{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1961-05-16_5_StR_117_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1961-05-16","aktenzeichen":"5 StR 117/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2177 099\n\n5 StR_117/61\n(früherer Vorgang: 5 StR 569/59)\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Heinz H EEE zu: OD,\ngeboren am EB: 906 ir ru\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Mayr\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 22.November 1960\nwird verworfen. Jedoch wird dem Angeklagten die bis\nzum 22.November 1960 erlittene Untersuchungshaft\nvoll angerechnet.\n\nAuch die nach dem 22.November 1960 in dieser Sache\nerlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nI.\n\nSoweit sich in den verschiedenen Revisionsschriften\nVerfahrensrügen befinden, konnten nur die Revisionen vom\n30.Dezember 1960 und 3.Januar 1961 berücksichtigt werden,\nda die Revisionsbegründungen vom 3.Februar und 11.Februar\n1961 nicht binnen der Frist des § 345 StPO eingegangen sind;\ndas Urteil ist dem Angeklagten am 21.Dezember 1960 zugestellt\nworden,\n\nII.\n\nDie im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Beschlüsse\nunterliegen nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts,\nda alle Entscheidungen aus Anlaß eines Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 372 StPO, soweit sie vom Gericht erster\nInstanz erlassen worden sind, mit der sofortigen Beschwerde\nanfechtbar sind (BGH NJW 1960,780,781). Insbesondere unterliegt der Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom\n21.Oktober 1960 nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Er hat das Verfahren dahin abgesteckt, daß die\nWiederaufnahme nur hinsichtlich der beiden Fälle von Rück-\n. fallbetrug zum Nachteil des damaligen Gastwirts Walter BED\nsowie hinsichtlich der Gesamtstrafe einschließlich der\nNebenentscheidungen angeordnet ist. Demnach ist sowohl die\nVerurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers als auch die Strafzumessung für die einzelnen\nbestehengebliebenen Verurteilungen der Nachprüfung durch\ndas Revisionsgericht entzogen. Was der Beschwerdeführer zu\ndiesen Punkten vorträgt, ist deshalb für die Entscheidung\ndes Revisionsgerichts unbeachtlich, Ebensowenig hat das\nRevisionsgericht darüber zu entscheiden, ob Wiederaufnahmeanträge des Angeklagten wegen weiterer Fälle zu Unrecht\n\n- 3 -\n\nabgelehnt worden sind und in dieses Verfahren hätten einbezogen werden müssen.\n\nIII,\n\nZu den sonstigen Rügen der Revision ist folgendes zu\nsagen:\n\n1. Die Rüge der Verletzung des § 22 Nr.4 StPO ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Soweit es sich um die Straffestsetzung in den\nEinzelfällen handelt, die weitgehend Grundlage für die\nBildung der Gesamtstrafe ist, durften nach dem oben zu II\nAusgeführten neue Feststellungen nicht getroffen werden.\n\nDie Verlesung dieser Feststellungen war deshalb ordnungsmäßig. j\n\nDas gleiche gilt für die Verlesung der Feststellungen\nüber den Lebenslauf des Angeklagten. Dieser Lebenslauf war\nebenfalls Grundlage für die Strafzumessung in den Einzelfällen; die Feststellungen hierzu im früheren Urteil waren\ndaher für das Gericht bindend. Soweit bei der Gesamtstrafenbildung die Strafkammer die Persönlichkeit des Angeklagten\nwürdigen mußte, durfte sie von der Würdigung, die nach dem\nUrteil für die Einzelstrafen maßgebend war, nicht abweichen.\n\n3. Selbst wenn die Wahrunterstellungen, die das Gericht\nauf Beweisamträge des Angeklagten vorgenommen hat, Widersprüche zu Feststellungen ergäben, die es bei Würdigung des\nAngeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers getroffen\nhat, könnte dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.\nMaßgebend müßten in diesem Fall immer die früheren rechtskräftigen Feststellungen bleiben,\n\n4. Daß der Angeklagte in den Fällen BB mangeıs\nBeweises und nicht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen\nworden ist, könnte überhaupt nur unter dem Gesichtspunkt\n\nAr\n\ndes § 467 Abs.2 StPO anregriffen werden. Das für das\nRevisionsgericht allein nmaßgebende Urteil ergibt aber, daß\ndie Strafkammer auch in diesen Fällen noch einen erheblichen\nVerdacht gehabt hat.\n\n5. Bedenklich sind nur die Ausführungen, mit denen\ndie Strafkammer es abgelehnt hat, die in der Zeit zwischen\ndem Urteil vom 8.Juni 1959 und dem Beschluß, durch den das\nRevisionsgericht die Revision als offensichtlich unbegründet\nverworfen hat, erlittene Untersuchungshaft voll anzurechnen,\nDas Wiederaufnahmeverfahren stellt den Angeklagten praktisch\neinem Verurteilten gleich, dessen Revision teilweise Erfolg\nhatte. Das war bei dem Beschluß des Revisionsgerichts, der\ndie Revision als offensichtlich unbegründet verwarf, nicht\nvorauszusehen. Die Strafkammer durfte sich deshalb für ihre\nEntscheidung nicht auf diesen Beschluß berufen. Der Angeklagte, der nach den jetzigen Feststellungen mindestens\nmöglicherweise im Falle BE zu Unrecht verurteilt worden\nwar, hat die Untersuchungshaft zwischen dem früheren Urteil\nund dem Beschluß des Revisionsgerichts nicht \"durch sein\neigenes Verhalten veranlaßt\", Daß er sich gegen seine\nVerurteilung wehrte, war bei dieser Sachlage verständlich;\ndafür, daß er in Fenntnis der prozessualen Rechtslage\nzunächst die Revision statt der Wiederaufnahme gewählt\nhätte, um die Rechtskraft des Urteils hinauszuschieben,\nergibt das Urteil nichts, Daß für die Strafkammer die Erwägung, der Strafzweck erfordere es, daß ein nicht zu großer\nTeil der Strafe durch die Untersuchungshaft verbüßt werde,\nfür die Ermessensentscheidung allein ausgereicht hätte,\n\n-5.-\n\n1äßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Durch entsprechende\nAnwendung des § 354 Abs.1l letzter Halbsatz StPO hat das\nRevisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der\nBundesanwaltschaft die Untersuchungshaft von sich aus\n\nangerechnet,\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-16/5-str-117-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-16/5-str-117-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:03.990679+00:00"}}