{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-16_5_StR_54_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-16","aktenzeichen":"5 StR 54/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 54/61\n\nl.\n\n2176 029\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Gerhard De aus HE;\ndort geboren am ED 1936,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\ndie berufslose Gerda 1 EEE ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am MED 1927 in STE (Westpr.),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 16.Mai 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr MEEEND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Be und\n\nLEER wird Gas Urteil des Landgerichts in\n\nHannover vom 15.November 1960 mit den Feststellungen\n\naufgehoben\n\na) hinsichtlich des Angeklagten BEP, soweit\nes die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe\nund die Entscheidung über die Anrechnung\n\n-2-\n\n-2.-\n\nseiner Untersuchungshaft betrifft,\n\nb) hinsichtlich der Angeklagten LuiEp\nin vollem Umfange,.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nDEE wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nIr\n\nDie Revision des Angeklagten Bü rüst Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nl. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Sachrüge ist\nunbegründet.\n\nDie Einzelausführungen der Revision wenden sich gegen\ndie Feststellungen, die der Tatrichter zum Raube getroffen\nhat, und gegen die Beweiswürdigung, die ihnen zugrunde\nliegt. Sie greifen nicht durch.\n\nDas Urteil stellt allerdings fest, daß die Angeklagten\nBEE un: EEE schon in der Germania-Klause übereinkamen, Big an den späteren Tatort in einem Außenbezirk\nder Stadt zu locken, um ihn dort niederzuschlagen und zu\nberauben (UA S.15). Dieser Feststellung widerspricht jedoch\nnicht, daß auf Seite 15 UA außerdem gesagt wird, es sei\ndurchaus möglich, daß die erste Anregung, nach außerhalb\nzu fahren, von Big ausging. Eine solche Anregung schließt\nnicht aus, daß die Angeklagten das von der Strafkammer festgestellte Übereinkommen trafen, indem sie die Anregung des\nBiggp aufgriffen. Jener Feststellung widerspricht auch\nnicht, daß es auf Seite 8 UA heißt, Biggphaäbe der Angeklagten LEE, als sie die Straßenbahn bestiegen,\num nach außerhalb zu fahren, sein Portemonnaie gegeben,\ndamit sie das Fahrgeld bezahle, und die Angeklagte 1UENENEEN\nhabe ihm das Portemonnaie nach Bezahlung des Fahrpreises\nzurückgegeben. Die Revision übersieht, daß bei diesem Vorfall Personen zugegen waren, die bei einem Versuch der\nAngeklagten ICE, das Portemonnaie zu behalten,\nhätten eingreifen können.\n\nDie Beweiswürdigung enthält auch keine Schlußfolgerungen,\ndie denkgesetzlich unmöglich wären. Auf die Behauptung,\nder Tatrichter habe bei der Beweiswürdigung Schlüsse\n\n-4-\n\n- 4 -:\n\ngezogen, die nicht zwingend seien, kann eine Sachrüge nicht\ngestützt werden.\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch\nvorträgt, ist offensichtlich unbegründet,\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat den\nSchuldspruch, der den Angeklagten Bf betrifft, in vollen\nUmfange geprüft. Er läßt keinen sachlichrechtlichen Mangel\nerkennen.\n\n2. Der Strafausspruch ist, soweit er die gegen den\nAngeklagten BB verhängten Einzelstrafen betrifft, gleichfalls ohne sachlichrechtlichen Fehler.\n\n3. Die Gesamtstrafe (drei Jahre sechs Monate Gefängnis)\nhat dagegen keinen Bestand, weil sie entgegen der Vorschrift\ndes § 74 Abs.3 StGB den Betrag der Einzelstrafen (drei\nJahre vier Monate Gefängnis und zwei Monate Gefängnis)\nerreicht. Damit entfällt ohne weiteres auch die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft (so BCH\n3 StR 437/53 vom 8.0ktober 1953). Die gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionseinwendungen brauchen daher nicht\nerörtert zu werden.\n\nII.\n\nDie Revision der Angeklagten Ts rüst Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.' Die\nVerfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit\nes diese Angeklagte betrifft.\n\nDie Revision sieht den verfahrensverstoß in folgendem:\n\nDie Strafkammer hat in der Hauptverhandlung am\n15.November 1960 ausweislich der Sitzungsniederschrift auf\nAntrag des Staatsanwalts und. nach Anhörung der Beteiligten\nbeschlossen, daß die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der\nSittlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Zeugen EB ]\nausgeschlossen wird. Die Sitzungsniederschrift ergibt ferner;\ndaß dieser Beschluß ausgeführt worden ist. Es sind alsdann\n\n-5-\n\n- 5m\n\nnacheinander die Zeugen Big und We vernommen worden.\nErst nach der Vernehmung des Zeugen Ve ist die Öffentlichkeit wiederhergestellt worden.\n\nZu Recht macht die Revision geltend, daß der unbedingte\nRevisionsgrund des § 338 Nr.6 StPO gegeben ist. Da die Strafkammer den Ausschluß der Öffentlichkeit nur für die Vernehmung des Zuugen Big beschlossen hatte, sind bei der\nVernehmung des Zeugen WW die Vorschriften über die\nÖffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden.\n\nAn dieser rechtlichen ‚Beurteilung ändert nichts,\ndaß der Vorsitzende es, wie seine dienstliche Äußerung vom\n27.Dezember 1960 ergibt, \"versehentlich\" unterlassen hat,\nnach der Vernehmung des Zeugen Big die Öffentlichkeit\nwiederherzustellen, und daß diese Unterlassung \"nicht dem\nWillen des Gerichts entsprach!\" Nach der Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts setzt der unbedingte Revisionsgrund\ndes § 338 Nr.6 StPO zwar voraus, daß die gesetzwidrige\nBeschränkung der Öffentlichkeit auf den Willen des Gerichts oder des Vorsitzenden zurückzuführen ist, sei es,\ndaß sie durch eine Anordnung zu der Beschränkung Veranlassung gegeben oder es unterlassen haben, die vorliegende\nund ihnen bekannt gewordene Beschränkung durch rechtzeitiges\nEingreifen zu beseitigen (vgl.RGSt 2,301; 43,188). Ein\ngesetzwidriger Ausschluß der Öffentlichkeit, der lediglich\nauf einem eigenmächtigen Verhalten oder einem Versehen\ndes Gerichtswachtmeisters oder anderer Personen beruht,\ngenügt nicht. Das trifft hier jedoch nicht zu. Da die\nStrafkammer den Ausschluß der Öffentlichkeit nur für die\nVernehmung des Zeugen Big beschlossen hatte, war es\nAufgabe des Vorsitzenden, nach dem Abschluß dieser Vernehmung\nund vor der Vernehmung des Zeugen We für die Wiederherstellung der Öffentlichkeit zu sorgen. Das hat der\nVorsitzende ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht\ngetan. Der gesetzwidrige weitere Ausschluß der Öffentlichkeit beruhte hiernach nicht auf einem eigenmächtigen Verhalten oder einem Versehen des Gerichtswachtmeisters, sondern\n\n- 6 -\n\n-6 -\n\ndarauf, daß das Gericht den Ausschluß der Öffentlichkeit\n\nfür die Vernehmung des Zeugen Big peschlossen hatte und\nder Vorsitzende es, wenn auch aus Versehen, unterließ, den\nihm und dem Gericht bekannten Ausschluß der Öffentlichkeit\nrechtzeitig zu beseitigen. Ein gesetzwidriger Ausschluß der\nÖffentlichkeit, der auf solche Umstände zurückzuführen ist,\nerfüllt die Voraussetzungen des § 338 Nr.6 StPO (ebenso\nBGH 1 StR 488/53 vom 3.November 1953).\n\nFür die neue Hauptverhandlung wirä der .Strafkammer\nempfohlen, erneut zu prüfen, ob die Öffentlichkeit\nwährend der Vernehmung des Zeugen Big wirklich eine\nGefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt.\n\nIII.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-16/5-str-54-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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