau VEEB fest-\n\n-4-\n\nA.\n\nzuhalten, nicht nachgekommen war, weiterhin davon\nausgegangen wäre, VE würde ihm bei dem Notzuchtsversuch unmittelbar helfen, läßt sich dem Urteil erst\nrecht nicht entnehmen. Wenn SB dies vor seiner\nAufforderung geglaubt haben sollte, wäre das belanglos, da es insoweit jedenfalls an der inneren Tat-\n\nseite bei Vomp fehlen würde.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-16/5-str-74-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-16/5-str-74-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.091133+00:00"}}