{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-16_5_StR_133_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-16","aktenzeichen":"5 StR 133/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 133/61 2177 098\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinz RD zu: To\ngeboren am ED 19:2 in zB,\n\nwegen Erregung eines öffentlichen Ärgernisses u,a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Sienmer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (Ein\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 12.Dezember 1960 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen,\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens\ngegen § 1§ 3 StGB in Tateinheit mit Releidigung ist nicht\nzu beanstanden. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg\ngegen die Strafzumessungsgründe der Strafkamner.\n\nA. Zum Schuldspruch\n\nI. Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision, was\nden Schuldspruch anlangt, die Strafkammer habe die Tatsache,\ndaß gegen den Angeklagten bereits zweimal ein Verfahren\n\nanhängig gewesen ist, von denen das erste zum Freispruch\nmangels Beweises geführt hat und das zweite zur Finstellung\ndurch die Staatsanwaltschaft gelangt ist, berücksichtigt,\nohne diese Tatsachen ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung\neinzuführen (Verstoß gegen ® 261 StPO). Das trifft jedoch\nnicht zu. Das freisprechende Urteil vom 26.Februar 1959\nist ausweislich der Sitzungsniederschrift verlesen worden,\nund hinsichtlich des zur Einstellung führenden Verfahrens\nhat der Vorsitzende \"referiert\". Auch letzteres war zulässig, weil keiner der Beteiligten dieses Verfahren beanstandet hatte (vgl. BGHSt 1,94,96).\n\nII. Die Revision meint, die Schuldfeststellung sei\ndeshalb fehlerhaft, ‘weil die Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung hinsichtlich der Schuld den bloßen Verdacht,\nder sich aus den beiden Vorverfahren ergab, berücksichtigt\nhabe,\n\nDas ist jedoch, soweit es sich um die Schuldfeststellung\nhandelt, nicht der Pall,\n\nDas Landgericht setzt sich bei der Beweiswürdigung\nzunächst mit der als \"äußerst unglaubwürdig\" bezeichneten\nEinlassung des Angeklagten auseinander. Dann wird ausgeführt,\nder Angeklagte sei durch die Bekundungen dreier Zeugen mit\n\n- 3 -\n\nSicherheit überführt. Zum Schluß heißt es dann in diesem\nTeil der Urteilsgründe:\n\n\"Nimmt man zu allem hinzu, daß der Angeklagte\nein Mann ist, gegen den schon zweimal innerhalb\nder letzten Jahre ein nach den gesamten Umständen\nsehr starker Verdacht entstanden ist, sich jungen\nMädchen gegenüber in derselben Weise, wie es hier\nfraglich ist, verhalten zu haben, so besteht nach\nallem für das Gericht kein Zweifel daran, daß er\nsich den beiden Mädchen absichtlich mit entblößten\nGeschlechtsteil gezeigt hat, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen\" (UA S.9).\n\nDies könnte auf den ersten Blick für die Behauptung\nder Revision sprechen. Es darf aber nur im Zusammenhang\nder Urteilsgründe gesehen werden und knüpft erkennbar an\ndie Erwägung an, mit der an früherer Stelle das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe sich zum\nUrinieren auf einen öffentlichen Weg gestellt, deshalb\nfür unglaubhaft erklärt, weil er von. den früheren Verfahren\nher wußte , wie leicht er in Verdacht kommen konnte.\nDas ist nicht zu beanstanden.\n\nIII. Das Landgericht hat auch den sonst - soweit der\nSchuldspruch in Frage kommt -— fehlerfrei festgestellten\nSachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt.\n\nl. Das gilt zunächst für die Verurteilung wegen\nVergehens gegen § 1§ 3 StGB. Wie die Revision wohl selbst\neinräumt, läßt sich der äußere Tatbestand dieses Vergehens\nohne weiteres aus dem festgestellten Tatgeschehen entnehmen.\nSie beanstandet nur, die Feststellungen zum inneren Tatbestand seien unvollständig, insbesondere fehle in den\nUrteilsgründen jede Ausführung darüber, daß dem Angeklagten\nbewußt gewesen sei, ein öffentliches Ärgernis zu geben.\n\n-4..-\n\nDer Revision ist einzuräumen, daß insoweit eine ausdrückliche Feststellung nicht vorhanden ist, Das vermag\naber die Verurteilung aus § 1§ 3 StGB im vorliegenden Falle\nnicht zu erschüttern. Der Zusammenhang des Urteils ergibt,\ndaß die Strafkammer, was die innere Tatseite angeht, davon\nüberzeugt war, der Angeklagte sei sich dessen bewußt gewesen, die Tat in der Öffentlichkeit zu begehen. Das\nbrauchte nicht ausdrücklich hervorgehoben zu werden, ergab\nsich vielmehr ohne weiteres aus dem vom Angeklagten gewählten Standort unmittelbar an einer öffentlichen Straße\nzu heller Tageszeit. Aus den Einzelheiten über die Tatausführung ergibt sich weiter, daß der Angeklagte dabei auch\njedenfalls mit der Erregung eines Ärgernisses rechnete\nund das auch billigte. Das Landgericht sagt ausdrücklich,\ner sei nicht nur zufällig und ungewollt in die Lage gekommen, daß die Mädchen ihn mit entblößtem Geschlechtsteil\nsahen, er habe das vielmehr bewußt und absichtlich getan.\nFür die Annahme, die Handlung des Angeklagten habe sich\nnur gegen bestimmte Personen, nämlich die beiden Mädchen\ngerichtet (vgl. hierzu RG HRR 1940,640), bot der Sachverhalt\nkeine Anhaltspunkte, zumal der Angeklagte beim Herannahen\nanderer Personen von seinem Tun nicht sofort abließ,\n\n2. Hinsichtlich der tateinheitlichen Verurteilung\nwegen Beleidigung vermißt die Revision schon eine ausreichende Feststellung des äußeren Tatbestandes. Angesichts\ndes Tatherganges brauchte die Strafkammer jedoch nicht ausdrücklich auszuführen, daß die Handlung des Angeklagten\neinen Ausdruck der Mißachtung gegenüber den beiden Mädchen\ndargestellt habe. Das ergab sich ohne weiteres daraus, daß\nsich der Angeklagte den Mädchen so, wie geschehen, absichtlich zeigte, um sich geschlechtlich zu erregen, und\nihnen zumutete, an seinem unzüchtigen Treiben teilzunehmen,\n\n-5-\n\nDa der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts dies bewußt und absichtlich getan hat, ist auch\nder innere Tatbestand entgegen der Auffassung der Revision\nausreichend dargetan. Aus der von der Revision angeführten\nEntscheidung BGH 1,288 läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. In dem dort zugrunde liegenden Falle handelte es\n\n.\n\nsich nicht um eine ohne weiteres -:: grob gegen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verstoßende Handlung,\nso daß dort vom Bundesgerichtshof mit Recht nähere Ausführungen über das Bewußtsein des Täters zu fordern waren,\n\nseine Kundgebung sei zur Ehrenkränkung geeignet. >\n\nB. Zum Strafausspruch.\nDer Strafausspruch konnte nicht bestehenbleiben.\n\nI, Zwar ist es auch in dieser Beziehung nicht zu\nbeanstanden, daß die Strafkammer zu Ungunsten des Angeklagten die Tatsache verwertet, er habe sich die beiden\nVorverfahren nicht zur Warnung dienen lassen. Das hat der\nBundesgerichtshof in der auch von der Revision angeführten\nEntscheidung 2 StR 595/53 vom 5.Januar 1954, mitgeteilt\nbei Herlan MDR 1954,151 dargelegt. Zu Unrecht will die\nRevision aus dieser Entscheidung entnehmen, daß \"aus der\nTatsache eines früheren Verfahrens, das nicht zur Verurteilung geführt hat, ein über die Kenntnis der Strafbarkeit\nhinausgehender Faktor für die Begehung einer späteren Tat\"\nnicht hergeleitet werden kann. Das käme darauf hinaus, daß\naus der Tatsache der früheren Verfahren nur auf das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten geschlossen werden kann. Das ist\njedoch nicht der Sinn der angegebenen Entscheidung,\n\nII. Die Revision rügt aber zu Recht, daß die Strafkammer\nausführt, was der Angeklagte jetzt getan habe, lasse \"auch\ndarauf schließen, daß er im vorigen Jahr zu Unrecht freigesprochen!\" worden sei. Diese Wendung und der darauf\n\nfolgende Satz erwecken in der Tat die Besorgnis, das Landgericht habe nicht nur die in dem ersten, mit einem Freispruch endendenVorverfahnren liegende Warnung zum Nachteil\ndes Angeklagten verwendet, sondern den bei ihr vorhandenen\nstarken Verdacht, er habe im Jahre 1958 ein Verbrechen\nnach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB oder §§ 183,1§ 5 StGB begangen.\nDas wäre unzulässig.\n\nAuf Giesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch und\ndie damit verbundene Entscheidung über die Strafaussetzung\nzur Bewährung beruhen. Insoweit mußte das Urteil daher\naufgehoben werden,\n\nC\n\nEs erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs,2\nSatz 2 StPO an eine anüere Kammer des Landgerichts in\nHamburg zurückzuverweisen.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Rundesrichter Mayr\nist ortsabwesend und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben,\n\nSarsteät","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-16/5-str-133-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-16/5-str-133-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.010865+00:00"}}