{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-16_5_StR_52_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-16","aktenzeichen":"5 StR 52/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Be\n\n2176 026\n\n5 StR 52/61\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Steffen P (EEEEEEEEED ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am 1927 in Sp Kreis Tag,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iil>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 1.Dezember 1960,\nsoweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im\nRückfall im Falle Ste verurteilt worden ist,\nmit den Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch\naufgehoben,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n-D-\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesanmtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts,\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht\nnäher ausgeführt ist,\n\nDie Sachrüge führt im Falle St (1) zur Aufhebung und Zurückverweisung, im übrigen ist sie unbegründet,\n\nl. In einer Augustnacht des Jahres 1960 ist der Angeklagte in das Anwesen seines früheren Arbeitgebers\nSt in Flachsmeer eingedrungen und hat 25 DM und\nLebensmittel gestohlen, Diese Tat würdigt das Landgericht\nals Einbruch- und Einschleichdiebstahl (§ 243 Nr.2 und 7\nStGB). Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\ndie Scheunentür gewaltsam geöffnet und sei daher des\nEinbruchdiebstahls schuldig, ist jedoch bei dem bisher\nfestgestellten Sachverhalt nicht hinreichend begründet.\nHiernach konnte der Angeklagte die Scheunentür dadurch\nöffnen, daß er hindurchfaßte und einen innen vorgelegten,\nschadhaften Riegel beiseite schob, Ob der Angeklagte dabei\nkörperliche Kraft aufwenden mußte, geht aus dem Urteil\nnicht hervor. Wer bloß durch einen Spalt oder eine andere\nÖffnung einer Tür hindurchfaßt und den von innen vorgelegten\nRiegel aufschiebt, wendet keine Gewalt an und begeht daher\nkeinen Einbruch,\n\nZweifelhaft ist es nach den bisherigen Feststellungen\nauch, ob sich der Angeklagte in das Haus eingeschlichen hat.\n\n-4-\n\nHierzu genügt nicht das heimliche und geräuschlose Betreten\neines Hauses zur Nachtzeit. Es muß hinzukommen, daß sich\nder Täter durch besondere Vorsichtsmaßregeln oder durch\n\ndie Anwendung einer List der Wahrnehmung zu entziehen\n\nsucht (BGHSt 9,253; 10,135; 14,198). Ob der Angeklagte\nbesonders vorsichtig oder listig vorgegangen ist, ist den\nbisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen,\n\nDie Annahme von Notdiebstahl oder Mundraub hat das\nLandgericht mit rechtlich einwandfreier Begründung abgelehnt,.\n\n2. Die Diebstähle, die der Angeklagte in der Nacht\nzum 20.September 1960 in den Anwesen N> und Kggn\nin PO vesangen hat, betrachtet das Landgericht als\neine fortgesetzte Tat. In diesen Fällen hat es die Merkmale des Einsteigens (E 243 Nr.2 StGB) in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Bei NMMEEW nat der Angeklagte durch ein offenes Oberlicht des Küchenfesters\nhindurchgegriffen, das Fenster von innen geöffnet und ist\neingestiegen. Im Hause hat er 6 DM und einige Lebensmittel\nerbeutet, Bei dem Bauern Kghat er von außen eine Stallklappe aufgezogen, ist durch die Öffnung in den Stall gekrochen und von dort über die Diele in die Küche gegangen,\nwo er ertappt wurde, als er eben eine Wurst in die Tasche\ngesteckt hatte,\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben entgegen der Ansicht der Revision auch, daß der Angeklagte mit Diebstahlsvorsatz, nicht.nur mit dem Vorsatz, einen Mundraub zu\nbegehen, gehandelt hat. Im Falle NW scheidet die Annahme von Wundraub schon deshalb aus, weil der Angeklagte\ndort auch Bargeld gestohlen hat (s.BGHSt 9,253). Im Falle\nKB wurie er vorzeitig entdeckt, das Landgericht stellt\naber ausdrücklich fest, daß er sich nicht auf Lebensmittel\n\n3\n3\n‘\n‘\n\n-5-\n\nzu beschränken zedachte, mag er es auch in erster Linie\nauf solche abgesehen haben.\n\nDie Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei festgestellt, Der Schuldspruch wegen schweren Diebstahls i.R.\nnach §§ 243 Nr.2, 244 StGB in beiden Fäller ist daher aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\nDas Lardgericht hat das Vorgehen des Angeklagten\nin den Fällen NW und rege aber auch als Einschleichdiebstahl (§ 243 Nr.7 StGB) angesehen. Ob diese Würdigung\neiner rechtlichen Nachprüfung standhält, kann hier dahingestellt bleiben. Auf den Strafausspruch kann sie sich\nnicht ausgewirkt haben; denn das Landgericht hat im Falle\na una KB 2ls Einzelstrafe zwei Jahre Zuchthaus,\ndemnach die gesetzliche Mindeststrafe für schweren Dieb-\n\nstahl im Rückfall verhängt,\n\nDie Annahme einer fortgesetzten Tat beschwert den\nAngeklagten nicht,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-16/5-str-52-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-16/5-str-52-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.035522+00:00"}}